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Informationen über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

BESCHLUSSANTRAG

Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 91/1992 betreffend die neuen Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft regelt den Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft vonseiten der neuen Bürgerinnen und Bürger. Gemäß dieser Bestimmung können Ausländerinnen und Ausländer, die in Italien geboren wurden sowie von Geburt bis zur Volljährigkeit ununterbrochen rechtmäßig in Italien ansässig waren, innerhalb eines Jahres nach Erlangung der Volljährigkeit einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellen.

Liegen oben genannte Voraussetzungen vor, kann die italienische Staatsbürgerschaft erworben werden, indem der/die Betroffene vor Erreichung des 19. Lebensjahres vor dem Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde eine entsprechende Erklärung abgibt. Diese wird in das Staatsbürgerschaftsregister eingetragen und in der Geburtsurkunde vermerkt. Hierfür ist folgendes Verfahren vorgesehen: Die anspruchsberechtigte Person muss vor Vollendung des 19. Lebensjahres nach Vereinbarung eines entsprechenden Termins vor einem Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde erscheinen und erklären, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen. Der Standesbeamte trägt die Erklärung in das Staatsbürgerschaftsregister ein und vermerkt diese in der Geburtsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers. Nach der Prüfung der Voraussetzungen (Geburt in Italien, ununterbrochene Ansässigkeit von Geburt bis zur Erklärungsabgabe) wird das Ergebnis der durch den Bürgermeister durchgeführten Überprüfung im Staatsbürgerschaftsregister festgehalten sowie in der Geburtsurkunde vermerkt; die Änderung der Staatsangehörigkeit wird dem Melde-, dem Wahl-, dem Musterungs- und dem Strafregisteramt sowie der Polizeidirektion mitgeteilt.

Eine ausländische Bürgerin bzw. ein ausländischer Bürger erreicht die vollständige Integration mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit jenes Landes, in welchem sie/er ansässig ist. Dieses Recht ist äußerst strengen Regeln unterworfen und stellt die Krönung eines erfolgreichen Integrationsprozesses dar, zumal dadurch für die betroffene Person genau dieselben Rechte und Pflichten eines italienischen Bürgers gelten. Durch die Staatsangehörigkeit wird das Zugehörigkeitsgefühl eines Menschen zum erwählten Aufnahmeland gestärkt.

Besonders wichtig erscheint der Erwerb der Staatsangehörigkeit für die in Italien geborenen und aufgewachsenen Kinder, deren Eltern Ausländer sind, d. h. für die sogenannte zweite Generation. Integrationspolitik – so gut sie auch sei – steht und fällt mit den Jugendlichen. In Italien wird diese Möglichkeit dank der oben genannten Bestimmung gewährt; allerdings ist dafür eine begrenzte Zeit vorgesehen, denn sie muss vor dem 19. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Die Gefahr, dass die frischgebackenen Volljährigen sich diese Möglichkeit wegen mangelnder Information entgehen lassen, ist hoch. Aus diesem Grund ist es Aufgabe der Institutionen, die Betroffenen über dieses Recht zu informieren, zumal die Erlangung der Staatsbürgerschaft ein wesentlicher Schritt hin zur Integration darstellt und daher auch im Interesse der gesamten Gesellschaft ist.

Aus diesen Gründen verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,

dafür zu sorgen, dass jede in Italien geborene und in der Autonomen Provinz Bozen ansässige Person, deren Eltern Ausländer sind, mit Vollendung des 18. Lebensjahres gebührend – gegebenenfalls auch mittels schriftlicher Mitteilung, die an die Betroffenen zu richten ist – über das Recht auf Beantragung der italienischen Staatsbürgerschaft innerhalb des 19. Lebensjahres sowie über das hierfür vorgesehene Verfahren informiert wird.

Bolzano, 4.Februar 2019

Landtagsabgeordnete

Riccardo Dello Sbarba

Brigitte Foppa

Hanspeter Staffler

Author: Heidi

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