Von der Wichtigkeit der Vermittler, Brückenbauer, Mauerspringer, Grenzgänger
Alexander Langer: Zehn Punkte fürs Zusammenleben 28. Februar 1994
Präambel
Demokratie, Gerechtigkeit, Würde — Das sind die Werte, die unser Handeln und Tun bestimmen. Unsere Politik ist nach diesen Werten ausgerichtet.
Die Mitglieder der Grünen Südtirols teilen diese Werte und verpflichten sich, ihre Kräfte in den Dienst dieser Anliegen zu stellen, indem sie solidarisch, ohne Streben nach persönlichen Vorteilen, dazu beitragen.
Wir Verdi Grüne Vërc stehen für die Rechte der Menschen und der Natur in einer demokratischen Gesellschaft ein.
Die vielfältige Schönheit und die Fragilität der Welt inspirieren uns und spornen uns an, für ein ausgewogenes Verhältnis von Individuum, Natur, Kultur und Wirtschaft zu arbeiten.
Grüne Politik ist Politik der Beteiligung.
Wir streben eine offene, soziale und gerechte Gesellschaft an, in der die Menschen zusammenhalten und sich füreinander einsetzen.
Wir erkennen Verschiedenheit an und verteidigen das Recht jeder Person sie selbst zu sein. Wir arbeiten mit anderen politischen und sozialen Akteuren zusammen und führen eine faire Debatte. Wir nutzen Meinungsverschiedenheiten und Konflikte, um Positionen zu klären. Dialog eröffnet neue Wege.
Die Vielsprachigkeit, die Offenheit und zugleich Bodenständigkeit Südtirols sind für uns wertvoll.
Das Zusammenwirken unterschiedlicher Kulturen ist eine große Chance. Es ist die Zukunft.
Wir beobachten aufmerksam die gesellschaftlichen Entwicklungen mit ihren schönen und auch problematischen Seiten. Den neuen Herausforderungen begegnen wir mit Mut und Optimismus. Unsere Stärke liegt darin, Probleme frühzeitig zu erkennen und kreativ zu lösen. Wir sind innovativ.
Wir gestalten ein autonomes Südtirol als Baustein eines demokratischen, solidarischen und ökologischen Europa. In unserem Denken und Handeln verbinden wir Lokal und Global.
Art. 1 — Geschlechterparität und Vertretung der Sprachen und Kulturen
Die Grünen Südtirols bekennen sich, im Sinne der Art. 2, 49 und 51 der Verfassung, zur paritätischen Vertretung aller Geschlechter und setzen sich für die Beseitigung aller Hindernisse, welche die politische Partizipation von Frauen beeinträchtigen, sowie für die Gewährleistung einer angemessenen Vertretung aller in Südtirol vertretenen Sprachen und Kulturen.
Dieses Prinzip verfolgen die Grünen Südtirols bei allen ihren Initiativen, insbesondere bei der Zusammensetzung ihrer Organe und bei der Erstellung der Kandidat*innenlisten. Sie anerkennen und respektieren die kulturelle Vielfalt und die unterschiedlichen politischen Meinungen als wesentlichen Bestandteil des innerparteilichen demokratischen Lebens und stehen für Gleichheit in Würde gegenüber allen Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung, sexueller Orientierung oder ethnischer Herkunft.
Art. 2 — Bezeichnung, Sitz und Symbole der Grünen Südtirols
Die Grünen Südtirols treten nach außen unter der Bezeichnung VERDI – GRÜNE – VËRC (VGV) auf und haben ihren Sitz in Bozen, in der Bindergasse Nr. 5. In Abweichung von den Verfahren zur Satzungsänderung nach Art. 22 dieser Satzung kann der Sitz auf Beschluss des Landesvorstands verlegt werden.
Die Grünen Südtirols treten bei Wahlen mit folgendem Symbol an: Eine weiße Friedenstaube auf grünem Grund mit der Schrift “verdi • grüne • vërc“ entlang der unteren Kreislinie. Am oberen Rand eine stilisierte Sonnenblume in gelb und daneben die Schrift “European Greens”. . Besagtes Symbol wird dieser Satzung als Grafik beigefügt. In besonderen Fällen, die in den folgenden Absätzen erläutert werden, behalten die Grünen sich vor, das Symbol abzuändern, zu ergänzen oder mit anderen Symbolen zu kombinieren.
Art. 3 — Grüne Mitgliedschaft
Die Partei versteht sich als offene, basisdemokratische Bewegung, die politische Mitwirkung auf unterschiedlichen Ebenen ermöglicht, Entscheidungen partizipativ trifft und Raum für politische Bildung und Erfahrung schafft. Sie bietet Personen verschiedene Formen der Zugehörigkeit an, um Engagement, ideelle Unterstützung und besondere Verdienste angemessen zu würdigen.
Um unterschiedlichen Lebensentwürfen und Möglichkeiten der Teilhabe gerecht zu werden, ist Mitwirken möglich als ordentliche Mitglieder, Wegbegleiter*innen mit Ehrenmitgliedschaft, Förder*innen und Sympathisant*innen. Gemeinsam ist allen, dass sie die Grundwerte, die Satzung und die demokratisch gefassten Beschlüsse der Partei achten. Rechte und Pflichten ergeben sich aus der jeweiligen Kategorie gemäß den folgenden Bestimmungen.
Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze sowie das Programm der Partei anerkennt und keiner anderen politischen Partei auf Landes- und Staatsebene, es sei denn, der Landesvorstand beschließt eine Ausnahme.
Ordentliche Mitglieder wirken mit Stimm-, Wahl- und Antragsrecht an der politischen Willensbildung der Partei mit.
Ordentliche Mitglieder haben das Recht:
- an Landesversammlungen und basisdemokratischen Verfahren teilzunehmen,
- Anträge und Änderungsanträge einzubringen,
- sich für Parteifunktionen und für eine Kandidatur für ein (öffentlich)-politisches Amt zu bewerben,
- umfassend über politische Entscheidungen und finanzielle Angelegenheiten informiert zu werden,
- das Schlichtungskollegium nach den in dieser Satzung festgelegten Regeln beizuziehen.
Ordentliche Mitglieder verpflichten sich:
- den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag für einzelne Personen auszusetzen.
- die Partizipation und den Beitritt anderer Personen zur Partei zu fördern,
- Interessenkonflikte bei Übernahme von Funktionen offenzulegen.
Die Einschreibung bei den Grünen erfolgt persönlich. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Genehmigung des Vorstands erworben. Sie endet durch Austritt, Ausschluss gemäß Art. 3 Abs. 5, Tod oder bei nicht fristgerechter Entrichtung des Mitgliedsbeitrags nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Wegbegleiter*innen mit Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in herausragender Weise um die Partei oder die Verwirklichung grüner Werte und Vorhaben verdient gemacht haben, können zu Wegbegleiter*innen mit Ehrenmitgliedschaft ernannt werden.
Wegbegleiter*innen mit Ehrenmitgliedschaft wirken mit Stimm-, Wahl- und Antragsrecht an der politischen Willensbildung der Partei mit. Wegbegleiter*innen mit Ehrenmitgliedschaft sind von der Beitragspflicht befreit.
Wegbegleiter*innen mit Ehrenmitgliedschaft haben das Recht:
- an Landesversammlungen und basisdemokratischen Verfahren teilzunehmen,
- Anträge und Änderungsanträge einzubringen,
- beratend für die Partei tätig zu sein,
- zu allen öffentlichen Parteiveranstaltungen eingeladen zu werden,
- umfassend über politische Entscheidungen und finanzielle Angelegenheiten informiert zu werden,
- Mitglied des Schlichtungskollegiums zu sein,
- das Schlichtungskollegium nach den in dieser Satzung festgelegten Regeln beizuziehen.
Wegbegleiter*innen mit Ehrenmitgliedschaft verpflichten sich:
- ihre besondere Vorbildfunktion verantwortungsvoll wahrzunehmen.
Die Wegbegleiter*innen-schaft wird durch einen Beschluss der Landesversammlung verliehen. Sie endet durch Austritt oder Ausschluss gemäß Art. 3 Abs. 5.
Förder*innen
Förder*innen sind Personen oder juristische Personen, welche die politische Arbeit der Partei finanziell unterstützen, ohne die volle rechtliche Bindung einer ordentlichen Mitgliedschaft einzugehen. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Geld zurückzuweisen bzw. die Spende nicht anzunehmen. Förder*innen unterstützen die Partei durch finanzielle Beiträge.
Sympathisant*innen
Sympathisant*innen sind Menschen, die sich der grünen Bewegung zugehörig fühlen und die Werte der Partei anerkennen, jedoch keine finanziellen Verpflichtungen eingehen. Sympathisant*innen bekennen sich ideell zu den Grundwerten der Partei. Sie können an den Landesversammlungen, Fach- und Arbeitsgruppen sowie allgemeinen Informationsveranstaltungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
Beginn, Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit einem schriftlichen Aufnahmeantrag, der Annahme durch den Vorstand sowie der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. Personen können als Wegbegleiter*innen mit Ehrenmitgliedschaft aufgenommen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Grünen Rates oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch Beschluss der Landesversammlung.
Die Rechte ordentlicher Mitglieder ruhen, sofern der Mitgliedsbeitrag trotz Fälligkeit nicht bezahlt wird. Mit Begleichung des ausstehenden Beitrags werden die Mitwirkungsrechte wiederhergestellt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach einem in der Geschäftsordnung transparenten Verfahren bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen Grundwerte oder die Satzung.
Die Aberkennung der Wegbegleiter*innenschaft ist möglich, wenn ein schwerwiegender Widerspruch zu den Grundwerten oder zur Satzung vorliegt. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen eines transparenten Verfahrens.
Aktives und passives Wahlrecht
Aktives Wahlrecht: Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen auf Landesebene für ordentliche Mitglieder und Wegbegleiter*innen mit Ehrenmitgliedschaft. Passives Wahlrecht: Recht, für Parteifunktionen oder politische Ämter zu kandidieren. Ordentliche Mitglieder und Wegbegleiter*innen mit Ehrenmitgliedschaft haben dieses Recht. Förder*innen besitzen kein aktives oder passives Wahlrecht. Alle Wahlverfahren werden transparent, demokratisch und nachvollziehbar abgewickelt.
Art. 4 — Parteiorgane und Abstimmungsmodus
Die Grünen Südtirols sind folgendermaßen gegliedert und organisiert:
- Landesversammlung
- Co-Sprecher*in(en) und eventuelle Vize-Sprecher*in
- Grüner Rat
- Landesvorstand
- Geschäftsführung
- Young Greens und die anderen Organisationen
- Grüne Listen
- Bezirksgruppen
- Forum der Gemeinden
- Arbeitsgruppen
- Rechnungsprüfer*innen
- Schlichtungskollegium
Mit Ausnahme der Abstimmungen über Personen werden alle Entscheidungen der beschließenden Organe in offener Abstimmung getroffen, außer wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl beantragt.
Art. 5 — Landesversammlung
Funktion
Die Landesversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Grünen Südtirol. Sie legt die grundlegenden politischen Leitlinien sowie die strategischen Grundentscheidungen der Partei fest. Sie trifft alle Entscheidungen von grundsätzlicher politischer oder organisatorischer Bedeutung, soweit diese nicht ausdrücklich durch dieses Statut anderen Organen übertragen sind. Ihre Beschlüsse sind für alle anderen Parteiorgane verbindlich.
Einberufung und Öffentlichkeit
Die Landesversammlung tritt mindestens einmal jährlich öffentlich zusammen. Der Landesvorstand entscheidet über die Öffentlichkeit der Versammlung. Sie kann entweder als öffentliche Versammlung oder als nichtöffentliche Mitgliederversammlung ausschließlich für Stimmberechtigte abgehalten werden. Das Stimmrecht steht ausschließlich den Mitgliedern zu.
Beschlussfähigkeit und Mehrheiten
Die Landesversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sofern im Statut nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Für folgende Entscheidungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
- Satzungsänderungen;
- Änderungen von Symbol und Bezeichnung der Partei;
- Aussetzung oder kommissarische Verwaltung von Ortsgruppen (anerkannte Grüne Listen).
Aufgaben
Die Aufgaben der Landesversammlung sind:
- die Festlegung der allgemeinen politischen Leitlinien der Partei;
- die Wahl des/der Sprecher*innen;
- die Wahl von neun Delegierten in den Grünen Rat;
- die Wahl des/der Vorsitzenden des Schlichtungskollegiums;
- die Wahl der Rechnungsprüfer*innen;
- die Beschlussfassung über den Modus zur Erstellung der Kandidat*innenlisten und Nominierungsverfahren für politische Wahlen sowie die Genehmigung dieser Listen auf Vorschlag des Grünen Rates;
- die Änderung der Satzung;
- die Entscheidung über alle grundlegenden Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind;
- die Entscheidung über Änderungen von Symbol und Bezeichnung der Partei auf Vorschlag des Grünen Rates;
- die Anerkennung der Bezirksgruppen und Organisationen;
- die Entscheidung über die Aussetzung oder kommissarische Verwaltung von Bezirksgruppen und Organisationen auf Vorschlag des Grünen Rates und nach Anhörung der betroffenen Gruppe;
- die Entscheidung über Wahlbündnisse und politische Bündnisse und Entsendung der Vertreter*innen.
Ablauf und Verfahren
Der Landesvorstand legt den Ablauf sowie die Regeln für Abstimmungen und Wahlen der Landesversammlung fest.
Außerordentliche Landesversammlung
Ordentliche Mitglieder haben das Recht, über die ordentliche Landesversammlung hinaus die Einberufung einer außerordentlichen Landesversammlung zu beantragen. Der Antrag muss von mindestens einem Fünftel der Mitglieder gezeichnet und mit den gewünschten Tagesordnungspunkten versehen sein. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Parteisymbols oder der Parteibezeichnung sind ausschließlich der Landesversammlung vorbehalten und erfordern die Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 5 Abs. 3.
Es obliegt in der Folge dem Landesvorstand, innerhalb von sechzig Tagen eine außerordentliche Landesversammlung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung eingeschriebenen ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Art. 6 — Präsident*in
Funktion
Die Präsident*in ist die gesetzliche Vertretung der Grünen Südtirol nach außen.
Sie/er ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung der finanziellen Mittel und der Parteivermögen, einschließlich des Listenzeichens und der geschützten Bezeichnung. Sie/er nimmt eine unparteiische Garantiefunktion innerhalb der Organisation wahr. Die Präsident*in übt ihre/seine Funktion unabhängig von den politischen Leitungsorganen aus und ist an die Beschlüsse der Landesversammlung gebunden. Die Präsident*in ist nicht für die politische Führung der Partei zuständig. Sie/er arbeitet insbesondere mit dem Landesvorstand und dem/der Schatzmeister*in zusammen.
Wahl und Amtszeit
Die Präsident*in wird von der Landesversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den stimmenstärksten Kandidat*innen statt. Sie/er ist für fünf Jahre im Amt.
Art. 7 — Sprecher*innen
Funktion
Die Grünen Südtirol werden politisch von einer Sprecherin/einem Sprecher oder von zwei gleichberechtigten Co-Sprecher*innen geführt. Sie repräsentieren die Partei nach außen und legen politische Schwerpunkte im Rahmen der Beschlüsse der Parteiorgane fest. Besteht die Sprecher*innenfunktion aus nur einer Person, kann eine Vize-Sprecher*in gewählt werden. Diese/r unterstützt die Sprecherin/den Sprecher in der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben und vertritt sie/ihn bei Bedarf.
Wahl und Zusammensetzung
Die Sprecher*innen werden von der Landesversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den stimmenstärksten Kandidat*innen statt. Besteht die Sprecher*innenfunktion aus zwei Personen, muss eine davon weiblich sein.
Amtszeit
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt innerhalb von sechzig Tagen eine neue Wahl.
Unvereinbarkeit
Das Amt ist unvereinbar mit der Funktion der/des Schatzmeister*in, der/des Präsident*in sowie mit weiteren durch dieses Statut ausdrücklich bestimmten Funktionen.
Aufgaben
Die Aufgaben der Co-Sprecher*innen sind:
- die politische Vertretung der Partei gegenüber Öffentlichkeit, Medien und Institutionen;
- die Abgabe politischer Stellungnahmen im Rahmen der beschlossenen Leitlinien;
- die Festlegung und Koordination der politischen Agenda der Partei im Rahmen der Beschlüsse der Parteiorgane;
- die Koordination der politischen Arbeit mit den Parteiorganen, insbesondere dem Landesvorstand und dem Grünen Rat;
- die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Landesvorstandes und des Grünen Rates;
- die Einberufung der Landesversammlung in Abstimmung mit dem Landesvorstand;
- die Sicherstellung der Umsetzung der Beschlüsse der Parteiorgane in Abstimmung mit dem Landesvorstand;
- die Pflege der politischen Beziehungen zu anderen Parteien, zur nationalen und europäischen grünen Bewegung sowie zu institutionellen Partnern;
- die Unterzeichnung politischer Vereinbarungen und programmatischer Dokumente in Abstimmung mit dem Landesvorstand; bei grundlegender Bedeutung ist der Grüne Rat vorab zu befassen;
- die interne Koordination mit grünen Listen, Organisationen und weiteren Parteistrukturen;
- die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten an andere Parteimitglieder, unter Information des Vorstandes und Grünen Rates.
Art. 8 — Grüner Rat
Funktion
Der Grüne Rat ist das strategische Steuerungsorgan der Grünen Südtirol. Er konkretisiert und entwickelt die von der Landesversammlung beschlossenen politischen Leitlinien weiter und trifft strategische Entscheidungen im Rahmen seiner Kompetenzen. Der Grüne Rat handelt im Rahmen der Beschlüsse der Landesversammlung. Der Grüne Rat bleibt drei Jahre im Amt.
Zusammensetzung
Dem Grünen Rat gehören an:
- die/der Präsident*in;
- die Co-Sprecher*in(nen) und eventuelle Vize-Sprecher*in;
- die Landtagsabgeordneten;
- die Abgeordneten zum italienischen Parlament und zum Europäischen Parlament;
- Gemeindereferent*innen und Bürgermeister*innen der anerkannten Grünen Listen;
- neun Delegierte der Landesversammlung;
- je eine Vertretung der Young Greens und der anderen anerkannten Organisationen (gemäß Art. 11);
- die Bezirksgruppensprecher*innen;
- je eine Vertretung der anerkannten Grünen Listen auf Gemeindeebene;
- die Geschäftsführung des Grünen Büros;
- der/die Schatzmeister*in.
Die Mitgliedschaft ist wirksam, sofern die Voraussetzungen gemäß Art. 3 Abs. 1 erfüllt sind.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds rückt der/die Stellvertreter*in bzw. der/die Nächstgewählte nach.
Arbeitsweise
Der Grüne Rat tritt mindestens sechs Mal im Jahr zusammen. 20 % der Mitglieder des Grünen Rates können eine außerordentliche Sitzung beantragen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 % der Mitglieder anwesend sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufgaben
Die Aufgaben des Grünen Rates sind:
- die Konkretisierung und Weiterentwicklung der von der Landesversammlung beschlossenen politischen Leitlinien;
- die Beschlussfassung über grundlegende politische Positionen im Rahmen dieser Leitlinien;
- die Wahl von drei Vertreter*innen in den Landesvorstand aus seiner Mitte;
- die Vorbereitung und Unterbreitung von Vorschlägen zu Wahlbündnissen an die Landesversammlung;
- die Erarbeitung von Vorschlägen für Kriterien und Zeitpläne zur Aufstellung von Kandidat*innen für öffentliche Wahlen zur Beschlussfassung durch die Landesversammlung;
- die Budgetplanung sowie die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Landesvorstandes;
- die Entscheidung über Entschädigungen für Funktionsträger*innen;
- Entscheidungen in strategischen Angelegenheiten, die aus zeitlichen Gründen nicht rechtzeitig der Landesversammlung vorgelegt werden können; diese sind der Landesversammlung bei nächster Gelegenheit zur Bestätigung vorzulegen;
- die Anerkennung von Grünen Listen auf entsprechenden Antrag;
- der Vorschlag über die Verwendung des Listenzeichens sowie Vorschläge zur Änderung von Symbol und Bezeichnung der Partei an die Landesversammlung;
- Vorschlag an die Landesversammlung über den Beitritt zu politischen Bündnissen;
- die Behandlung von Streitfällen betreffend Satzung und interne Regelwerke sowie die Einleitung von Verfahren vor dem Schlichtungskollegium gemäß Art. 16;
- der Vorschlag an die Landesversammlung betreffend Aussetzung oder kommissarische Verwaltung von Bezirksgruppen und Organisationen;
- die Einbringung von Satzungsänderungen, insbesondere soweit diese gesetzlich erforderlich sind;
- die Beschlussfassung über die für innerparteiliche Funktionswahlen anzuwendenden Verfahren;
- die Wahl von Delegierten und Vertreter*innen in externe Gremien und Organisationen;
- gegebenenfalls die Wahl des/der Vizesprecher*in auf Vorschlag des/der Co-Sprecher*in.
Art. 9 — Landesvorstand
Funktion
Der Landesvorstand ist das operative Leitungsorgan der Grünen Südtirol, das die Gesamtkoordination der Organisation innehat. Der Landesvorstand ist drei Jahre im Amt.
Zusammensetzung
Dem Landesvorstand gehören mit Stimmrecht an:
- die Sprecher*innen oder der/die Sprecher*in und der/die Vizesprecher*in;
- drei Delegierte des Grünen Rates;
- der/die vom Grünen Rat gewählte Schatzmeister*in;
- die Abgeordneten auf Landes-, Staats- und Europaebene;
- die/der Geschäftsführer*in des Grünen Büros;
- die Präsident*in.
Der Landesvorstand kann für klar umgrenzte Aufgabenbereiche weitere Mitglieder ohne Stimmrecht kooptieren.
Arbeitsweise
Der Landesvorstand tritt mindestens alle zwei Wochen zusammen. Die Organisation der Sitzungen obliegt der Geschäftsführung; die inhaltliche Leitung den Sprecher*innen. Beschlüsse sind gültig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter eine/r Sprecher*in, teilnimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Sprecher*in mit den meisten Stimmen bei der Wahl. 20 % der Mitglieder des Landesvorstands können eine außerordentliche Sitzung beantragen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufgaben
Die Aufgaben des Landesvorstandes sind:
- die Führung der laufenden politischen und organisatorischen Geschäfte der Partei;
- die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen der Parteiorgane auf Landesebene; die Tagesordnungen werden von den Sprecher*innen in Abstimmung mit dem Landesvorstand festgelegt;
- die Umsetzung und Konkretisierung der Beschlüsse des Grünen Rates und der Landesversammlung;
- die Behandlung aktueller politischer Fragen im Rahmen der programmatischen Grundlagen der Partei;
- die Planung, Steuerung und Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen und Wahlkampagnen;
- die Vorbereitung und Begleitung strategischer Prozesse im Auftrag des Grünen Rates;
- die organisatorische und operative Koordination der landesweiten politischen Arbeit sowie die Abstimmung zwischen den politischen Vertreter*innen auf den unterschiedlichen Ebenen;
- die Unterstützung der Ortsgruppen sowie der thematischen Fachbereiche;
- die Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten, sofern eine Befassung anderer Organe nicht rechtzeitig möglich ist; diese Entscheidungen sind zu begründen und dem Grünen Rat nachträglich zur Kenntnis zu bringen;
- die Verwaltung der finanziellen Mittel im Rahmen des genehmigten Budgets sowie die Vorbereitung des Haushalts;
- Personalentscheidungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen;
- die Einsetzung von Projekt- und Arbeitsgruppen;
- die Ratifizierung der Einrichtung von Arbeitsgruppen; eine Ablehnung ist zu begründen;
- die Entscheidung über die Teilnahme an öffentlichen Initiativen, Veranstaltungen und Demonstrationen auf Landesebene und darüber hinaus;
- die Bearbeitung innerparteilicher Konflikte sowie die Einleitung weiterer Verfahren gemäß Statut;
- die Aufnahme neuer Mitglieder;
- die organisatorische Durchführung von Funktionswahlen auf Grundlage der vom Grünen Rat beschlossenen Verfahren.
Art. 10 — Grüne Listen
Anerkannte Grüne Listen sind politische Listen auf lokaler Ebene, die sich zu den Grundsätzen der Grünen Südtirol bekennen.
Grüne Listen kandidieren auf Gemeindeebene:
- a) unter einem der in diesem Statut vorgesehenen Symbole;
- b) unter einem anderen Zeichen ihrer Wahl, auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Grünen Rates.
Die Anerkennung von Listen erfolgt durch den Grünen Rat. Die Organisationsstruktur der anerkannten Grünen Listen ist frei und orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten. Anerkannte Grüne Listen wirken an der politischen Arbeit der Partei mit. Im Rahmen einer Versammlung bestimmt jede Grüne Liste eine eigene Vertretung für den Grünen Rat.
Art. 11 — Grüne Organisationen
Die Grünen Südtirol organisieren sich nach Bedarf in internen Organisationen. Diese bedürfen der Anerkennung durch die Landesversammlung. Die anerkannten Organisationen dienen der strukturierten Mitwirkung bestimmter Gruppen innerhalb der Partei und tragen zur politischen Meinungsbildung bei. Die Vollversammlung der Organisation wählt unter den Mitgliedern eine:n Sprecher*in und eine Stellvertretung oder zwei gleichberechtigte Co-Sprecher*innen. Die Vollversammlung bestimmt eine Vertretung im Grünen Rat. Die Wahl gilt als gültig, wenn die Vollversammlung mit entsprechender Tagesordnung ordnungsgemäß einberufen wurde und sich mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder an der Wahl beteiligt haben. Der/die Sprecher*in übernimmt die Koordination der Organisation, ist Ansprechpartner*in und befugt, im Rahmen des jeweiligen Tätigkeitsbereichs im Namen der Grünen Stellung zu nehmen. Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 20% Prozent der Mitglieder der Organisation können unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung verlangen. Diese ist innerhalb von zwanzig Tagen einzuberufen und beschlussfähig, wenn mindestens 40% der Mitglieder anwesend sind.
Art. 12 — Grüne Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen sind thematische Zusammenschlüsse von Mitgliedern und Sympathisant*innen zur Erarbeitung politischer Inhalte. Sie organisieren sich eigenständig im Rahmen der Grundsätze der Partei. Arbeitsgruppen können durch den Grünen Rat anerkannt werden. Anerkannte Arbeitsgruppen bringen ihre Vorschläge in die Parteigremien ein.
Art. 13 — Bezirksgruppen
Die Grünen organisieren sich frei und nach Bedarf und Gegebenheiten in Bezirksgruppen, die von der Landesversammlung anerkannt werden müssen. Alle drei Jahre wählt die Bezirksversammlung unter den Mitgliedern eine*n Bezirkssprecher*in und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin oder zwei Co-Sprecher*innen, wovon eine/r den Bezirk auch im Grünen Rat vertritt. Der/die Bezirkssprecher*innen gilt als gewählt, wenn die Bezirksversammlung mit entsprechender Tagesordnung öffentlich einberufen wurde und wenn mindestens 10 Mitglieder sich an der Wahl beteiligt haben. Der/die Bezirkssprecher*in übernimmt in seinem/ihrem Bezirk die Rolle als Koordinator*in und Ansprechpartner*in. Er/sie ist befugt, zu Fragen des Bezirks im Namen der Grünen Stellung zu nehmen. 20% Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe können unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung verlangen. Diese ist innerhalb von zwanzig Tagen einzuberufen und beschlussfähig, wenn mindestens 40% anwesend sind.
Art. 14 — Forum der Gemeinden
Das Forum der Gemeinden ist die Plattform der Grünen Südtirol für den Austausch, die Vernetzung und die gemeinsame politische Weiterentwicklung auf Gemeindeebene. Es dient insbesondere der Koordination gemeindeübergreifender Initiativen, dem Erfahrungsaustausch zwischen Mandatar*innen sowie der Stärkung und Weiterentwicklung grüner Politik in den Gemeinden. Es erfüllt darüber hinaus einen Bildungsauftrag, indem es den Wissenstransfer, die Qualifizierung und die politische Weiterbildung seiner Mitglieder fördert. Dem Forum gehören alle Mandatar*innen auf Gemeinde- und Stadtviertelebene an, die auf anerkannten Grünen Listen oder auf grünnahen Listen gewählt wurden. Grünnahe Liste sind jene, die die Grundsätze der Grünen Südtirol teilen. Das Forum steht allen Vertreter*innen anerkannter Grüner Listen sowie grünnaher Listen offen und fördert deren Zusammenarbeit unabhängig von der jeweiligen lokalen Organisationsform. Das Forum tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Das Forum wählt eine:n Sprecher*in und eine Stellvertretung oder zwei gleichberechtigte Co-Sprecher*innen. Eine der zwei Sprecher*innen muss Gemeindemandatar*in sein. Die Sprecher*innen koordinieren die Arbeit des Forums, vertreten dieses nach außen und fördern den Austausch mit den Parteiorganen.
Art. 15 — Mandatar*innen
Die aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Mandatar*innen der Grünen, auf allen politischen Ebenen, arbeiten frei und ohne Fraktionszwang. Alle grünen Mandatar*innen sind befugt, auf der jeweiligen politischen Ebene zu allen anfallenden Themen im Namen der Grünen Südtirols öffentlich Stellung zu nehmen. Alle grünen Mandatar*innen leisten, nach Vereinbarung, einen Beitrag zur Finanzierung der Grünen Südtirols bzw. der Liste. Die Kandidat*innen und Mandatar*innen verpflichten sich, den Verhaltenskodex für Kandidaturen der Parlamentskommission zur Bekämpfung der Mafia zu beachten und loyal mit den Parteigremien zusammenzuarbeiten, damit die programmatischen Entscheidungen und die gemeinsamen politischen Leitlinien verwirklicht werden können. Die Listenaufstellung muss den Grundsätzen des Pluralismus sowie der geschlechter- und sprachengerechten Vertretung entsprechen.
Art. 16 — Schlichtungskollegium
Das Schlichtungskollegium hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten innerhalb der Grünen Südtirols eine Schlichtung herbeizuführen. Erst in Ermangelung einer solchen trifft es unter Wahrung des rechtlichen Gehörs eine endgültige Entscheidung. Das Schlichtungskollegium muss binnen drei Monaten ab Anrufung des Kollegiums bzw. sofern Ermittlungstätigkeiten notwendig sind binnen sechs Monaten zu einer Schlichtung oder Entscheidung gelangen. Das Schlichtungskollegium besteht aus drei Mitgliedern. Von diesen wird eines von der Landesversammlung auf drei Jahre gewählt und übernimmt die Rolle des/der Vorsitzenden. Die Streitparteien ernennen je ein Mitglied des Kollegiums, und zwar die eine Partei bei Anrufung des Kollegiums, und die andere Partei innerhalb von fünfzehn Tagen ab Kenntnis der Anrufung. Sofern die zweite Partei kein Mitglied des Kollegiums benennt, macht dieses der/die Vorsitzende des Schlichtungskollegiums namhaft. Der/die Vorsitzende darf keine weitere Funktion innerhalb der Grünen innehaben. Der Landesvorstand stellt dem Kollegium bei Bedarf eine*n Jurist*in beigeben; diese*r ist nicht stimmberechtigt. Das Kollegium gewährleistet die korrekte Anwendung der Satzung und der Reglements. Bei Verstößen gegen die Satzung und die internen Reglements kann jedes Mitglied in erster Instanz beim Grünen Rat und in zweiter und definitiver Instanz beim Kollegium Rekurs beantragen. In jedem Fall werden das Verteidigungsrecht und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährleistet.
Art. 17 — Rechnungsprüfer*innen
Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Landesversammlung für drei Jahre gewählt. Die Rechnungsprüfer*innen haben die Haushaltsrechnung auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und dem Grünen Rat darüber schriftlich zu berichten. Gemäß den geltenden Bestimmungen über die Transparenz der politischen Parteien überprüft ein/e externe*r, in das Berufsverzeichnis eingetragene*r Rechnungsprüfer*in bzw. eine Revisionsgesellschaft, im Laufe des Geschäftsjahrs: die gesetzmäßige Buchhaltung; die korrekte Buchführung der Geschäftsvorfälle; die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit der Buchhaltung und mit den durchgeführten Überprüfungen sowie die Einhaltung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Die externe Rechnungsprüfer*in bzw. die Revisionsgesellschaft verfasst den gesetzlich vorgesehenen Bericht. Die externe Rechnungsprüfer*in bzw. die Revisionsgesellschaft wird vom Landesvorstand ernannt.
Art. 18 — Finanzierung
Die Finanzierung der Partei erfolgt durch:
- Mitgliedsbeiträge;
- Beiträge von Mandatar*innen;
- Geld- und Sachspenden;
- Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen;
- Erträge aus Publikationen und verschiedenen Initiativen;
- Mittel aus der Parteienförderung sowie Rückvergütung von Wahlwerbespesen;
- ehrenamtliche Arbeitsleistungen;
- Schenkungen;
- Nachlässe.
Art. 19 — Kriterien für die Wirtschafts- Finanz- und Vermögensgebarung
Die Schatzmeister*in sorgt jährlich dafür, dass die Schlussbilanz, die die Vermögensübersicht, die Erfolgsrechnung, den Anhang sowie den Lagebericht umfasst, gemäß den für die politischen Parteien einschlägigen Gesetzesbestimmungen verfasst wird.
- Die Schlussbilanz und die konsolidierte Bilanz werden vom Grünen Rat bis spätestens 31. Mai, genehmigt.
- Die Schatzmeister*in arbeitet eng mit der Präsident*in und der Geschäftsführung zusammen.
- Die Jahresabschlussrechnung und der Bericht des/der Rechnungsprüfer/In/der Revisionsgesellschaft werden spätestens fünfzehn Tage nach der Genehmigung von Seiten des Grünen Rats auf der Homepage der Grünen Südtirols veröffentlicht.
- Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin wird aus der Mitte des Grünen Rates mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gewählt. Sollte dies nicht möglich sein, kann sie/er von außen unter den Mitgliedern kooptiert werden.
- Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin bleibt drei Jahre im Amt.
- Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin, ernennt der Grüne Rat einen neuen Schatzmeister/eine neue Schatzmeisterin.
- Die Schatzmeister*in ist für die Organisation der Partei in den Bereichen Verwaltung, Vermögen und Buchhaltung verantwortlich.
- Die Schatzmeister*in ist für die Durchführung aller Tätigkeiten verantwortlich, die die wirtschaftlichen, die finanziellen Angelegenheiten und das Vermögen betreffen und übt seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Transparenz und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsgebarung sowie des finanziellen Ausgleichs aus.
- Die Schatzmeister*in ist zudem für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Bereich des Schutzes der persönlichen Daten verantwortlich. Er/Sie richtet sich dabei nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, und den einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften.
Art. 20 — Auflösung der Partei
Die Auflösung der Partei erfolgt auf einer Landesversammlung, die zu diesem Tagesordnungspunkt öffentlich einberufen wird.
Die Auflösung der Partei gilt als angenommen, falls auf dieser Landesversammlung
- eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Grünen Südtirols, oder
- eine Vierfünftelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen.
Die Landesversammlung entscheidet in diesem Fall auch über das Parteivermögen, das einem wohltätigen Zweck zugeführt werden muss.
Art. 21 — Interne Regelwerke und Geschäftsordnungen
Die Parteiorgane können zur Regelung ihrer Arbeitsweise Geschäftsordnungen und interne Regelwerke beschließen. Geschäftsordnungen und interne Regelwerke dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen der Satzung vor.
Art. 22 — Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung und etwaige Änderungen treten unmittelbar nach der Verabschiedung durch die Landesversammlung in Kraft. Mit Inkrafttreten der Satzung erlöschen alle Ämter und Funktionen, die mit dieser nicht kompatibel sind. Die in der Satzung angeführten Geschäftsordnungen werden von den einzelnen Gremien innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieser Satzung verabschiedet bzw. aktualisiert, soweit Satzungsänderungen Anpassungen erforderlich machen.