Gesetzentwürfe der Minderheit vorziehen!
Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung.
Laut der Geschäftsordnung des Landtages ist die Minderheit dazu berechtigt, in der ihr zugewiesenen Sitzungszeit Beschlussanträge vorzuziehen. Sie werden zu Beginn der Sitzung behandelt. Dagegen besteht diese Möglichkeit nicht für Gesetzentwürfe.
Das hat zur Folge, dass Gesetzentwürfe der Minderheit kaum behandelt werden können. In der Tat schafften es in den ersten 50 Monaten der aktuellen Legislatur nur eine Handvoll Gesetzentwürfe der Opposition zur Behandlung ins Plenum. Das ist bedauerlich: Denn es ist keinesfalls so, dass die politische Minderheit keine Gesetzentwürfe einbringen würde: Zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Antrages waren genau 70 LGE hinterlegt worden, davon 34 von der Landesregierung, 34 von den Abgeordneten (meist von der Minderheit) und 1 vom Volk. In der Tagesordnung vom März 2016 findet sich der erste Gesetzentwurf jedoch erst auf Punkt 77 der Tagesordnung. Wie alle nachfolgenden Gesetzentwürfe wird er wohl erst in entfernter Zukunft behandelt werden, ja womöglich in dieser Legislatur überhaupt nicht mehr, da Art. 120 der Geschäftsordnung vorsieht, dass alle nicht behandelten Akte nach dem Ende der Legislatur verfallen.
Nun hat diese Tatsache zur Folge, dass sich die VertreterInnen der politischen Minderheit pragmatischerweise auf die Vorlage von Beschlussanträgen konzentrieren. Die Debatte in der Zeit der Minderheit beschränkt sich im Wesentlichen auf die Diskussion von Aufträgen an die Landesregierung. De facto aber und in absurder Weise ist es für die politische Minderheit nicht möglich, dem Hauptauftrag der Legislative nachzukommen, nämlich der gesetzgeberischen Aufgabe. Dadurch verflacht jedoch die Arbeit der Opposition, sie verliert an Würde und Motivation.
Dies alles vorausgeschickt
wird der Ausschuss für die Geschäftsordnung aufgefordert, den Art. 52-bis folgendermaßen abzuändern:
Der Absatz 5 des Art. 52-bis der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:
„5. Zwischen dem 14. und 12. Tag vor Beginn der Sitzungsfolge legt das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden die Tagesordnungspunkte fest, welche jeweils in der Zeit, die der Mehrheit bzw. der Opposition vorbehalten ist, zur Behandlung kommen, wobei auf die Chronologie der Einbringung geachtet wird. Jede Fraktion kann einen Beschlussantrag, einen Gesetzentwurf oder einen Begehrensantrag benennen, den sie unabhängig von seiner chronologischen Reihung zu behandeln wünscht. Fraktionen mit mehr als zwei Abgeordneten können zwei Beschlussanträge oder Begehrensanträge für dieses Verfahren benennen, die Anzahl der vorzuziehenden Gesetzentwürfe bleibt in jedem Fall auf einen einzigen beschränkt.“
Bozen, 29.02.2016
Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hans Heiss
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