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BESCHLUSSANTRAG

Trotz der Zweisprachigkeitspflicht in Südtirol klagen Bürgerinnen und Bürger, dass das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache in der Praxis nicht immer berücksichtigt wird. Die Situation ist
vor allem im Gesundheitsbereich problematisch, da die behandelten Themen oft sehr sensibel und emotional belastend sind.

Diesbezüglich haben wir im März 2017 im Rahmen der aktuellen Fragestunde der Landesregierung eine Anfrage gestellt. Aus der Antwort der Landesrätin ging hervor, dass häufig die Pflegekräfte oder das auf den Stationen anwesende ärztliche Personal oder Pflegepersonal als Dolmetscher einspringen müssen, um eine Verständigung zwischen Patient und Arzt zu gewährleisten, falls die Ärzte selbst dazu nicht in der Lage sind. Aus der Antwort ging aber nicht klar hervor, wie der Patient/die Patientin mitteilen kann, in welcher Sprache er/sie kommunizieren möchte. Aus unserer persönlichen Erfahrung wissen wir, dass es derzeit weder ein Formular noch irgendeine andere Möglichkeit gibt, dies mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

Neu entfacht wurde die Debatte im Frühjahr 2018 durch den Bericht einer Frau, die vom Arzt gebeten worden war, 20 Euro für die Übersetzung eines Befundes zu zahlen. Ohne hier auf den konkreten Fall eingehen zu wollen, berichteten andere Personen in der nachfolgenden Debatte von verschiedenen Erfahrungen, bei denen sie Schwierigkeiten hatten, sich mit den behandelnden Ärzten zu verständigen, und dass sie zu diesem Zweck auf andere Ärzte oder Pflegekräfte warten mussten, die in der Lage waren, in der gewünschten Sprache zu kommunizieren. Neben den Beschwerden wurden einige konkrete Vorschläge unterbreitet, darunter der Vorschlag, einen Dolmetschdienst für Patientinnen und Patienten einzurichten.

Eine klare Kommunikation ist unseres Erachtens immer äußerst wichtig, insbesondere im medizinischen Bereich oder im Krankenhaus, wo die Menschen oft mit Situationen konfrontiert sind, die
physisch und emotional belastend sind. Die Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger leisten eine vorbildliche Arbeit, sowohl was die Pflege anbelangt als auch – wenn nötig – bei der sprachlichen Hilfeleistung, doch Letztere fällt nicht in ihren Aufgabenbereich und ist auch nicht Teil ihrer Ausbildung.

Übersetzen ist eine sehr komplexe Tätigkeit, die eine spezielle Ausbildung, große Konzentration und ständige Fortbildung erfordert. Im medizinischen Bereich braucht es zudem neben den Fachkenntnissen auch Empathie und große Feinfühligkeit, vor allem wenn es darum geht, wenig erfreuliche oder komplexe Informationen zu vermitteln.

Wir möchten an dieser Stelle auch daran erinnern, dass das Problem des Ärztemangels in Südtirol seit Jahren für Diskussionsstoff sorgt. Es handelt sich sicherlich um eine komplexe Angelegenheit, die jedoch zunehmend mit der Pflicht zum Erwerb des Zweisprachigkeitsnachweises in Verbindung gebracht wird.  Unser Gesundheitssystem und der ethnische Proporz beruhen nämlich auf einem Idealzustand, in dem das gesamte Ärzte- und Pflegepersonal beide Sprachen fließend beherrschen sollte. Doch wie wir alle wissen, sind wir weit von diesem Ziel entfernt, da richtigerweise das medizinische Fachwissen und die Erfahrung im Vordergrund stehen. Der wachsende Mangel an Ärzten aus unserer Gegend zwingt dazu, Personal von außerhalb anzuwerben. Diese Fachkräfte sprechen oft nur eine der beiden Landessprachen und es vergehen Jahre, bis sie wirklich „zweisprachig“ sind. In der Zwischenzeit müssen die Patientinnen und Patienten auf die ihnen zustehende Betreuung in ihrer Muttersprache verzichten.

In anderen Ländern gibt es sehr positive Erfahrungen im Umgang mit einer zunehmend multikulturellen Gesellschaft. So bietet das Städtische Klinikum München den Patienten einen internen Dolmetscherdienst in 35 Sprachen an. Dafür sorgen mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Grundausbildung in Medizin oder Krankenpflege und muttersprachlichen Sprachkenntnissen. Dieser Service unterstützt das Personal des Klinikums bei der Kommunikation mit Patienten und deren Angehörigen, kann aber von den Patienten selbst kostenlos angefordert werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Service können geleistete Überstunden als Zeitausgleich in Anspruch nehmen, werden speziell geschult und haben die Möglichkeit, an Fortbildungskursen teilzunehmen.

Solange das Ziel der Zweisprachigkeit des ärztlichen Personals nicht erreicht ist, müssen wir unsere Krankenhäuser anderweitig in die Lage versetzen, kurzfristig das Recht der Patientinnen und Patienten auf Informationen in der eigenen Muttersprache zu gewährleisten und sich längerfristig dem Ziel einer echten Zweisprachigkeit zu nähern, indem das Personal die bestmögliche Ausbildung erhält.

Aus diesem Grunde verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,

  1. im Rahmen der Krankenpflegeausbildung in Südtirol fakultative Dolmetscher- und Übersetzerkurse anzubieten, die den Pflegekräften das nötige Wissen vermitteln, um bei Bedarf die Verständigung zwischen Arzt und Patient zu gewährleisten;
  2. in den Weiter- und Fortbildungsprogrammen im Gesundheitswesen Dolmetscher- und Übersetzerfachkurse für ärztliches Personal und Pflegekräfte anzubieten;
  3. ein zusätzliches Bonussystem (mit finanziellen oder sonstigen Anreizen) für Personen einzuführen, welche die genannten Kurse belegen;
  4. in der Übergangszeit Dolmetscherinnen/Dolmetscher einzusetzen, die unterstützend zur Verfügung stehen, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht in der Lage ist, sich in der Sprache der Patientin oder des Patienten zu verständigen;
  5. eine Möglichkeit vorzusehen, damit die Patientin oder der Patient ausdrücklich – und am besten schriftlich – mitteilen kann, in welcher Sprache sie/er kommunizieren und alle Unterlagen erhalten möchte.

Bozen, 05.02.2018

Landtagsabgeordnete

Brigitte Foppa

Riccardo Dello Sbarba

Hanspeter Staffler

BESCHLUSSANTRAG

Bei den derzeitigen Immobilienpreisen ist es für junge Menschen extrem schwierig, wenn nicht unmöglich, vom Elternhaus auszuziehen und sich eine eigene Wohnung zu leisten. Leistbare Preise
auf dem Mietmarkt, für Kauf, Bau und Sanierung sind rar oder schlichtweg nicht vorhanden.

Den wichtigsten Bereich stellen die Mietwohnungen dar, aber auch diese bewegen sich am Rande der Finanzierbarkeit. In der letzten „Jugendstudie“ (ASTAT-Schriftenreihe 220, 2017) geben gut ein Drittel (38,5 %) der 23- bis 25-Jährigen an, einen Teil ihrer Ausgaben in den Bereich „Wohnen“ zu investieren. Bei den 20- bis 22-Jährigen sind es noch rund 28 Prozent.

Für die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der jungen Menschen ist es unerlässlich, außerhalb des Elternhauses zu wohnen. Darüber hinaus ist es für Berufseinsteiger/-innen, Auszubildende und Studierende aus organisatorischer, ökonomischer und ökologischer Sicht notwendig, in der Nähe der Ausbildungs- bzw. Arbeitsplätze wohnen zu können. Wohnheime schaffen für die Vielzahl an jungen Wohnungssuchenden nur bedingt Abhilfe.

Weiterer Bodenverbrauch und -versiegelung durch Neubauten müssen im Sinne des Umweltschutzes und angesichts der begrenzten landschaftlichen Ressourcen Südtirols vermieden werden.

Aus diesen Gründen erscheint es sinnvoll und vertretbar, steuerliche Anreize zur Vermietung von Wohnungen an junge Menschen zu schaffen. Als Gegenleistung dazu soll der/die Vermieter/-in aber verpflichtet werden, einen sozialverträglichen, für Jugendliche und junge Erwachsene angemessenen Mietzins nicht zu überschreiten. Um entsprechende Anreize zu schaffen, könnte die öffentliche Hand den Vermieter/-innen bei der Gemeindeimmobiliensteuer eine Vergünstigung im selben Ausmaß gewähren wie für Fälle, in denen andere soziale Zwecke verfolgt werden (etwa zugunsten gemeinnütziger Organisationen, ONLUS) oder wie bei anderen Zweckbindungen, z. B. wenn eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen ist.

Aus diesen Gründen verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,

die Gemeindeimmobiliensteuer für Wohnungen, deren Mieter bei Vertragsabschluss zwischen 18 und 26 Jahre alt sind, auf 0,2 % herabzusetzen; der ermäßigte Steuersatz wird bis zum ersten Vertragsablauf und für maximal fünf Jahre beibehalten; Voraussetzung für die Anwendung dieses Steuersatzes ist ein Mietpreis, der nicht über 75 % des Landesmietzinses beträgt.

Bozen, 5.2.2019

Landtagsabgeordnete

Riccardo Dello Sbarba

Brigitte Foppa

Hanspeter Staffler

BESCHLUSSANTRAG

Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 91/1992 betreffend die neuen Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft regelt den Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft vonseiten der neuen Bürgerinnen und Bürger. Gemäß dieser Bestimmung können Ausländerinnen und Ausländer, die in Italien geboren wurden sowie von Geburt bis zur Volljährigkeit ununterbrochen rechtmäßig in Italien ansässig waren, innerhalb eines Jahres nach Erlangung der Volljährigkeit einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellen.

Liegen oben genannte Voraussetzungen vor, kann die italienische Staatsbürgerschaft erworben werden, indem der/die Betroffene vor Erreichung des 19. Lebensjahres vor dem Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde eine entsprechende Erklärung abgibt. Diese wird in das Staatsbürgerschaftsregister eingetragen und in der Geburtsurkunde vermerkt. Hierfür ist folgendes Verfahren vorgesehen: Die anspruchsberechtigte Person muss vor Vollendung des 19. Lebensjahres nach Vereinbarung eines entsprechenden Termins vor einem Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde erscheinen und erklären, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen. Der Standesbeamte trägt die Erklärung in das Staatsbürgerschaftsregister ein und vermerkt diese in der Geburtsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers. Nach der Prüfung der Voraussetzungen (Geburt in Italien, ununterbrochene Ansässigkeit von Geburt bis zur Erklärungsabgabe) wird das Ergebnis der durch den Bürgermeister durchgeführten Überprüfung im Staatsbürgerschaftsregister festgehalten sowie in der Geburtsurkunde vermerkt; die Änderung der Staatsangehörigkeit wird dem Melde-, dem Wahl-, dem Musterungs- und dem Strafregisteramt sowie der Polizeidirektion mitgeteilt.

Eine ausländische Bürgerin bzw. ein ausländischer Bürger erreicht die vollständige Integration mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit jenes Landes, in welchem sie/er ansässig ist. Dieses Recht ist äußerst strengen Regeln unterworfen und stellt die Krönung eines erfolgreichen Integrationsprozesses dar, zumal dadurch für die betroffene Person genau dieselben Rechte und Pflichten eines italienischen Bürgers gelten. Durch die Staatsangehörigkeit wird das Zugehörigkeitsgefühl eines Menschen zum erwählten Aufnahmeland gestärkt.

Besonders wichtig erscheint der Erwerb der Staatsangehörigkeit für die in Italien geborenen und aufgewachsenen Kinder, deren Eltern Ausländer sind, d. h. für die sogenannte zweite Generation. Integrationspolitik – so gut sie auch sei – steht und fällt mit den Jugendlichen. In Italien wird diese Möglichkeit dank der oben genannten Bestimmung gewährt; allerdings ist dafür eine begrenzte Zeit vorgesehen, denn sie muss vor dem 19. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Die Gefahr, dass die frischgebackenen Volljährigen sich diese Möglichkeit wegen mangelnder Information entgehen lassen, ist hoch. Aus diesem Grund ist es Aufgabe der Institutionen, die Betroffenen über dieses Recht zu informieren, zumal die Erlangung der Staatsbürgerschaft ein wesentlicher Schritt hin zur Integration darstellt und daher auch im Interesse der gesamten Gesellschaft ist.

Aus diesen Gründen verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,

dafür zu sorgen, dass jede in Italien geborene und in der Autonomen Provinz Bozen ansässige Person, deren Eltern Ausländer sind, mit Vollendung des 18. Lebensjahres gebührend – gegebenenfalls auch mittels schriftlicher Mitteilung, die an die Betroffenen zu richten ist – über das Recht auf Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft innerhalb des 19. Lebensjahres sowie über das hierfür vorgesehene Verfahren informiert wird.

Bolzano, 4.Februar 2019

Landtagsabgeordnete

Riccardo Dello Sbarba

Brigitte Foppa

Hanspeter Staffler

BESCHLUSSANTRAG

Aus einer Umfrage des Arbeitsförderungsinstituts AFI geht hervor, dass 8 von 10 Vätern mehr Zeit mit den eigenen Kindern verbringen möchten. Die Anzahl der Väter, die vom fakultativen Vaterschaftsurlaub Gebrauch machen, belief sich 2016 auf 20,5 %, während es 2011 nur 13 % waren. Dies zeigt, dass bei richtigen Voraussetzungen die Väter bereit sind, die Erfahrung der Elternschaft mit den Müttern paritätisch zu erleben. Die eingeschränkten Rechte der Väter, die den Vaterschaftsurlaub beanspruchen möchten, stellen jedoch ein großes Hindernis dar.

Für die Privatwirtschaft sieht das Gesetz nur 4 Tage Vaterschaftsurlaub vor, der zu 100 % vergütet wird und innerhalb der ersten 5 Monate nach der Geburt des Kindes zu nehmen ist; die Arbeitgeber sind in diesem Fall verpflichtet, den Vätern dieses Recht zu gewähren. Oft wissen viele Väter gar nicht um dieses Recht bzw. um die Pflicht des Arbeitgebers, dieses anzuerkennen.

In einigen europäischen Ländern, etwa Schweden, wo 80 % der Väter vom Vaterschaftsurlaub Gebrauch machen, sind es die Betriebe selbst, die solche Entscheidungen unterstützen, auch weil die Männer mit zusätzlichen organisatorischen Kompetenzen und mehr Kompromissbereitschaft zur Arbeit zurückkehren, was wiederum den Betrieben zugute kommt.

Das Land hat bereits ein Audit für Betriebe vorgesehen, die eine familienfreundlichere Unternehmenspolitik vorantreiben. Allerdings sehen nur wenige Kriterien Pluspunkte für Maßnahmen vor, die einen Vaterschaftsurlaub fördern.

Folglich machen Väter nicht vom wichtigen Recht auf eine erfüllte Vaterschaft Gebrauch; gleichzeitig wird den Kindern das Recht auf einen präsenten Vater verwehrt. In gleicher Weise werden so auch die Frauen benachteiligt: Die von der Abteilung Arbeit periodisch erhobenen Daten zeigen, dass in Südtirol hunderte von Frauen während der Schwangerschaft bzw. im Laufe des ersten Lebensjahres des Kindes kündigen. Drei Jahre später ist nur knapp die Hälfte von ihnen wieder berufstätig.

Aus diesen Gründen verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,

  1. in Zusammenarbeit mit dem Beirat für Chancengleichheit, der Gleichstellungsrätin und der Handelskammer eine Informations- und Sensibilisierungskampagne zum Thema Recht auf Vaterschaftsurlaub in die Wege zu leiten;
  2.  bei der italienischen Regierung vorzusprechen, um die Tage, an denen Väter Anrecht auf einen zu 100 % vergüteten Vaterschaftsurlaub haben, auf mindestens 15 Tage zu erhöhen, wobei der Arbeitgeber in diesem Fall verpflichtet ist, diesem stattzugeben; diese Tage dürfen nicht zum Nachteil der verpflichtenden Mutterschaft gehen oder auf die Mutter des Kindes übertragen werden;
  3. das Audit Vereinbarkeit Familie und Beruf verstärkt voranzutreiben, wobei zusätzlich zu den bestehenden Bewertungskriterien neue Standards zur Förderung der Vaterschaftsurlaube vorgesehen werden sollen.

Bozen, 4. Februar 2019

gez. Landtagsabgeordnete

Riccardo Dello Sbarba

Brigitte Foppa

Hanspeter Staffler

BESCHLUSSANTRAG

Im Schuljahr 2016/17 waren ca. 13.263 junge SüdtirolerInnen in deutschsprachigen Oberschulen eingeschrieben, 5.941 in italienischsprachigen und 524 in ladinischsprachigen. Im selben Jahr haben 2.411 ihre staatliche Abschlussprüfung an einer deutschen, 982 an einer italienischen, 78 an einer ladinischen Oberschule abgelegt.

Viele von ihnen führen ihre Bildungslaufbahn an einer Hochschule fort: Im Schuljahr 2015/16 waren 5.945 SüdtirolerInnen an italienischen Hochschulen immatrikuliert, 6.601 an österreichischen Hochschulen, weitere (nicht vom ASTAT erhobene) StudentInnen studieren in Deutschland und anderen EU- und Nicht-EU-Ländern. Dabei gelten immer noch unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für AbgängerInnen von deutschen Südtiroler Oberschulen als für jene von italienischen Oberschulen:

  • An österreichischen Hochschulen gibt es keine einheitliche Richtlinie. An den meisten müssen AbsolventInnen italienischer Oberschulen einen Sprachnachweis (meistens C1) vorlegen, an anderen reicht das „Matura“zeugnis. Die Tendenz geht aber in Richtung Sprachnachweis.
  • Für den Zugang zu medizinischen Fakultäten sind die AbsolventInnen italienischer Oberschulen nicht den deutschen gleichgestellt, welche in die den ÖsterreicherInnen vorbehaltene Quote fallen, während erstere wie die restlichen EU-BürgerInnen behandelt werden.
  • An Hochschulen Deutschlands müssen (trotz 13 jährigen Deutschunterrichts!) Sprachnachweise mit Muttersprachniveau vorgelegt werden (C1, zum Teil sogar C2), während seit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.1995 AbgängerInnen deutscher Oberschulen Südtirols davon befreit sind.

Dies alles stellt eine zum Teil gravierende Ungleichbehandlung dar und beeinträchtigt die Zukunftschancen vieler SüdtirolerInnen italienischer, aber auch deutscher (oder anders- oder mehrsprachiger) Muttersprache, welche sich aus diversen Gründen für die italienische Oberschule entschieden haben.

Dies alles vorausgeschickt,

beauftragt der Südtiroler Landtag die Südtiroler Landesregierung

sich in internationalen Verhandlungen für eine künftige Gleichstellung einzusetzen und insbesondere:

  • eine einheitliche Lösung für die österreichischen Hochschulen anzustreben, was die automatische Anerkennung des Abschlusszeugnisses von italienischen Oberschulen in Südtirol betrifft;
  • die Gleichstellung der Abschlüsse von italienischen Oberschulen mit jenen der deutschsprachigen für den Zugang zur medizinischen Fakultät in Österreich zu erwirken, indem beide gleichermaßen in die reservierte Quote für österreichische StaatsbürgerInnen aufgenommen werden;
  • bei der Kulturministerkonferenz Deutschlands zu erwirken, dass die Abschlusszeugnisse von italienischen Oberschulen Südtirols jenen der deutschen gleichgestellt werden und keine weiteren Sprachzertifikate vorgelegt werden müssen.

04.02.2019

Landtagsabgeordnete

Brigitte Foppa

Riccardo Dello Sbarba

Hanspeter Staffler

BESCHLUSSANTRAG

Die Landesregierung hat in ihrem Koalitionsabkommen an prominenter Stelle, in der Präambel, die „Bewahrung der Schöpfung“ und den „Erhalt der Biodiversität“ verankert.

Diesem hehren Ziel läuft die Realität zuwider: In Europa sind rund 45 Prozent der Insektenarten in ihrem Bestand rückläufig oder bereits vom Aussterben bedroht. Die Gründe für den Insektenrückgang sind vielfältig, einer davon ist das Fehlen ausreichender Lebensräume und Nahrungsquellen.

Das Anlegen pollen- und nektarreicher Flächen ist ein einfaches und lohnenswertes Gegenmittel, das den Insekten Nahrung und Nistmöglichkeiten bietet. Es wäre daher wünschenswert, wenn möglichst viele Flächen im öffentlichen Raum so gestaltet würden, dass sie von Insekten aufgesucht werden.

Vielfach bemüht man sich in den Gemeinden um eine ästhetische Gestaltung der öffentlichen Grünflächen und Verkehrsinseln. Nicht immer sind diese Anlagen jedoch so gestaltet, dass sie auch als Insektenweiden einen Nutzen haben.

Es wäre sehr positiv, wenn Gemeinden vermehrt in dieser Hinsicht tätig würden.

Eine Initiative des Landes Baden-Württemberg weist einen interessanten Weg: Ab sofort können sich dort Städte und Gemeinden für den neuen Wettbewerb „Blühende Verkehrsinseln“ bewerben. Gesucht sind an Kreis- und Gemeindestraßen liegende Kreisverkehre und Rastplätze, die in den vergangenen drei Jahren umgestaltet wurden oder zukünftig aufgewertet werden. Die Bedingung dabei ist, dass die Veränderung insektenfreundlich sein muss, sich also durch artenreiche Blühflächen auszeichnet.
Als Gewinn winkt die landesweite Auszeichnung „Goldene Wildbiene“, die erstmals im Sommer 2019 verliehen wird.

In Baden-Württemberg geht man davon aus, dass man den Artenschwund nur gemeinsam stoppen und dadurch die Lebensgrundlage für zukünftige Generationen sichern kann. Die naturnahe Aufwertung von Kreisverkehren und Rastplätzen verursacht wenig Aufwand und das Ergebnis wirkt nachhaltig. Die „Goldene Wildbiene“ wird dadurch landesweit zum Synonym für ausgezeichnete Grünflächen im Straßenraum, die einen wertvollen Lebensraum für Insekten bieten.

Die Gewinnerkommunen erhalten den Preis in Form eines Schildes, das das örtliche Engagement dauerhaft sichtbar macht. Außerdem werden alle Preisträger als Leuchttürme des Artenschutzes auf der Webseite des Verkehrsministeriums porträtiert. Das Aufblühen der Verkehrsinseln verbindet Schönheit mit Nutzen, indem aus einfachen Flächen wichtige Lebensgrundlagen für Insekten werden. Die naturnahen Flächen sind für die Gemeinden pflegeleicht und kommen ohne Pestizide aus. Außerdem verwandeln sie sich dank Wildblumen in farbenprächtige Hingucker für EinwohnerInnen und BesucherInnen.

Der Wettbewerbsablauf ist sehr einfach gehalten und eine Jury aus ExpertInnen kürt dann aus allen Einsendungen die Gewinnergemeinden.

Auf der Grundlage dieses Beispiels beauftragt der Südtiroler Landtag die Landesregierung:

  1. Einen landesweiten Wettbewerb oder Preis auszuschreiben, der die Insektenfreundlichkeit der Gemeindeplanung zum Inhalt hat.
  2. Jährlich eine oder zweijährlich drei Gemeinden auszuzeichnen, die sich der insektenfreundlichen Gestaltung ihrer öffentlichen Flächen verschrieben haben.
  3. Durch entsprechende Maßnahmen den Preis und das dahinterstehende Anliegen der Artenvielfalt und Biodiversität bekannt zu machen und zu fördern.

Bozen, 01.02.2019

Landtagsabgeordnete

Brigitte Foppa

Riccardo Dello Sbarba

Hanspeter Staffler

Die Grünen Landtagsabgeordneten werden in dieser Legislaturperiode in den verschiedenen Gemeinden öfters Sprechstunden abhalten. Auf diese Weise möchten sie Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit bieten, sich mit den Abgeordneten auszutauschen, ihnen Anstöße zu geben oder auf Probleme hinzuweisen, bzw. von eventuellen individuellen Problemen zu berichten. Zur Sprechstunde müssen sich Interessierte nicht anmelden, es reicht, beim angekündigten Termin vorbeizukommen.

Die ersten Gelegenheiten bieten sich bereits am kommenden Montag, 4. Februar in Brixen, (Große Lauben 14, Adrian Eggersaal), wo Brigitte Foppa, Riccardo Dello Sbarba sowie die Grünen Brixner GemeinderätInnen von 16:30 Uhr bis 18 Uhr für Fragen und Anliegen zur Verfügung stehen werden. Ebenfalls am 4. Februar wird in Meran (Lauben 204) von 15:30 Uhr bis 17 Uhr Hanspeter Staffler ebenfalls gemeinsam mit den Meraner Grünen GemeinderätInnen ein offenes Ohr für Interessierte mitbringen.

Die Sprechstunden werden in unregelmäßigen Abständen ungefähr einmal im Monat in den größeren Ortschaften in Zusammenarbeiten mit den Grünen Gemeinderäten und Gemeinderätinnen vor Ort stattfinden.

ANFRAGE ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG

Es erreicht uns die Nachricht, dass in Schulen Südtirols bei der Einschreibung mittels Fragebogen erhoben wird, welche die „Erstsprache“ der Schülerin/des Schülers sowie die „Sprache“ von Vater und Mutter ist. Es stellt sich die Frage, ob dies nicht ein Schleichweg ist, um die Sprachgruppenzugehörigkeit abzufragen.

Wir stellen in diesem Zusammenhang folgende Fragen an die Landesregierung:

  1. An welchen Schulen werden diese Daten abgefragt? (bitte um Auflistung der Schulen aller Sprachen)
  2. Gibt es diesbezüglich eine interne Anweisung des Schulamtes an die Schulen oder erhebt jede Schule die Daten nach Gutdünken?
  1. In welcher Form geschieht das? (Immer bei der Einschreibung oder auch anders/während des Schuljahres?)
  2. Wie werden diese Daten gehandhabt? Die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung unterliegt ja strengen Vorschriften der Geheimhaltung/Privacy – diese Angaben auch? Wenn nicht, weshalb nicht?
  3. Was passiert, wenn Eltern diese Angaben verweigern?
  4. Wissen die Eltern, dass sie die Angabe der Sprachen verweigern können? Wie werden sie davon in Kenntnis gesetzt?
  5. Werden die Daten auf Landesebene zusammengeführt?
  6. Mit welchen konkreten Maßnahmen will man auf die Erhebung dieser Daten reagieren? Aufstockung des Personals? Verpflichtende/nicht verpflichtende Fortbildung für Lehrpersonen, die in Schulen mit hoher Sprachvielfalt unterrichten? Aufstockung bzw. Forcierung des Fortbildungsangebotes im Bereich Spracherwerb? Mehr Klassenräume?
  7. Gibt es Pläne, SchülerInnen auf verschiedene Schulen „aufzuteilen“, um eine bessere „Verteilung“ der Vielfalt zu gewährleisten?
  8. Wenn ja, nach welchen Kriterien wird dies erfolgen? Haben die Eltern Recht auf Rekurs?

BZ, 31.01.2019

Landtagsabgeordnete

Brigitte Foppa

Riccardo Dello Sbarba

Hanspeter Staffler

Hier kann die Antwort der Landesregierung heruntergeladen werden.

Es ist erstaunlich, wie passiv das Land dem Staat bei einer Angelegenheit zuschaut, die mitten in das Herz des Südtiroler Sozialwesens zielt: Der neue Reddito di cittadinanza der 5-Sterne-Lega-Regierung. Die Regierung hat am 18.1. das Dekret genehmigt. Jetzt stellt sich die Frage, ob die auf dem gesamten Staatsgebiet eingeführte Mindestsicherung auch in Südtirol gelten soll. Trotz Schutzklausel für die Provinzen mit Sonderstatut im Finanzgesetz 2019.

Erst einmal kann es nur als positiv gewertet werden, dass auch Italien eine universelle Mindestsicherung bekommt und damit einem wichtigen europäischen Sozialstaatsparameter entspricht. Südtirol hat kraft seiner Autonomie – Öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt ist primäre Zuständigkeit des Landes – den Bereich seit den 70er Jahren nach bundesdeutschem Vorbild ausgestaltet und ist gut damit gefahren. Wichtigste Leistungen sind das Soziale Mindesteinkommen, der Mietbeitrag und die Sonderleistungen. Daneben gibt es noch andere Grundsicherungsleistungen des Landes wie die Leistungen für Zivilinvaliden, Blinde und Gehörlose. Allesamt sind in Ausübung der primären autonomen Befugnisse eingerichtet worden. Es sind wichtige Bausteine eines lokalen solidarischen Gemeinwesens. Die Sozialrente, welche ebenfalls eine steuerfinanzierte Sozialhilfeleistung ist, ist zwar weiter beim Staat bzw. INPS/NISF verblieben, wohl deshalb, weil die „Rente“ als eine Domäne des INPS/NISF angesehen wurde, und das Land daran „noch“ nicht rütteln wollte. Anders hatte man sich bei den Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlose entschieden, die 1978 zum Land kamen. Die Leistungen waren damals beim Innenministerium angesiedelt und sind im übrigen Staatsgebiet erst später ans INPS/NISF übergegangen.

Alle entwickelten Sozialstaaten verfügen über ein steuerfinanziertes universelles Grundsicherungssystem. Dieses ist zumeist zentral über Staatsgesetz eingerichtet und garantiert und regional/lokal verwaltet und finanziert, in der Überzeugung, dass die Rechte staatsweit verbrieft sein müssen und regional/lokal je nach Gegebenheit und unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles erbracht werden müssen. Sozialhilfe ist immer stark, wenn sie ein sicheres und rechtlich gut abgesichertes Grundgerüst hat und gleichzeitig vor Ort flexibel und dem Einzelfall entsprechend erbracht wird. Und Sozialhilfe bedeutet oft eine Vielzahl von Leistungen, welche, wenn sie nicht vor Ort koordiniert und integriert werden, Zersplitterung, Unübersichtlichkeit und somit Verwirrung für die Betroffenen mit sich bringen. Die Klienten, die MitarbeiterInnen der zuständigen Dienste und der Patronate können ein Lied davon singen.

Dass die dezentrale Gestaltungsmöglichkeit eine wichtige Handhabe für größere Qualität im System ist, sieht man in Südtirol am Beispiel Pflegesicherung, bei welcher es gelungen ist, verschiedene lokal und staatlich geregelte Leistungen (z.B. das Begleitgeld für Zivilinvaliden) in das Pflegegeld des Landes einzubauen, mit einer Anhebung der Leistungshöhe und einer wertvollen Vereinfachung der bürokratischen Abläufe. Auch der Umstand, dass die Rente für Zivilinvaliden, Blinde und Gehörlose in Südtirol monatlich 441,20.- € beträgt, anstatt 285,66,- € wie im restliche Staatsgebiet, ist der Ansiedlung der Leistung beim Land zu verdanken.

Laut Prof. Christoph Badelt/Wien steht der Sozialstaat vor der Herausforderung, das Leistungsniveau zu halten, den neuen Bedürfnissen anzupassen und die Bürokratie und die Abläufe zu vereinfachen. Aus diesem Grunde haben das Land (Landesrat Richard Theiner) und die Sozialpartner im Jahre 2012 einen Tisch eingerichtet, welcher einen Vorschlag unterbreitet hat, wie die finanziellen Grundsicherungsleistungen des Landes, der Region und des Staates beim Land zusammengefasst und in ein reformiertes und vereinfachtes Leistungssystem überführt werden können. Der Vorschlag ist leider in der Schublade verschwunden und trotz Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Durchführungsverordnung zum Autonomiestatut) nicht weiter verfolgt und umgesetzt worden.
Mit dem Reddito di cittadinanza scheint die Autonomie-Uhr nochmals nach hinten gedreht zu werden. Es steht außer Zweifel, dass die Leistung in den Kompetenzbereich „Öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt“ fällt, bei welchem das Land primäre Zuständigkeit besitzt. Akzeptiert das Land, dass in einem wichtigen Bereich der sozialen Wohlfahrt der Staat das Sagen hat? Ist man sich der Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeit des Landes bewusst? Will man in Kauf nehmen, dass in Südtirol die Leistungen der Grundsicherung weiter aufgesplittert werden? Dass die Betroffenen zwischen INPS/NISF und Sozialsprengel hin und hergeschickt werden? Dass die Frage der Zumutbarkeit von Arbeit und andere für die Entscheidungspraxis im Einzelfall wichtigen Interpretationskriterien beim fernen INPS/NISF in Bozen und im fernen Rom entschieden werden? Dass das Zusammenspiel zwischen Leistungserbringer, begleitender Sozialarbeit und Arbeitsvermittlung auf noch mehr Stellen und Instanzen aufgesplittert werden? Die autonome Gestaltungsmöglichkeit des Landes gerade im Bereich einer primären Kompetenz aufgegeben anstatt ausgeweitet wird? Das alles mit der Begründung, dass der Reddito di cittadinanza über den Staat finanziert wird und somit die Landeskasse im Bereich Sozialhilfe entlastet wird? Wenn die Väter und Mütter der Autonomie so gedacht hätten, hätte Südtirol nicht ein Gesetz über die Grundfürsorge gemacht oder die Leistungen für Zivilinvaliden ans Land geholt.

Deshalb gibt es nur eine Option: a) Die staatliche Regelung über den Reddito di cittadinanza ist ein staatlicher Standard (livello essenziale), der auch für Südtirol verbindlich ist und von der autonomen Gesetzgebung des Landes eingehalten werden muss. b) Das Land behält den Bereich in der eigenen Zuständigkeit und Gestaltung, passt die Landesgesetzgebung dem neuen Standard an, behält das heutige Leistungsniveau bei und verbessert es wo notwendig und sinnvoll. c) Organisatorisch bleibt die Auszahlung bei den Sozialsprengeln; die Zusammenarbeit und Integration der Sozialhilfe mit dem Sozialdienst, der Arbeitsvermittlung, und den Bildungseinrichtungen ist wichtiges Organisationskriterium. d) Der Prozess der Vereinfachung und Zusammenführung der Leistungen der Grundsicherung wird weitergeführt und landesgesetzlich abgesichert, so wie das in der Regierungsvereinbarung zwischen SVP und Lega 2018-2023 vorgesehen ist (unter Punkt Sozialpolitik: Überprüfung der systematischeren Zusammenführung der bestehenden Sozialleistungen in ein Gesamtmodell bedarfsgerechter Mindestsicherung).

Ich bin überzeugt, dass eine solche Lösung bedarfsgerechter, einfacher und somit kostensparender bei höherem Leistungsniveau ist. Ohne die Übernahme der gesamten Grundsicherung – einschließlich des Reddito di cittadinanza – in die Zuständigkeit des Landes, wo sie laut Autonomiestatut hingehört, ist das nicht machbar.

Was tun? Art. 1 Abs. 1130 des Finanzgesetzes 2019 (G. 145/2018) enthält die Schutzklausel für die Autonomen Provinzen. Eine Entscheidung der Landesregierung und des Landtages ist dringend und unaufschiebbar, will man vermeiden, dass dem Südtiroler Wohlfahrtssystem schwerwiegender Schaden zugefügt wird.

Karl Tragust
23.1.19

LANDESGESETZENTWURF Nr. 8/19

Änderung des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33

Der Großteil der Frauen in Südtirol entbindet im Krankenhaus. Hierzu gibt es nur wenige Alternativen, oder besser gesagt, nur eine einzige: die Hausgeburt. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass, während die Kosten einer Geburt im Krankenhaus vom Gesundheitsdienst getragen werden, jene für eine Hausgeburt fast zur Gänze von der Gebärenden bestritten werden müssen. Die Gesamtkosten belaufen sich dabei auf 2.000 bis 3.000 € (genauso wie im Falle einer natürlichen Geburt im Krankenhaus: 2.003 € in Bozen, 4.103 € in Sterzing), wobei das Land für eine Hausgeburt zurzeit einen Beitrag von 516 € gewährt.

Angesichts dieser Ausgangslage wird jedoch den Frauen nicht die Möglichkeit geboten, frei zu entscheiden, wie und wo sie entbinden möchten; dabei ist diese freie Wahl auch in den Bestimmungen betreffend das Recht auf Gesundheit der italienischen Verfassung und der Erklärung der Menschenrechte verankert. Eine Hausgeburt ist daher mit einer kleinen bzw. großen Investition verbunden, die sich nicht alle leisten können. Nachdem einige Geburtsstationen in den peripheren Krankenhäusern unseres Landes geschlossen wurden, gibt es diesbezüglich noch weniger Wahlfreiheit, zumal viele Frauen nicht mehr die Möglichkeit haben, im nächstgelegenen Krankenhaus oder in jenem, dessen Geburtsbegleitung ihren Bedürfnissen am besten entspricht, zu entbinden.

Studien, die in den USA durchgeführt und 2013 in Belgien anlässlich der zweiten internationalen Konferenz zum Thema Menschenrechte bei der Geburt vorgestellt wurden, zeigen auf, dass sich bei begleiteten Hausgeburten die Anzahl von Frühgeburten und Kaiserschnitten verringert, es Mutter und Kind gesundheitlich besser geht und Gesundheitsausgaben eingespart werden können. Daher sollte die öffentliche Hand auch aus finanziellen Gründen daran interessiert sein, allen Frauen die Möglichkeit einer Hausgeburt zu bieten.

Zusätzlich zu diesen beiden Alternativen, die in Südtirol bestehen, gibt es sowohl in Italien als auch im Ausland bereits zusätzliche Möglichkeiten und entsprechende Einrichtungen, nämlich die sogenannten Geburtshäuser. Es gibt sie in Deutschland, aber auch in Mailand, Bologna, Como, Genua, Turin und Florenz. Es handelt sich um kleine private Einrichtungen, in denen Frauen und Paare vom Beginn der Schwangerschaft an von Hebammen und anderem Fachpersonal betreut werden. Sie sind gut mit dem lokalen Gesundheits- und Krankenhausnetz verbunden und Teil
der Grundversorgung eines Systems, das auf die Gesundheit der Menschen ausgerichtet ist. Zurzeit fehlen staatliche Bestimmungen zu den Geburtshäusern, doch haben andere Regionen, wie die
Lombardei, die Marken und die Emilia Romagna schon Ende der 90er Jahre oder ab der Jahrtausendwende regionale Bestimmungen dazu erlassen.

Solange in Südtirol eine ähnliche Regelung fehlt, gibt es unseres Erachtens nur eine Möglichkeit: Damit immer mehr Frauen frei wählen können, wo und mit welcher Unterstützung sie ihr Kind zur Welt bringen, sollten für jede Art von Geburtshilfe, für die sich Frauen aufgrund ihrer Bedürfnisse und Prioritäten entscheiden, dieselben Förderungen oder Rückvergütungen gewährt werden.

Aus diesem Grund bringen wir den vorliegenden Gesetzentwurf ein, um die Möglichkeiten der Spesenrückvergütung für Geburten außerhalb des Krankenhauses auszuweiten. Dies wäre ein kleiner Schritt hin zur Gewährleistung des Rechtes der Frauen, frei darüber entscheiden zu können, wo sie entbinden wollen und wer ihnen dabei zur Seite stehen soll.

Bolzano, 30.01.2019

Hier der vollständige Gesetzentwurf.

Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa

Der Gesetzentwurf wurde am 15.04.2019 im Ausschuss abgelehnt und wird im Plenum nochmals diskutiert.