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Nicht für die BürgerInnen, sondern für private Rechtssubjekte

Das neue Gesetz zur „offenen Verwaltung“

Der Erste Gesetzgebungsausschuss hat heute den Gesetzentwurf 69/15 mit dem handlichen Titel „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen sowie Bestimmungen im Sachbereich der Publizität, der Transparenz, der digitalen Verwaltung, der Verwaltungsdokumente, der Veröffentlichung von Verwaltungs- und normativen Akten sowie zur Einrichtung des Schalters für die Beziehungen zur Öffentlichkeit (Allgemeines Verwaltungsgesetz)“ mehrheitlich genehmigt.
Das Gesetz ist eine Anpassung an staatliche Vorgaben und soll einige Verbesserungen für die BürgerInnen im Zugang zur öffentlichen Verwaltung bieten. Unmut gab es im Ausschuss von Anfang an, als klar wurde, dass das Gesetz in aller Eile zusammengeschustert worden war.
Dies machte den Durchblick zwischen zu änderndem Gesetz, Gesetzentwurf, Änderungsanträgen und Änderungsanträgen zu Änderungsanträgen, großteils von der Mehrheit oder gar von der Regierung selber eingebracht, schier unmöglich. Ob die Landesrätin von ihren Parteigenossen oder vom eigenen Ehrgeiz getrieben war (oder von beidem), war nicht klar.  Jedenfalls bot die ziemlich improvisierte Inszenierung die ideale Kulisse für eine Auseinandersetzung innerhalb der Volkspartei. „Zu viel der Geschäftigkeit – Frau Landesrätin!“, war jedenfalls die allgemeine Reaktion angesichts dieses vielfach zusammengeflickten Work in Progress.
Neben Fristen und Abläufen, neu eingeführtem Bürgerschalter (gut!) und Regelung des Interessenskonfliktes (ebenfalls gut, wenn auch mit Einschränkung für Kleingemeinden), Organisationseinheiten und Ersatzbefugnissen, Transparenz und Sachverhaltsermittlungen drehte sich die zähe, titelgerecht sperrige Debatte zu Recht um die Sprache. Mit einer guten Dosis Arroganz versteifte sich die Mehrheit darauf, einen letztlich großteils unverständlichen Text zu abzusegnen und dilettantische Unlesbarkeit als juristische Fachsprache auszugeben.
So war es nicht möglich, die von öffentlichen Verwaltungsakten Betroffenen als „Nutzerinnen und Nutzer“ oder „Nutzende“ zu bezeichnen, anstelle sie mit der im Text gängigen Benennung „private Rechtssubjekte“ (!) zu apostrophieren.
Auch der Vorschlag, die Grundsätze des Gesetzes in eine allgemein verständliche Sprache im Sinne der Nutzerfreundlichkeit (pardon: der Freundlichkeit gegenüber privaten Rechtssubjekten!) zu übertragen, erhielt nur eine einzige Stimme.
Es ist paradox, ja wohl auch makaber: Die oft gehörten Bekenntnisse zu Demut und Bürgernähe sind verhallt, Politik erweist sich wieder einmal als tragisch innovationsresistentes Feld, bürokratisch überdüngt und monoton.
So bleiben die zum Teil guten Ansätze eines Gesetzes zur Offenen Verwaltung weit entfernt von jenen, für die es gedacht war: die BürgerInnen und Bürger, die zu privaten Rechtssubjekten verkommen.
landesverwaltung
26.02.2015
Brigitte Foppa, Hans Heiss, Riccardo Dello Sbarba

Author: admin

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