HomeSatzung der Grünen Südtirols

Satzung der Grünen Südtirols

Präambel
Die Grünen Südtirols setzen sich in ihrem Lande für ein freundliches und friedliches Zusammenleben zwischen den Menschen und mit der Natur ein; sie ermutigen und unterstützen viele Menschen und Initiativen bei diesem Vorhaben; sie wirken als Stützpunkt, Ideenkatalysator und Sammlungsfaktor für die notwendigen Veränderungen in Südtirol; sie stellen sich Politik- und Geschäftemachern entgegen, die Umwelt, menschliches Potential, Würde und Freiheit ausverkaufen möchten; sie wollen eine glaubwürdige und mutige politische Vertretung in den Institutionen der Landespolitik aufbauen, um deren moralische Rehabilitierung und politische Reform zu fördern und zu beschleunigen; sie wollen den Mitbürgern die Chance geben, die Ausübung von Regierungsverantwortung im Lande in gute Hände zu legen.
Friede zwischen den Menschen und mit der Natur, die konkrete Anbahnung der notwendigen ökologischen Wende, Freundschaft zwischen den Volksgruppen unseres Landes, solidarische und gerechte soziale Verhältnisse, Wahrung und Ausbau der Demokratie und der Menschenrechte, sowie das Engagement Südtirols für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt (sowohl durch gutnachbarliche Beziehungen und Kooperation im Alpenraum als auch auf der globalen Ebene der Nord-Süd- und der West-Ost-Beziehungen) gehören zu den wesentlichen Verpflichtungen, die die Grünen Südtirols übernehmen. Das Recht auf Anderssein und den Schutz vor jeder daraus folgenden Diskriminierung nehmen die Grünen besonders ernst. Die Grünen wollen sich nach besten Kräften dafür einsetzen, dass in möglichst vielen Menschen Bereitschaft und Lust geweckt wird, sich aktiv für die Allgemeinheit einzusetzen und an der Politik teilzunehmen: durch Mitwirkung an nachhaltigen, demokratischen, gerechten und gewaltfreien Lösungen für die Anliegen und Konflikte in unserer Gesellschaft.
Die Personen, die in der politischen Bewegung der Grünen Südtirols aktiv sind, verpflichten sich, ihre Kräfte in den Dienst dieser Anliegen zu stellen, ohne Streben nach persönlichen Vorteilen, und untereinander solidarisch dazu beizutragen. Sie sind bereit für möglichst intensivem Austausch untereinander und offen für die Anliegen, Ziele und Geisteshaltungen der Bewegungen und Menschen, mit denen sich die Grünen verbunden fühlen oder in denen sie jedenfalls wichtige Anstöße erkennen.
(Text nach Alexander Langer)
Die Grünen Südtirols verstehen sich als politische Kraft, die den Dialog, den Kontakt und die enge Zusammenarbeit mit Bürgerlisten und Initiativen mit ähnlichen Zielsetzungen sucht und diese Bewegungen nach Möglichkeit aktiv unterstützt.

Art. 1
Geschlechterparität und Vertretung der Sprachen und Kulturen
1. Die Grünen Südtirols bekennen sich, im Sinne der Art. 2, 49 und 51 der Verfassung, zur paritätischen Vertretung von Frauen und Männern und setzen sich für die Beseitigung aller Hindernisse, welche die politische Partizipation von Frauen beeinträchtigen, sowie für die Gewährleistung einer angemessenen Vertretung aller in Südtirol anwesenden Sprachen und Kulturen ein.
2. Dieses Prinzip verfolgen die Grünen Südtirols bei allen ihren Initiativen, insbesondere bei der Zusammensetzung ihrer Organe und bei der Erstellung der KandidatInnenlisten. Sie anerkennen und respektieren die kulturelle Vielfalt und die unterschiedlichen politischen Meinungen als wesentlichen Bestandteil des innerparteilichen demokratischen Lebens und sprechen allen Gleichheit in Würde zu, ohne Unterschied von Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung, sexueller Ausrichtung, ethnischer Herkunft.

Art. 2
Bezeichnung, Sitz und Symbole der Grünen Südtirols
1. Die Grünen Südtirols treten nach außen unter der Bezeichnung VERDI – GRÜNE – VËRC (VGV) auf und haben ihren Sitz in Bozen, in der Bindergasse Nr. 5 In Abweichung von den Verfahren zur Satzungsänderung nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe h) der vorliegenden Satzung kann der Sitz auf Beschluss des Landesvorstands verlegt werden.
2. Die Grünen Südtirols treten bei Wahlen mit folgendem Symbol an: einer weißen Friedenstaube auf grünem Grund mit der kreisförmigen Aufschrift ,,VERDI – GRÜNE – VËRC“. Besagtes Symbol wird dieser Satzung als Grafik beigefügt. In besonderen Fällen, die in den folgenden Absätzen erläutert werden, behalten sie sich die Grünen vor, obiges Symbol abzuändern, zu ergänzen oder mit andern Symbolen zu kombinieren.

Art. 3
Organisationsstruktur und Abstimmungsmodus
1. Die Grünen Südtirols sind folgendermaßen gegliedert und organisiert:
a) Landesversammlung
b) Grüner Rat
c) Landesvorstand
e) Fachgruppen
d) Ortsgruppen
f) Organisation der Bezirke
g) Forum der Gemeinden
h) RechnungsprüferInnen
i) Schlichtungskollegium
2. Mit Ausnahme der Abstimmungen über Personen, werden alle Entscheidungen der beschließenden Organe in offener Abstimmung getroffen, außer wenn 5% der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl beantragen.

Art. 4
Grüne Mitgliedschaft
1. Alle BürgerInnen können ab der Vollendung ihres sechzehnten Lebensjahrs unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Mitglied der Grünen Südtirols werden. Damit stimmen sie der vorliegenden Satzung und den internen Reglements zu.
2. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auf allen Organisationsebenen der Grünen sind den Mitgliedern vorbehalten. Davon ausgenommen sind die Mitglieder des Schlichtungskollegiums sowie die RechnungsprüferInnen. Alle Mitglieder haben das Recht:
2.1 an der Erarbeitung der politischen Leitlinien der Grünen Südtirols mitzuwirken
2.2 das Stimmrecht auszuüben und sich als KandidatInnen für die Leitungsgremien aufstellen zu lassen
2.3 über die Beschlüsse der Leitungsgremien informiert zu werden und Zugang zu allen Aspekten des internen demokratischen Lebens zu haben
2.4 an den Aktivitäten und den politischen Initiativen der Grünen Südtirols sowie derer Orts- und Fachgruppen teilzunehmen
2.5 das Schlichtungskollegium nach den in dieser Satzung festgelegten Regeln beizuziehen
3. Die Einschreibung bei den Grünen erfolgt persönlich. Mitglied der Grünen ist, wer den finanziellen Jahresbeitrag zur Unterstützung der Grünen Südtirols leistet und damit die Satzungen der Grünen Südtirols anerkennt. Alle Mitglieder haben die Pflicht:
3.1 sich an der politischen Debatte, an der Erarbeitung von Vorschlägen und an politischen Initiativen zu beteiligen
3.2 die Grünen Südtirols finanziell zu unterstützen
3.3 die vorliegende Satzung und die internen Reglements zu respektieren. Etwaige Verletzungen derselben können nach den festgelegten Bestimmungen (siehe Art. 7, Abs. 4., Buchstabe k) sanktioniert werden
3.4 die Partizipation und den Beitritt von anderen BürgerInnen bei den Grünen Südtirols zu fördern.
4. Die Mitgliedschaft nach Abs. 3 erlischt, falls der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der vom Landesvorstand festgesetzten Frist einbezahlt wurde. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft kann das betroffene Mitglied beim Schlichtungskollegium gemäß Art. 13 dieser Satzung Einspruch erheben.

Art. 5
Grüne in den Gemeinden
1. Grüne in den Gemeinden kandidieren:
a) unter einem der in Art. 2 angeführten Symbole
b) unter einem anderen Zeichen ihrer Wahl.
2. Die Organisationsstruktur der Listen auf Gemeindeebene gem. Abs. 1 Buchstabe a) ist im Art. 9 geregelt.
3. Maßgebend für die Zugehörigkeit der Listen nach Abs. 1 Buchstabe b) zu den Grünen Südtirols ist die Anerkennung als den Grünen nahestehend laut Art. 110 Abs. 2 Buchstabe c).
4. Die Organisationsstruktur der Listen gem. Abs. 1 Buchstabe b) auf Gemeindeebene ist frei und orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten.

Art 6
Landesversammlung
1. Mindestens einmal jährlich treffen sich die Grünen Südtirols zu einer öffentlich einberufenen Landesversammlung.
2. Die Landesversammlung ist bei jeder Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung ist für Gäste offen, das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht sind den Mitgliedern vorbehalten. Die Anwesenheit und die Teilnahme von eventuellen politischen Minderheiten werden in jedem Fall gewährleistet.
3. Die Landesversammlung hat folgende Zuständigkeiten:
a) Festlegung der allgemeinen politischen Leitlinien
b) Wahl des/der Landesvorsitzenden oder von 2 gleichberechtigten Landesvorsitzenden, wobei zumindest eine davon eine Frau sein muss
c) Wahl von neun Delegierten in den Grünen Rat
d) Wahl des/der Vorsitzenden des Schlichtungskollegiums
e) Wahl von etwaigen Delegierten und VertreterInnen in die Gremien von Organisationen und Initiativen, an denen sich die Grünen Südtirols beteiligen
f) Wahl der internen RechnungsprüferInnen
g) Definition des Modus zur Erstellung der KandidatInnenlisten bzw. zur Ernennung der KandidatInnen für Landtags-, Parlaments- und Europawahlen, sowie Genehmigung dieser Listen
h) Änderung der Satzung: Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig
i) Die Landesversammlung trifft alle wesentlichen Entscheidungen, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind
j) auf Vorschlag des Grünen Rats stimmt sie eventuellen Änderungen des Symbols und der Bezeichnung der Partei zu; dafür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig;
k) auf Vorschlag der Grünen Rates und nach Anhörung der betroffenen Ortsgruppe beschließt sie über die Aussetzung und kommissarischen Verwaltung derselben; dafür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig
4. Der Landesvorstand legt den Ablauf sowie die Regeln für Abstimmungen und Wahlen der Landesversammlung fest. Es ist in jedem Fall immer eine absolute Mehrheit der anwesenden regulär eingeschriebenen Mitglieder notwendig, um Akte, welche die Partei betreffen, zu genehmigen. Weiterhin besteht immer die Möglichkeit, Abstimmungsdokumente bis 12 Uhr des Vortags der Versammlung einzureichen. Wenn die Zusammensetzung von nicht-exekutiven Organen oder Vertretungen über gegensätzliche Beschlussanträge ermittelt wird, so erfolgt die jeweilige Zusammensetzung proportional zu den Stimmen, die auf die einzelnen Beschlussanträge entfallen sind.
5. 20% der Mitglieder können schriftlich mit Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte die Einberufung einer außerordentlichen Landesversammlung verlangen. Der Landesvorstand hat daraufhin innerhalb von 60 Tagen die Landesversammlung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, falls wenigstens 60 Mitglieder anwesend sind. Eventuelle Vorschläge für Satzungsänderungen müssen beim Antrag zur Einberufung der außerordentlichen Landesversammlung in ihrem Wortlaut bekannt gemacht werden.

Art. 7
Grüner Rat
1. Der Grüne Rat ist zwei Jahre im Amt. Er setzt sich zusammen aus:
a) den Landesvorsitzenden
b) den Landtagsabgeordneten
c) den GemeindereferentInnen
d) den neun Delegierten der Landesversammlung
e) den FachgruppensprecherInnen oder deren StellvertreterInnen
f) den Orts- und BezirksgruppensprecherInnen
g) den Abgeordneten zum italienischen und zum europäischen Parlament
h) einem/einer VertreterIn des Forums der Gemeinden.
i) dem Leiter/der Leiterin des Grünen Büros
2. Die Mitgliedschaft im Grünen Rat ist wirksam, sofern das Mitglied die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erfüllt.
3. Bei Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin rückt der/die StellvertreterIn oder bei dessen/deren Fehlen der/die Nächstgewählte nach.
4. Der Grüne Rat tritt monatlich zusammen. Er hat folgende Zuständigkeiten:
a) Definition der programmatischen und politischen Ausrichtung
b) Wahl aus den eigenen Mitgliedern von 3 VertreterInnen in den Landesvorstand
c) Ratifizierung der Einrichtung von Fach- und Ortsgruppen und Ernennung von deren SprecherInnen auf Vorschlag der einzelnen Gruppen. Eine ausbleibende Ratifizierung muss begründet sein.
d) Budgetplanung und -erstellung
e) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Landesvorstandes
f) Entscheidung über eventuelle Entschädigungen für AmtsträgerInnen der grünen Organisationen und deren Höhe
g) Entscheidungen, die aus Dringlichkeitsgründen nicht auf der Landesversammlung gefällt werden können
h) auf entsprechenden Antrag: Anerkennung von freien Listen als den Grünen Südtirols nahestehend.
i) Beschluss über die Verwendung der Listenzeichen laut Art. 2 und Unterbreitung von eventuellen Vorschlägen zur Abänderung des Symbols und/oder der Bezeichnung der Partei an die Landesversammlung
j) Entscheidung über den Beitritt zu politischen Bündnissen, die über reine Wahlbündnisse hinausgehen, und Wahl der VertreterInnen in die entsprechenden Gremien.
k) Verfügung, in erster Instanz, über das Vorgehen bei Streitigkeiten hinsichtlich der Verletzung der vorliegenden Satzung und der internen Reglements und für die Anwendung der vorgesehenen Sanktionen: schriftliche Ermahnung, Suspendierung, Ausschluss
l) Vorschlag an die Landesversammlung den Maßnahmen über die Aussetzung oder die kommissarische Verwaltung von Ortsgruppen.
m) bringt die notwendigen Satzungsänderungen ein, die aufgrund von Gesetzesbestimmungen erforderlich sind oder aus diesen hervorgehen.

Art. 8
Landesvorstand und Landesvorsitzende
1. Der Landesvorstand ist zwei Jahre im Amt, er setzt sich zusammen aus:
a) den Landesvorsitzenden
b) den drei Delegierten des Grünen Rates
c) einem/einer VertreterIn der Landtagsfraktion
d) der/die LeiterIn des Grünen Büros
2. Der Landesvorstand ernennt aus seiner Mitte einen Schatzmeister/eine Schatzmeisterin oder kooptiert ihn/sie von außen. In letzterem Fall hat der Schatzmeister/die Schatzmeisterin nur Stimmrecht bei Finanzbeschlüssen.
3. Der Landesvorstand tritt alle zwei Wochen zusammen. Er:
a) führt die ordentlichen Geschäfte
b) initiiert und koordiniert die Tätigkeit der einzelnen Parteiorgane und setzt deren Beschlüsse um
c) koordiniert und unterstützt die Tätigkeit der Ortsgruppen und im Allgemeinen der Listen gem. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b).
d) hält Kontakte zu den Fachbereichen
e) befasst sich mit der Finanzgebarung einschließlich der Personaleinstellung und ernennt die/den externe/n RechnungsprüferIn /die Revisionsgesellschaft
f) entwirft lang- und mittelfristige politische Konzepte und themenbezogene Kampagnen
g) unterstützt den/die VertreterIn des Forums der Gemeinden in dessen/deren Arbeit
h) koordiniert die Wahlkämpfe, sofern der Grüne Rat keinen anders lautenden Beschluss fasst
i) zeichnet verantwortlich für die Mitgliederbetreuung
j) setzt Projektgruppen ein.
4. Die Beschlüsse des Landesvorstandes sind gültig, wenn mindestens vier Mitglieder daran teilgenommen haben, darunter ein/e Landesvorsitzende/r. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
5. Die Mitgliedschaft im Landesvorstand ist wirksam, sofern das Mitglied die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erfüllt.
6. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Die Landesvorsitzenden sind zur politischen Vertretung nach außen je einzeln berechtigt. Sie koordinieren sich ständig untereinander und mit dem/der VertreterIn der Landtagsfraktion.
8. Die gesetzliche Vertretung der Grünen Südtirols übernimmt der/die Vorsitzende, der/die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, bzw. bei Stimmengleichheit der/die ältere. Der/die andere Vorsitzende ist diesbezüglich StellvertreterIn.
9. Die Landesvorsitzenden berufen die Sitzungen des Grünen Rates und jene des Landesvorstandes gemäß jeweiliger Geschäftsordnung ein und leiten die Sitzungen.
10. Die Amtszeit der Landesvorsitzenden entspricht jener des Landesvorstandes.
Art. 9
Orts- und Fachgruppen
1. Die Gruppen sind der primäre Bezugspunkt, durch welchen die Mitglieder am Leben der Grünen Südtirols teilnehmen. Es können dies Orts- oder Fachgruppen sein. Die Aktivitäten der Gruppen sind offen für alle; das aktive und passive Wahlrecht ist den Mitgliedern vorbehalten.
2. Jede Ortsgruppe gibt sich ein internes Reglement, das von der Landesversammlung genehmigt werden muss, und in dem die Gremien sowie die entsprechenden Wahlmodalitäten festgelegt werden müssen. Die Reglements müssen auf jeden Fall eine Versammlung der Mitglieder der Gruppe sowie eine/n SprecherIn und eine/n StellvertreterIn oder zwei Co-SprecherInnen vorsehen.
3. Der/Die SprecherIn hat die politische Vertretung der Ortsgruppe inne und beruft die Mitgliederversammlung ein.
4. Das interne Reglement legt unter anderem die Auflösung und Schließung einer Ortsgruppe fest. Aussetzung und kommissarische Verwaltung werden von der Landesversammlung auf Vorschlag des Grünen Rats beschlossen.
5. Die Versammlungen der Ortsgruppen entscheiden im Einvernehmen mit dem Grünen Rat über die Listenaufstellung bei Gemeinde- und Stadtviertelratswahlen und über politische Bündnisse.
6. Der/Die SchatzmeisterIn schlägt dem Grünen Rat die Kriterien zur Verteilung der Ressourcen an die Ortsgruppen vor. Dabei werden Solidaritätskriterien angewandt, welche das Vorhandensein von Gewählten und Regierungsmitgliedern in den Gruppen berücksichtigen.
7. Die Fachgruppen organisieren sich frei und legen ein internes Reglement fest. Die von ihnen erarbeiteten Leitlinien geben die politische Ausrichtung der Partei im betreffenden Bereich vor. Die Art der Öffentlichkeitsarbeit und der Vertretung der Fachgruppen nach Außen werden mit dem Grünen Rat vereinbart.
8. Alle 2 Jahre wählen die einzelnen Fachgruppen unter den Mitgliedern, gemäß Art. 4 Abs. 3, die Sprecher/innen, wovon eine/r die Fachgruppe im Grünen Rat vertritt.
9. Die Sprecher/innen gelten als gewählt, wenn die Versammlung mit entsprechender Tagesordnung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn wenigstens 10 stimmberechtigte Mitglieder sich an der Wahl beteiligt haben.

Art. 10
Bezirksversammlung und BezirkssprecherInnen
1. Die Grünen in den sieben Bezirken (Vinschgau, Meran-Burggrafenamt, Pustertal, Eisacktal-Wipptal, Überetsch-Unterland, Ladinien, Bozen Stadt und Land) organisieren sich frei und nach Bedarf und Gegebenheiten.
2. Einmal jährlich wählt die Bezirksversammlung unter den Mitgliedern ihreN BezirkssprecherIn und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin oder zwei Co-SprecherInnen, wovon eine/r den Bezirk auch im Grünen Rat vertritt.
3. Der/die BezirkssprecherIn gilt als gewählt, wenn die Bezirksversammlung mit entsprechender Tagesordnung öffentlich einberufen wurde und wenn wenigstens 10 Mitglieder sich an der Wahl beteiligt haben.
4. Der/die BezirkssprecherIn übernimmt in seinem/ihrem Bezirk die Rolle als KoordinatorIn und AnsprechpartnerIn. Er/sie ist befugt, zu Fragen des Bezirks im Namen der Grünen Stellung zu nehmen.
5. 10% der Mitglieder eines Bezirkes, aber mindestens 10 Personen, können schriftlich mit Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte die Einberufung einer außerordentlichen Bezirksversammlung verlangen. Der/die BezirkssprecherIn hat daraufhin innerhalb von 20 Tagen die Bezirksversammlung einzuberufen, welche beschlussfähig ist, falls wenigstens 20 Mitglieder anwesend sind.

Art. 11
Forum der Gemeinden
1. Das Forum der Gemeinden dient der regelmäßigen Kontaktpflege zwischen den VertreterInnen von grünen und den Grünen nahestehenden Listen, dem Gedankenaustausch und der Koordinierung gemeindeübergreifender Initiativen.
2. Dem Forum Gemeinden gehören als ordentliche Mitglieder an:
a) Alle GemeinderätInnen, GemeindereferentInnen, BürgermeisterInnen und StadtviertelrätInnen, die auf einer Liste der Südtiroler Grünen, gewählt wurden.
b) Alle GemeinderätInnen, GemeindereferentInnen, BürgermeisterInnen und StadtviertelrätInnen, die Mitglieder der Südtiroler Grünen sind und auf einer Freien Liste, Bürger- oder Dorfliste gewählt wurden.
c) Alle GemeinderätInnen, GemeindereferentInnen, BürgermeisterInnen und StadtviertelrätInnen, die auf einer Freien Liste, Bürger- oder Dorfliste gewählt sind und erklären, sich in der Politik der Grünen wiederzuerkennen.
3. Das Forum wählt auf der konstituierenden Sitzung, und dann jeweils nach der Neuwahl des Grünen Rates, aus seinen Reihen unter den Mitgliedern der VGV eineN SprecherIn oder zwei Co-SprecherInnen, wovon eineR das Forum im Grünen Rat vertritt.
4. Das Forum trifft sich wenigstens dreimal im Jahr oder wenn zehn seiner ordentlichen Mitglieder es verlangen, und wird von seinem Vertreter/seiner Vertreterin im Landesvorstand einberufen.
5. Die konstituierende Sitzung des Forums wird von den Vorsitzenden der Südtiroler Grünen VGV einberufen.

Art. 12
MandatarInnen
1. Die aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen MandatarInnen der Grünen arbeiten frei und ohne Fraktionszwang.
2. Alle MandatarInnen sind befugt, auf ihrer Ebene (Gemeinde, Land…) zu allen anfallenden Themen im Namen der Grünen Südtirols öffentlich Stellung zu nehmen.
3. Sie tragen nach Vereinbarung finanziell zur Organisation der Grünen Südtirols und der Ortsgruppen bei.
4. Die Gewählten und die nominierten Mitglieder der Grünen Südtirols verpflichten sich, den Verhaltenskodex für Kandidaturen der Parlamentskommission zur Bekämpfung der Mafia zu beachten, und loyal mit den Parteigremien zusammenzuarbeiten, damit die programmatischen Entscheidungen und die gemeinsamen politischen Leitlinien verwirklicht werden können.
5. Die Listenaufstellung muss die Grundsätze des Pluralismus und der geschlechtergerechten Vertretung beachten. Listen, die nicht den genannten Prinzipien entsprechen, sind nicht zulässig.
6. Der Grüne Rat einschließlich der Sprecherinnen und Sprecher der Orts-, Bezirks- und Fachgruppen schlägt die Kriterien für die Aufstellung von KandidatInnen bei Wahlen auf europäischer, nationaler, regionaler Ebene sowie auf Landes- und Gemeindeebene vor.

Art. 13
Schlichtungskollegium
1. Das Schlichtungskollegium hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten innerhalb der Grünen Südtirols eine Schlichtung herbeizuführen. Erst in Ermangelung einer solchen trifft es unter Wahrung des Streitgesprächs eine Entscheidung, welche endgültig ist.
2. Das Schlichtungskollegium muss binnen drei Monaten ab Anrufung des Kollegiums bzw. sofern Ermittlungstätigkeiten notwendig sind binnen sechs Monaten zu einer Schlichtung oder Entscheidung gelangen.
3. Das Schlichtungskollegium besteht aus drei Mitgliedern. Von diesen wird eines von der Landesversammlung auf zwei Jahre gewählt und übernimmt die Rolle des/der Vorsitzenden. Die Streitparteien ernennen je ein Mitglied des Kollegiums, und zwar die eine Partei bei Anrufung des Kollegiums, und die andere Partei innerhalb von fünfzehn Tagen ab Kenntnis der Anrufung. Sofern die zweite Partei kein Mitglied des Kollegiums benennt, macht dieses der/die Vorsitzende des Schlichtungskollegiums namhaft. Der/die Vorsitzende darf keine weitere Funktion innerhalb der Grünen innehaben. Der Landesvorstand stellt dem Kollegium bei Bedarf einen Juristen /eine Juristin zur Seite; dieser ist jedoch nicht stimmberechtigt.
4. Das Kollegium gewährleistet die korrekte Anwendung der Satzung und der Reglements. Bei Verstößen gegen die Satzung und die internen Reglements kann jedes Mitglied in erster Instanz beim Grünen Rat und in zweiter und definitiver Instanz beim Kollegium Rekurs beantragen. In jedem Fall werden das Verteidigungsrecht und der Grundsatz des Streitgesprächs gewährleistet.

Art. 14
Interne und externe Rechnungs-prüferInnen
1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Landesversammlung für zwei Jahre gewählt.
2. Die RechnungsprüferInnen haben die Haushaltsrechnung auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und dem Grünen Rat darüber schriftlich zu berichten.
3. Gemäß den geltenden Bestimmungen über die Transparenz der politischen Parteien überprüft ein/e externe/r, in das Berufsverzeichnis eingetragene/r RechnungsprüferIn bzw. eine Revisionsgesellschaft, im Laufe des Geschäftsjahrs: die gesetzmäßige Buchhaltung; die korrekte Buchführung der Geschäftsvorfälle; die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit der Buchhaltung und mit den durchgeführten Überprüfungen sowie die Einhaltung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Der/die externe RechnungsprüferIn/die Revisionsgesellschaft verfasst den gesetzlich vorgesehenen Bericht. Der/die externe RechnungsprüferIn/die Revisionsgesellschaft wird vom Landesvorstand ernannt.
Art. 15
Finanzierung
Die Finanzierung der Partei erfolgt durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Beiträge von MandatarInnen
c) Geld- und Sachspenden
d) Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen
e) Erträge aus Publikationen und verschiedenen Initiativen
f) Mittel aus der Parteienförderung sowie Rückvergütung von Wahlwerbespesen
g) ehrenamtliche Arbeitsleistungen
h) Schenkungen
i) Nachlässe.

Art. 16
Kriterien für die Wirtschafts- Finanz- und Vermögensgebarung
1. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin sorgt jährlich dafür, dass die Schlussbilanz, die die Vermögensübersicht, die Erfolgsrechnung, den Anhang sowie den Lagebericht umfasst, gemäß den für die politischen Parteien einschlägigen Gesetzesbestimmungen verfasst wird. Die Schlussbilanz und die konsolidierte Bilanz werden vom Grünen Rat bis spätestens 15. Juni, genehmigt.
2. Die Jahresabschlussrechnung und der Bericht des/der Rechnungsprüfer/In/der Revisionsgesellschaft werden spätestens fünfzehn Tage nach der Genehmigung von Seiten des Grünen Rats auf der Homepage der Grünen Südtirols veröffentlicht.
3. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin wird vom Landesvorstand mit der absoluten Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gewählt.
4. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin bleibt zwei Jahre im Amt.
5. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin, ernennt der Landesvorstand einen neuen Schatzmeister/eine neue Schatzmeisterin.
6. Der/Die SchatzmeisterIn ist für die Organisation der Partei in den Bereichen Verwaltung, Vermögen und Buchhaltung verantwortlich.
7. Der/Die SchatzmeisterIn ist für die Durchführung aller Tätigkeiten verantwortlich, die die wirtschaftlichen, die finanziellen Angelegenheiten und das Vermögen betreffen und übt seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Transparenz und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsgebarung sowie des finanziellen Ausgleichs aus. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist ermächtigt öffentliche Zuschüsse und Wahlkostenrückerstattungs-Beiträge einzunehmen.
8. Der/die SchatzmeisterIn ist zudem für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Bereich des Schutzes der persönlichen Daten verantwortlich. Er/Sie hält sich dabei an den von der Verfügung des Beauftragten für den Schutz der persönlichen Daten Nr. 107 vom 6. März 2014 vorgesehenen Modus und an eventuelle künftige Änderungen derselben Verfügung, sowie an eventuelle Maßnahmen, die von den jeweils geltenden Gesetzesbestimmungen verlangt werden.

Art. 17
Auflösung der Partei
1. Die Auflösung der Partei erfolgt auf einer Landesversammlung, die zu diesem Tagesordnungspunkt öffentlich einberufen wird.
2. Die Auflösung der Partei gilt als angenommen, falls auf dieser Landesversammlung
a) eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Grünen Südtirols, oder
b) eine Vierfünftelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen.
3. Die Landesversammlung entscheidet in diesem Fall auch über das Parteivermögen, das einem wohltätigen Zweck zugeführt werden muss.

Art. 18
Inkrafttreten der Satzung und Übergangsbestimmungen
1. Die vorliegende Satzung und etwaige Änderungen treten unmittelbar nach der Verabschiedung durch die Landesversammlung in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten der Satzung erlöschen alle Ämter und Funktionen, die mit dieser nicht kompatibel sind.
3. Der Grüne Rat ernennt seine Delegierten in den Landesvorstand innerhalb von 2 Monaten. Bis zur vollständigen Besetzung des Landesvorstands übernehmen dessen Aufgaben die 2 Landesvorsitzenden und der/die VertreterIn der Landtagsfraktion.
4. Die in der Satzung angeführten Geschäftsordnungen werden von den einzelnen Gremien innerhalb von 3 Monaten verabschiedet bzw. ajouriert, sofern solche schon bestehen und durch Satzungsänderungen Anpassungen notwendig werden.

Im Zweifelsfall ist der italienische Text verbindlich.

 

Die vorliegende Satzung wurde:
verabschiedet von der Landesversammlung am 17.02.1996
abgeändert von der Landesversammlung am 28.02.1999
abgeändert von der Landesversammlung am 06.03.2004
abgeändert von der Landesversammlung am 25.01.2009
abgeändert von der Landesversammlung am 23.03.2013
abgeändert von der Landesversammlung am 01.02.2014
abgeändert von der Landesversammlung am 31.07.2014

Das Statut als pdf-Download.