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Der Rundumschlag des Vorsitzendes der SVP-Wirtschaft, Josef Tschöll ist nicht nur eine Beleidigung für die Oppositionsparteien und für die Gewerkschaften, sondern auch ein Beweis dafür, dass die SVP immer noch mit zweierlei Maß misst.

Während in den Gesetzgebungsausschüssen des Landtags und im Landtag selbst fast täglich die Handschrift der SVP-Vorfeldorganisationen mit Latten zu greifen ist, kritisiert der Vertreter der SVP Wirtschaft doch tatsächlich die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, welche die Oppositionsparteien über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet haben.

Seit Jahr und Tag steuert die SVP-Wirtschaft mit ihren Vorfeldorganisationen die Geldpolitik des Landes und hat es blendend verstanden, die Haushaltsmittel der letzten Jahre auf die Mühlen der Wirtschaft zu lenken. Jetzt den Entrüsteten zu geben, weil sich die Gewerkschaften an jene Parteien wenden, die ein offenes Ohr für die Anliegen der öffentlich Bediensteten haben, ist nicht nur unglaubwürdig sondern auch undemokratisch.

Vielleicht sollten sich die SVP-Wirtschaft und die SVP-Arbeitnehmer fragen, warum sie das Vertrauen der Gewerkschaften verloren haben? Die SVP bestimmt nämlich, dass die öffentlich Bediensteten mit dem derzeitigen Finanzierungsvorschlag der Landesregierung einen Kaufkraftverlust von über 10% im Vergleich mit dem Jahr 2010 in Kauf nehmen müssen.
Dass die Gewerkschaften dieser Politik nichts abgewinnen können, versteht sich von selbst.

Hanspeter Staffler
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba

Es ist erstaunlich, wie passiv das Land dem Staat bei einer Angelegenheit zuschaut, die mitten in das Herz des Südtiroler Sozialwesens zielt: Der neue Reddito di cittadinanza der 5-Sterne-Lega-Regierung. Die Regierung hat am 18.1. das Dekret genehmigt. Jetzt stellt sich die Frage, ob die auf dem gesamten Staatsgebiet eingeführte Mindestsicherung auch in Südtirol gelten soll. Trotz Schutzklausel für die Provinzen mit Sonderstatut im Finanzgesetz 2019.

Erst einmal kann es nur als positiv gewertet werden, dass auch Italien eine universelle Mindestsicherung bekommt und damit einem wichtigen europäischen Sozialstaatsparameter entspricht. Südtirol hat kraft seiner Autonomie – Öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt ist primäre Zuständigkeit des Landes – den Bereich seit den 70er Jahren nach bundesdeutschem Vorbild ausgestaltet und ist gut damit gefahren. Wichtigste Leistungen sind das Soziale Mindesteinkommen, der Mietbeitrag und die Sonderleistungen. Daneben gibt es noch andere Grundsicherungsleistungen des Landes wie die Leistungen für Zivilinvaliden, Blinde und Gehörlose. Allesamt sind in Ausübung der primären autonomen Befugnisse eingerichtet worden. Es sind wichtige Bausteine eines lokalen solidarischen Gemeinwesens. Die Sozialrente, welche ebenfalls eine steuerfinanzierte Sozialhilfeleistung ist, ist zwar weiter beim Staat bzw. INPS/NISF verblieben, wohl deshalb, weil die „Rente“ als eine Domäne des INPS/NISF angesehen wurde, und das Land daran „noch“ nicht rütteln wollte. Anders hatte man sich bei den Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlose entschieden, die 1978 zum Land kamen. Die Leistungen waren damals beim Innenministerium angesiedelt und sind im übrigen Staatsgebiet erst später ans INPS/NISF übergegangen.

Alle entwickelten Sozialstaaten verfügen über ein steuerfinanziertes universelles Grundsicherungssystem. Dieses ist zumeist zentral über Staatsgesetz eingerichtet und garantiert und regional/lokal verwaltet und finanziert, in der Überzeugung, dass die Rechte staatsweit verbrieft sein müssen und regional/lokal je nach Gegebenheit und unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles erbracht werden müssen. Sozialhilfe ist immer stark, wenn sie ein sicheres und rechtlich gut abgesichertes Grundgerüst hat und gleichzeitig vor Ort flexibel und dem Einzelfall entsprechend erbracht wird. Und Sozialhilfe bedeutet oft eine Vielzahl von Leistungen, welche, wenn sie nicht vor Ort koordiniert und integriert werden, Zersplitterung, Unübersichtlichkeit und somit Verwirrung für die Betroffenen mit sich bringen. Die Klienten, die MitarbeiterInnen der zuständigen Dienste und der Patronate können ein Lied davon singen.

Dass die dezentrale Gestaltungsmöglichkeit eine wichtige Handhabe für größere Qualität im System ist, sieht man in Südtirol am Beispiel Pflegesicherung, bei welcher es gelungen ist, verschiedene lokal und staatlich geregelte Leistungen (z.B. das Begleitgeld für Zivilinvaliden) in das Pflegegeld des Landes einzubauen, mit einer Anhebung der Leistungshöhe und einer wertvollen Vereinfachung der bürokratischen Abläufe. Auch der Umstand, dass die Rente für Zivilinvaliden, Blinde und Gehörlose in Südtirol monatlich 441,20.- € beträgt, anstatt 285,66,- € wie im restliche Staatsgebiet, ist der Ansiedlung der Leistung beim Land zu verdanken.

Laut Prof. Christoph Badelt/Wien steht der Sozialstaat vor der Herausforderung, das Leistungsniveau zu halten, den neuen Bedürfnissen anzupassen und die Bürokratie und die Abläufe zu vereinfachen. Aus diesem Grunde haben das Land (Landesrat Richard Theiner) und die Sozialpartner im Jahre 2012 einen Tisch eingerichtet, welcher einen Vorschlag unterbreitet hat, wie die finanziellen Grundsicherungsleistungen des Landes, der Region und des Staates beim Land zusammengefasst und in ein reformiertes und vereinfachtes Leistungssystem überführt werden können. Der Vorschlag ist leider in der Schublade verschwunden und trotz Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Durchführungsverordnung zum Autonomiestatut) nicht weiter verfolgt und umgesetzt worden.
Mit dem Reddito di cittadinanza scheint die Autonomie-Uhr nochmals nach hinten gedreht zu werden. Es steht außer Zweifel, dass die Leistung in den Kompetenzbereich „Öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt“ fällt, bei welchem das Land primäre Zuständigkeit besitzt. Akzeptiert das Land, dass in einem wichtigen Bereich der sozialen Wohlfahrt der Staat das Sagen hat? Ist man sich der Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeit des Landes bewusst? Will man in Kauf nehmen, dass in Südtirol die Leistungen der Grundsicherung weiter aufgesplittert werden? Dass die Betroffenen zwischen INPS/NISF und Sozialsprengel hin und hergeschickt werden? Dass die Frage der Zumutbarkeit von Arbeit und andere für die Entscheidungspraxis im Einzelfall wichtigen Interpretationskriterien beim fernen INPS/NISF in Bozen und im fernen Rom entschieden werden? Dass das Zusammenspiel zwischen Leistungserbringer, begleitender Sozialarbeit und Arbeitsvermittlung auf noch mehr Stellen und Instanzen aufgesplittert werden? Die autonome Gestaltungsmöglichkeit des Landes gerade im Bereich einer primären Kompetenz aufgegeben anstatt ausgeweitet wird? Das alles mit der Begründung, dass der Reddito di cittadinanza über den Staat finanziert wird und somit die Landeskasse im Bereich Sozialhilfe entlastet wird? Wenn die Väter und Mütter der Autonomie so gedacht hätten, hätte Südtirol nicht ein Gesetz über die Grundfürsorge gemacht oder die Leistungen für Zivilinvaliden ans Land geholt.

Deshalb gibt es nur eine Option: a) Die staatliche Regelung über den Reddito di cittadinanza ist ein staatlicher Standard (livello essenziale), der auch für Südtirol verbindlich ist und von der autonomen Gesetzgebung des Landes eingehalten werden muss. b) Das Land behält den Bereich in der eigenen Zuständigkeit und Gestaltung, passt die Landesgesetzgebung dem neuen Standard an, behält das heutige Leistungsniveau bei und verbessert es wo notwendig und sinnvoll. c) Organisatorisch bleibt die Auszahlung bei den Sozialsprengeln; die Zusammenarbeit und Integration der Sozialhilfe mit dem Sozialdienst, der Arbeitsvermittlung, und den Bildungseinrichtungen ist wichtiges Organisationskriterium. d) Der Prozess der Vereinfachung und Zusammenführung der Leistungen der Grundsicherung wird weitergeführt und landesgesetzlich abgesichert, so wie das in der Regierungsvereinbarung zwischen SVP und Lega 2018-2023 vorgesehen ist (unter Punkt Sozialpolitik: Überprüfung der systematischeren Zusammenführung der bestehenden Sozialleistungen in ein Gesamtmodell bedarfsgerechter Mindestsicherung).

Ich bin überzeugt, dass eine solche Lösung bedarfsgerechter, einfacher und somit kostensparender bei höherem Leistungsniveau ist. Ohne die Übernahme der gesamten Grundsicherung – einschließlich des Reddito di cittadinanza – in die Zuständigkeit des Landes, wo sie laut Autonomiestatut hingehört, ist das nicht machbar.

Was tun? Art. 1 Abs. 1130 des Finanzgesetzes 2019 (G. 145/2018) enthält die Schutzklausel für die Autonomen Provinzen. Eine Entscheidung der Landesregierung und des Landtages ist dringend und unaufschiebbar, will man vermeiden, dass dem Südtiroler Wohlfahrtssystem schwerwiegender Schaden zugefügt wird.

Karl Tragust
23.1.19

In Bozen schließen die Aufnahmestrukturen, fast 200 obdachlose Personen bleiben auf der Straße, was wird das Land unternehmen? Humanitäre Hilfsstrukturen werden benötigt. Die Vorstellung, dass „sie weggehen werden“, ist eine gefährliche Illusion. Die Grüne Fraktion hat eine Eil-Anfrage an die Landesregierung gestellt. Diese wird nächste Woche, während der kommenden Landtagssitzung, in der Aktuellen Fragestunde beantwortet.
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Regionalrat nimmt Beschlussantrag der Grünen an

Hauptanliegen des Antrags ist der Vorschlag, eine regionale Verwaltungsbehörde, die ausschließlich für die Gefängnisse Trient und Bozen verantwortlich ist, einzurichten. Momentan sind die beiden Gefängnisse der „makroregionalen“ Behörde, die auch die Regionen Venetien und Friaul-Julisch Venetien einschließt, unterstellt. Diese wichtige Einrichtung, die für den Straffvollzug, die Gesundheit, die Arbeit inner- und außerhalb der Haftanstalt, die Berufsausbildung der Gefangenen und das Personal zuständig ist, befindet sich also fernab von Trentino-Südtirol.
„Die Einrichtung einer regionalen Verwaltungsbehörde, die nur für das Trentiner und Bozner Gefängnis zuständig ist, erlaubt es den autonomen Institutionen, sich besser zu koordinieren und effizienter in die Bereiche Wiedereingliederung und Resozialisierung von Gefangen einzugreifen, was wiederum die Anzahl von Wiederholungstaten reduziert“, erklärt der grüne Abgeordnete Riccardo Dello Sbarba, Erstunterzeichner des Antrags. „Das dient der Vorbeugung von Straftaten, verbessert das zwischenmenschliche Zusammenleben und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger.“
Der von der Grünen Fraktion eingereichte Beschlussantrag wurde auch von Vertretern von PD, PATT und UPT unterzeichnet. Er wurde ohne Gegenstimmen angenommen.
Die Grüne Fraktion dankt dem Anwalt Fabio Valcanover für die Zusammenarbeit und die Unterstützung, die er für diese Initiative geleistet hat.
24.01.2018
Riccardo Dello Sbarba, Brigitte Foppa, Hans Heiss
Beschlussantrag:
[gview file=“http://www.verdi.bz.it/wp-content/uploads/2018/01/Zuständigkeiten-der-Region-für-das-Gerichtswesen-und-den-Strafvollzug-genehmigter-Text.doc“]

Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 201, 2018, 2019 und 2020 (Landesgesetzentwurf 148/17)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2018 (Landesgesetzentwurf 146/11)
Minderheitenbericht von Hans Heiss
 
Haushalt 2018 im Übergang zu grundlegender Neuausrichtung
Der Haushaltsvoranschlag der kommenden Jahre mit einer Einnahmenhöhe von ca. 5,5 Milliarden Euro und entsprechenden Ausgaben wurde im Oktober 2017 ohne größere Diskussion der Öffentlichkeit, den Verbänden und Sozialpartnern vorgestellt, in der Landesregierung verabschiedet und in der III. Gesetzgebungskommission im Rekordtempo an nur einem Vormittag behandelt.
Trotz der reibungsarmen Behandlungsweise bleibt der Minderheitenbericht ein notwendiger Behelf, um das im Jahresverlauf meist wichtigste Gesetzes-Tris entsprechend zu würdigen, aber auch, um den Blick der Landtagskollegen im Vorfeld der Behandlung ein wenig zu schärfen. Zwar ist eine umfassende Analyse und Durchforstung des Haushalts für eine kleine Landtagsfraktion ein aussichtsloses Unterfangen, aber Grundausrichtung, Schwerpunkte und Perspektiven sollten ebenso seriös behandelt werden wie die flankierenden Bestimmungen.
Die grundsätzliche (im Detail auch kritikwürdige) Ausgewogenheit des Entwurfs, die stabile Haushaltslage und die konstant anziehende Konjunktur mit ihren Nebeneffekten gab wenig Anlass zur Polemik, Klagen der Wirtschaftsverbände, vorab des Unternehmerverbandes, unterblieben zur Gänze, abgesehen von der routinierten Kritik an den stetig steigenden laufenden Kosten. Die Sozialpartner der Gegenseite hingegen zeigten sich vielfach zufrieden über den positiven Ansatz des Haushalts im Bereich Gesundheit, Bildung und Soziales.
Nicht zufrieden erscheint hingegen die Plattform der Gewerkschaften, die sich im Hinblick auf die Situation des Kindergartenpersonals, der Mitarbeiterschaft für Integration und die Erneuerung des Bereichsvertrags für das gesamte Landespersonal bislang vergeblich Antworten erwarten.
Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, da mit dem Nachtragshaushalt 2018 wichtige Justierungen erfolgen sollen, die den Wirtschaftssektoren entgegen kommen.
Einkommenssteuer steigt, Unternehmenssteuern sinken stetig.
Einnahmenseitig ist anzumerken, dass im Bereich abgetretener Staatssteuern die Rolle der Einkommensteuer IRPEF als die bei weitem stärkste Position stetig an Bedeutung gewinnt: Während die Gesellschaftssteuer IRES wegen des von staatlicher Seite abgesenkten Steuersatzes auf ca. 285 Mio. € sinken wird, erreichen die IRPEF-Einnahmen der Marke von 1.865 Mio. € und stellen damit ziemlich exakt ein Drittel der Einnahmen. Mit Nachdruck ist zu betonen, dass in den Landeshaushalten die Einnahmen aus der Einkommenssteuer seit Jahren stetig im Wachsen begriffen sind. Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung in einer kurzen Zeitreihe recht eindrücklich.
Die veranschlagten Einkommensteuer-IRPEF-Eingänge liegen 2018 bei 1865 Mio. €, hielten 2017 bei 1795 Mio. €, 2016 bei 1735 Mio. €, 2012 betrugen sie dagegen erst 1610 Mio. € und 2009 gar nur 1534 Mio. €, also 330 Mio. € weniger als gegenwärtig. Der Trend der letzten Jahre zeigt, in welch beeindruckendem Ausmaß Einzelpersonen und Arbeitnehmer zum Steueraufkommen beitragen. Der partiellen Entlastung im Haushalt zugunsten dieser Kategorien steht also eine langfristig wachsende Belastung der Lohn- und Gehaltsempfänger gegenüber.
Die Gesellschaftssteuer IRES – dies zur Erinnerung – schmilzt allmählich ab: Sie liegt 2018 bei 285 Mio. €, lag 2017 bei 290 Mio. €, 2016 bei 302 Mio. €.
Die privat erlegte Wertschöpfungssteuer IRAP kommt 2018 auf 120 Mio. €, 2017 lag sie bei 125 Mio. €, 2016 bei 115 Mio. €, 2015 immerhin noch bei 205 Mio. €. Die öffentliche IRAP zeigt Konstanz: Sie hält 2018 bei 146 Mio. €, 2017 betrug sie 147 Mio. €, 2016 147 Mio. €, 2015 145 Mio. €.
Auch wenn diese Angaben noch näher zu validieren und zu vervollständigen sind, ist der Trend deutlich: Den Unternehmen sichert die Steuerpolitik des Landes deutliche Entlastung, die in Zeiten schwächelnder Konjunktur bis 2015 bestens ankam und Positiv-Effekte zeitigte. Privatpersonen hingegen, vorab Lohn- und Gehaltsempfänger, schultern hingegen eine stetig wachsende IRPEF-Säule. Diese verweist zwar auch auf steigende Einkommen, denen aber keine vergleichbare Entlastung gegenüber steht. Gewiss sorgt die vor zwei Jahren eingeführte No-Tax-Area von 28.000 € beim IRPEF-Zuschlag für eine weiträumige Befreiung von diesem Steueranteil, er federt aber nur begrenzt ab.
Dass viele Unternehmen im bald dreijährigen Konjunkturzyklus 2016, 2017 und 2018 blendend dastehen, unterliegt keinem Zweifel. Dabei spielt die gute Auftragslage eine Rolle, aber auch die schonende Behandlung durch das Land, das die IRAP und die Landessteuern tief hält. Wenn die Konjunktur weiter so brummt, wäre eine moderate Anpassung des IRAP-Hebesatzes keine unbillige Forderung: Im Sinne des Landeshaushalts, aber auch der „Normalos“ unter den Steuerzahlern, der kleinen und mittleren Einkommensbezieher.
Die Landesregierung sorgt im Bereich der Landesabgaben für Entlastung und hält die Steuern für KfZ, für Landesumschreibung, für die die KfZ-Haftpflichtversicherung und den regionalen IRPEF-Zuschlag auf einem Minimum. Die Maßnahmen wirken zwar dämpfend, dienen aber insgesamt mehr dem Autohandel als den Autobesitzern, da Immatrikulation und Ankauf zwar erleichtert werden, aber auch die Freude am Fahren steigt. Die Steuerschnitte kommen Autohaltern entgegen, fördern aber auch den Autoabsatz. Die Tatsache, dass weniger Autos und Autofahren ökologisch vorteilhaft und zudem auch einkommensstärkend wirken, wird durch diese Entlastungen konterkariert.
Wie üblich, sind also die Steuern der Lohnabhängigen und Gehaltsempfänger nicht nur grundlegend für das Gesamtaufkommen der Einnahmen im Südtiroler Landeshaushalt, sondern wachsen stetig. Dass demgegenüber die Senkung des Regionalzuschlags auf die IRPEF vor zwei Jahren von 20.000 auf 28.000 Euro erhöht wurde, bewirkt zwar eine deutliche Entlastung gegenüber dem Höchsttarif, dies ändert aber nichts daran, dass „kleine“ und mittlere Einkommen mehr denn je Hauptsäulen des Südtiroler Landeshaushalts sind.
Gewiss ist anzuerkennen, dass zumindest unter Landesbediensteten dank jüngster Gehaltserhöhungen ein beträchtlicher Rückfluss von Steuermitteln zugunsten dieser Ebene der Steuerzahlenden erfolgt, er erreicht aber eine relativ stärker geschützte Gruppe, die zwar nicht üppig, aber kollektivvertraglich und arbeitsrechtlich deutlich besser abgesichert ist als private Bedienstete.
Ein erster Kommentar: In einem Territorium wie Südtirol, wo dank der Finanzautonomie das Steuerungsinstrument des Haushalts wirkungsvoll einsetzbar ist, ist das Bemühen um Verteilungsgerechtigkeit mittels des Haushalts gewiss spürbar. Trotzdem: Die allgemeinen, staats- und europaweit spürbaren Generaltendenzen von Steuerbelastung, anhaltender Lohnschwäche in vielen Bereichen, einem festgefrorenen Sockel von Arbeitslosen und einer ansteigenden Zahl Niedrigrentner gegenüber wachsender Rendite in bestimmten Sektoren bei denkbarer Steuervermeidung oder –-hinterziehung schlagen sich auch in Südtirol durch. Sie gefährden damit einen Grundsatz der Autonomie – das Versprechen von Gerechtigkeit auf allen Ebenen: In Politik, Verwaltung, aber auch in der Ressourcenverteilung und den sozialen Ausgleich im Lande.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Steuervermeidung und –hinterziehung: Gewiss ist die allgemeine Steuermoral in Südtirol vergleichsweise hoch, daneben ist aber auch die Dunkelziffer nicht entrichteter Steuern als beträchtlich anzusehen. Der soeben aufgedeckte Abgrund an weltweiter Steuervermeidung und -betrugs ist am Bsp. der „Paradise Papers“ wieder deutlich geworden, wobei gewiss auch in Südtirol manche Akteure solcher Operationen beheimatet sind. Wir hoffen zuversichtlich, dass die Finanzpolizei solchen Praktiken ähnliche Aufmerksamkeit zuwendet wie der Geldgebarung der Landtagsparteien, die Resultate und Eingänge würden die Mühe lohnen. Und sie würden den Vorwurf der Einwanderung in die Sozialsysteme, den Migranten und Asylwerber oft kassieren, auf jene Gruppen lenken, die wirklich und tief greifend die Solidarität und Steuergerechtigkeit in Südtirol gefährden.
Sorge um künftige Einnahmen
Die Einnahmen aus abgetretenen Staatssteuern, vorab der Einkommens- und Gesellschaftssteuern, tragen wesentlich dazu bei, die nun rückläufigen Zuweisungen des Staates aus vergangenen Jahren abzufedern. Auch der leichte Zuwachs der MWSt. ist hilfreich.
Wie der Haushaltsbericht ausführt, sind die Einnahmen aus staatlichen Rückständen für 2017 und in den Folgejahren sinkend, von denen ab 2018 ca. 200-300 Mio. € jährlich fehlen werden, sodass die Landesabgaben und die vom Staat abgetretenen Abgaben im Bereich der IRPEF mehr denn je zentral bleiben. Der Abbau von Finanzanlagen, wie etwa die Abgabe von Alperia-Aktien, spült 2018 zwar nochmals 216 Mio. € in die Kassen, bleibt aber ein einmaliger, in den folgenden Jahren nicht mehr wiederholbarer Vorgang.
Grundsätzliche Sorgen sind also angebracht: Der Anstieg der laufenden Kosten verengt den Spielraum der Investitionen fortwährend, wie der absehbare Einnahmenrückgang in den kommenden Jahren zeigen wird. Zu recht hat LR Schuler bereits 2016 auf diese Tendenz eines strukturellen Wachstums laufender Kosten hingewiesen. Die durch das angekündigte „zero base budgeting“ angekündigte Überprüfung aller Haushaltspositionen zeitigt trotz redlicher Bemühungen der damit betrauten Arbeitsgruppe keine tieferen Einschnitte. In den Bereichen der Haushaltsumschichtung bedarf es grundsätzlicher Eingriffe, ohne in falschen Austeritätswahn zu verfallen.
Im Hinblick auf die Ausgaben vorab wenige Bemerkungen, die in der Generaldebatte näher ausgeführt werden.
Ausgabenseitig hat sich die noch 2014 spürbare Panik rund um die Entwicklung der größten Haushaltsposition gelegt, um den Bereich Gesundheit, der mit 1266 Mio. € rund ein Viertel des Haushalts umfasst. Der Anteil der Gesundheitskosten am BIP liegt mit knapp 7% im italienischen Vergleich, aber auch im deutschen und österreichischen Ranking immer noch günstig, wenn auch die pro-Kopf-Ausgaben auf höherem Niveau platziert sind.
Der Spardruck auf das Gesundheitswesen wird in den kommenden Jahren wieder wachsen, obwohl die Sanität bereits jetzt eine Fülle von Ausgabenpositionen gekürzt hat. Ähnliches gilt für die heuer wieder leicht gestiegenen Positionen Bildung und Soziales, an denen auch künftig keine Abstriche zu erwarten sind.
Denn trotz aktuell gebesserter wirtschaftlicher Situation bleiben die Anforderungen im sozialen Bereich anhaltend hoch, aufgrund struktureller Armut und sozialer Schwäche wachsender Bevölkerungsgruppen, aber auch wegen des weiter steigenden Pflegebedarfs. Trotz Hochkonjunktur liegt der Stand der langfristigen Arbeitslosen bei 13.016 und damit mehr als dreimal so hoch wie im Rekordmonat Juli 2002.
Der wachsende Bedarf in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziales darf trotz denkbarer Rationalisierungsschritte nicht grundsätzlich zurückgefahren werden, da die Dotierung und planvolle Mittelverwendung dieser Sektoren wesentlich über die Solidarität und Zusammenhalt der Südtiroler Gesellschaft entscheidet. Die Beispiele aus anderen Regionen Italiens und großen Nationen zeigen, wie sehr es sich rächt, wenn sich große Gruppe abgehängt und unterversorgt sehen: Spaltung und Wut, vor allem aber schleichende Verarmung bis hin zur Verelendung sind die unausweichliche Konsequenz.
Umso wichtiger, die finanziellen Weichen für die Zukunft jetzt zu stellen, um die Finanzierung zentraler Ausgabenbereiche Bildung, Gesundheit, Soziales, auch des Wohnbaus zu sichern. St steigt im Bereich des Sozialen Wohnbaus der Bedarf an Sozialwohnungen rapid, während der konkrete Output an Wohnungen mit 100 im Jahr (1987 noch: 800) nur schleppend voran kommt.
Trotz erster Bemühungen steht die Neugestaltung des Haushalts erst am Anfang, nicht nur durch bessere Ausgabengestaltung und -rationalisierung, durch Inwertsetzung von Vermögenspositionen wie des schlecht genutzten Immobilienportfolios, aber auch durch Einnahmenerhöhung, die sich auch durch den Kampf gegen Steuervermeidung und -hinterziehung erzielen lässt.
„Bestimmungen zum Stabilitätsgesetz“: Bagatellen und Großbaustellen
Die Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz präsentieren sich als das zu Jahresausgang unvermeidliche Wechselbad von sinnvollen Anpassungen, Sanierungen und klientelgerechten Artikeln. Obwohl sie unausrottbar scheinen, sind sie dennoch stets zurück zu stutzen: Als notwendiges Ventil zwar unvermeidlich, wuchern die Artikel darüber hinaus wie die Köpfe einer Hydra, die mit scharfen Schnitten zu bekämpfen ist.
Dies gilt aber nicht für Artikel 1 zur Modifikation des Wohnbauförderungsgesetzes: Abs. 1 ermöglicht die Nutzung von Wohnheimen auch für Begleitpersonen von Kranken mit längerem Aufenthalt in Krankenhäusern. Dagegen spricht ebenso wenig wie im Falle von Abs. 2, der die Beiträge für private Wiedergewinnung und energetische Sanierung auf 5 Mio. € festlegt.
Art. 2 befasst sich mit Personalfragen:  Abs. 1 begrenzt im Sinne der staatlichen Rechtsprechung die befristete Beschäftigung auf 36 Monate und schafft bisherige Erstreckungen über diese Frist hinaus ab. Neben der Fixierung des Gesamtstellenkontingents des Landes werden 40 neue Stellen für Integration und 5 Stellen für Personen mit Beeinträchtigung vorgesehen, als notwendige und begrüßenswerte Zusatzeinstellung angesichts rasch wachsenden Bedarfs. Dass freilich, wie in Abs. 4 des veränderten Art. 44-bis vorgeschrieben, damit der Stellenabbau abgeschlossen sei, klingt freilich ziemlich paradox – in Wahrheit hat er nie stattgefunden.
Art. 3 nimmt Minimal-Korrekturen im Bereich „Regelung des Verwaltungsverfahrens“ und Transparenzbestimmungen vor, mit der Ankündigung einer eigenen Webseiten-Sektion für die Landesregierung und Direktoren.
Art. 4 ebnet den Weg zur Gründung einer „Stilfser Joch GmbH“, die der Aufwertung des grenzüberschreitenden Erlebnisraumes der Historischen Passstraße dienen soll, etwa nach dem Vorbild am Großglockner. Unter Beteiligung des Landes und der Region Lombardei kann hier ein in jeder Hinsicht aussichtsreiches Projekt entstehen, das für echten Cash-Flow und neue Attraktivität des Straßenzuges sorgt. Umso wichtiger, die Tätigkeit der neuen „Stilfser Joch GmbH“ an ein Minimum ökologischer Auflagen zu knüpfen, um nicht auch im Westen des Landes einen hyperaktiven Erlebnisparcours á la „un passo dal Cielo“ entstehen zu lassen.
Änderungen im Vergabegesetz: Nicht ohne Hintergrund!
Art. 5 gilt dem 2015 verabschiedeten Vergabegesetz, das staatsgesetzlichen Vorgaben und Regierungswünschen entsprechend angepasst wird, aber auch anderen Zwecken dient.
Abs. 1 sieht eine Erweiterung des gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs auch auf andere Rechtssubjekte als das Land vor, Abs. 2 erhöht die Zahl der Stichproben bei Vergabestellen von 6% auf 20%, Abs. 3 verfügt eine sprachliche Anpassung.
Abs. 4 hingegen ist trotz unauffälliger Knappheit von echter Brisanz und verdient erhöhte Aufmerksamkeit. Er ermöglicht aufgrund einfacher Ziffernverschiebung in Art. 25, Abs. 2 des Vergabegesetzes, „einzigartige künstlerische Leistungen“ und Kunstwerke im Falle herausragender Qualifikation des Auftragnehmers ohne Ausschreibung zu vergeben und zu vergüten. Welche sind die Folgen dieses auf den ersten Blick minimalen Eingriffs?
Er könnte es zum einen ermöglichen, den für die Intervention am Piffrader-Relief die Ideen gebenden Künstlern Bernardi und Holzknecht ein verdientes zusätzliches Honorar in maßvollem Umfang zu gewähren.
Die Änderung könnte aber auch dazu dienen, einem Künstler wie André Heller den umfassenden Auftrag zur Planung, Gestaltung und Umsetzung des Brixner Hofburggartens zu erteilen und eine weitere Ausschreibung des südtirolweit ausstrahlungsstarken Projekts zu umgehen. Bei diesem Vorhaben handelt es sich nicht um wenige 100.000 €, sondern um eine Größenordnung von mindestens 10-15 Mio. € – um es vorsichtig anzutragen. Dass die kleine Ziffernverschiebung im Vergabegesetz auf diese Weise einen ebenso eleganten wie weit reichenden Coup zugunsten des Multimediakünstlers zur Folge haben könnte, ist nicht nur denkbar, sondern wahrscheinlich – dann aber wäre die Änderung eine „Leggina Heller“ und legistisch ein „Kunstwerk“ in bester Durnwalder’scher Trickkisten-Tradition.
Die in Art. 5, Abs. 5 vorgesehene Einschränkung der Auswahlkandidaturen für die Bewertungskommissionen von 10 auf 5 ist eine problematische Einschränkung der zur Unparteilichkeit notwendigen Auswahl.
Abs. 7 kommt den Wünschen der kleineren Gemeinden (unter 10.000 Ew.) entgegen und erhöht die bisher gültigen EU-Schwellenwerte für Dienstleistungen und Bauaufträge von zuvor 209.000 € auf nunmehr 500.000 €, die nunmehr autonom beschafft werden können.
Eine von der Kommission akzeptierte Änderung, eingebracht von Kollegen Köllensperger, dient in sinnvoller Weise der Stärkung der regionalen Kreisläufe.
Art. 7-bis: Vorsichtige Handelsliberalisierung in Gewerbegebieten
Die Bestimmungen zum Stabilitätsgesetz greifen auch wie im Vorjahr einen Artikel des Landesraumordnungsgesetzes (LROG) auf, in dem der Charakter der Gewerbezonen profiliert ist.
Der lange gültige Grundsatz des Handelsverbots in Gewerbezonen wurde durch die Handelsliberalisierung der Regierung Monti 2012 und das entsprechende Landesgesetz stark aufgeweicht und die bislang relativ klare Sperre für Einzelhandel in Gewerbegebieten in Frage gestellt.
Nachdem seit Juli 2016 durch neue Durchführungsbestimmung die Handelsmaterie wieder der primären Kompetenz des Landes überantwortet ist, wurde der autonomiepolitische Geländegewinn im Dezember 2016 durch die Anpassung des „Gewerbezonenartikels“ im LROG neu bekräftigt.
Damit wurden Handelseinschränkungen in Gewerbegebieten grundsätzlich wieder möglich, Gesundheit, klare Raumordnungsprinzipien, Lebensqualität und Schutz der Ortskerne in ihrer Handelsfunktion hatten neuerdings prinzipiell Vorrang. Die Ausnahme der sperrigen Güter, deren Verkauf auch in Gewerbegebieten aus Anfahrts- und Zuliefergründen ermöglicht werden soll, blieb aufrecht. Eine Vorzugsspur erhielten wieder landwirtschaftliche Genossenschaften, deren Produktpalette verkauft werden darf. Die Reformulierung war grundsätzlich zu begrüßen; sie traf aber auf heftige Gegnerschaft der davon frontal betroffenen ASPIAG.
Nun wird zum einen diese Reform zwar bekräftigt, aber auch in Gewerbezonen bestimmte Ausnahmen unter strikten Auflagen und umfassenden Pflichtenheften ermöglicht. Angesichts dieser signifikanten Änderung ist Vorsicht angebracht, zumal der Artikel als Änderung überfallsartig in die III GK gelangte. Zwar geben sich die Vertreter des hds gelassen, bis zum Plenum sollte aber Klarheit über den Sinn dieser Norm erbracht werden, zumal er der Reform des Landesraumordnungsgesetzes vorgreift.
Der kleine Gesetzesbaukasten: Handelskammer, Asylwerber-Heime, Gemeinden, Gesundheit
Art. 6 und 7 erweitern bereits bestehende Eingriffsmöglichkeiten der Handelskammer im Falle von Verstößen gegen die Handelsordnung auf der Ebene der Gemeinde und sichern die fallweise Finanzierung ab; auch im Bereich der erweiterten Zuständigkeit der Handelskammer im Messesektor. Dies ist trotz erweiterter HK-Kompetenz akzeptabel.
Art. 8 erleichtert die Benutzung und Adaptierung von Gebäuden, die als Aufnahmeeinrichtungen für Personen bestimmt sind, die internationalem Schutz unterliegen – also für Flüchtlinge und Asylwerber. Solche Bauten werden von urbanistischen Bindungen befreit, ebenso können im Falle von Adaptierungen die ansonsten notwendige Baukonzession und weitere Genehmigungen entfallen. Auch öffentliche und private Bauten kommen in den Genuss dieser Vorzugsschiene, allerdings nur für die Dauer der Nutzung resp. der Laufzeit der entsprechenden Verträge. So notwendig solche Erleichterungen auch fallweise sind, so fragt sich doch, ob damit nicht auch Private die Möglichkeit von langfristig profitablen Baumaßnahmen „aus humanitären Gründen“ gewinnen, etwa der Erhöhung von Volumina und Anbauten, die dann später erfolgreich nachgenutzt werden können. In der Kommission hat der LH diese Möglichkeit kategorisch ausgeschlossen, aus Erfahrung ist hier allerdings Vorsicht angebracht.
Art. 9 ist Gegenstand einer intensiven Auseinandersetzung zwischen Landesregierung und Gemeindenverband: Es geht um die Frage, wem die Entschädigungen zufließen, die der Staat für die Strafzahlungen im Falle vorzeitiger Schuldentilgung zuerkennt. Ob und in welcher Höhe diese Entschädigungen dem Land oder den Gemeinden zufließen, war in der III. GK Gegenstand lebhafter Debatten, dürfte aber zwischen den Kontrahenten geregelt werden.
Art. 10 erweitert den Ausgleich von Schulden und Guthaben über das Land hinaus auch auf dessen Hilfskörperschaften und ist eine zulässige Ausdehnung bereits bestehender Normen.
Art. 11 erleichtert die Aufnahme von Führungskräften in das Landesverzeichnis, da es ihre Aufnahmequote pro Jahr erweitert. Zudem werden Dienstzeiten bei Privaten und Unternehmen, die von Führungskräften erbracht wurden, durch Zeitverkürzung von acht auf vier Jahren als Qualifikation aufgewertet – beides Maßnahmen zur Verbesserung der Chancen- und Zugangsgerechtigkeit, wie die anwesende Amtsdirektorin plausibel erläuterte.
Art. 12 erleichtert die bisher geltenden Pflichten vorab der Gemeinden, im Hinblick auf den Stabilitätspakt und gestaltet die Koordinierung von Fragen des Haushalts, zumal des Haushaltsausgleichs, im Verhältnis zwischen Gemeinden und Land deutlich flexibler.
Art. 13 regelt die Übernahme von Repräsentationskosten bei Ehrungen von Sportlern und Sportfunktionären und sucht deren Zulässigkeit zu begründen. Falls es sich weiterhin um kleinere Beträge der angetragenen Größenordnung handelt, ist die Norm zum Selbstschutz der Landesregierung nachvollziehbar und weckte das spontane Interesse der Gemeinden in Gestalt ihres Präsidenten, der eine analoge Regelung für die Kommunen anregte.
Art. 14 ist eine signifikante Änderung im Bereich Gesundheitsversorgung und -leistungen: Zum einen erhalten gemäß Abs. 1 Basisärzte für die zusätzliche Übernahme von Patienten eine ab 1. 1. 2017 rückwirkende Vergütung in noch festzulegender Höhe, dies ist angesichts des pensionsbedingten Ausscheidens von Allgemeinmedizinern und Nachwuchslücken nachvollziehbar.
Dann aber will Abs. 2 all jenen Patienten, die sich zur Untersuchung im Sanitätsbetrieb vorgemerkt haben und nicht erschienen sind, eine Strafe in Höhe von 35 € auferlegen: Angesichts der hohen Zahl nicht erschienener Vorgemerkter ist die Notwendigkeit einer Regelung verständlich, allerdings dürfte das anschließende Eintreiben der 35 € schwierig sein und vielfach aufwändige Mahnverfahren mit dürftigen Ergebnissen nach sich ziehen:
Wäre es stattdessen nicht zielführender, wenn Interessenten bei der Vormerkung eine Kaution von 10 € als „Caparra“ hinterlegten, die sie dann nach erfolgter Visite rückerstattet bekämen? Ob hier nicht ein wenig Hausverstand ausreichte? Videant consules, rev.ma dom.na Martha ac Thomasius omnipräsens.
Art. 15: Weitere Trendwende im Bereich Öffentliche Gesellschaften
Aufmerksamkeit verdient Art. 15, der das vor 10 Jahren verabschiedete Gesetz „Lokale öffentliche Dienstleistungen“ (12/2007) zufolge des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. 8. 2016, Nr. 175 nach den einschneidenden Änderungen im Vorjahr weiter neue Grundlagen stellt.
Zur Erinnerung: Noch 2007 hatte der staatliche Gesetzgeber darauf gedrängt, die Leistungsverwaltung und Beteiligungen der öffentlichen Körperschaften auf ein Mindestmaß herab zu drücken, deren Qualität zu sichern und den Dschungel von Gesellschaften zu lichten – bekanntlich mit mäßigem Erfolg. Der Landtag rezipierte dieses Gesetz, das 2016 grundlegend revidiert wurde. Es regelte einschneidend und im Hinblick auf anstehende Reformen die Frage der öffentlichen Beteiligungen des Landes und anderer Körperschaften wie Gemeinden und Bezirksgemeinschaften. Dies zeigte sich daran, dass bereits der Titel „Lokale öffentliche Dienstleistungen um den Zusatz „und öffentliche Beteiligungen“ ergänzt wurde. Denn dass nunmehr die Beteiligungsverhältnisse des Landes u. a. öffentlicher Rechtsträger an großen Unternehmen vorab des Transport- und Energiebereichs neu geregelt werden, ist absolut gewiss. Daher soll nach gesetzlichem O-Ton auf „Besonderheiten des Territoriums“ und Minderheitenschutz Bedacht genommen werden (Art. 10 ter, Abs. 3), wobei es aber um grundlegende Beteiligungen der öffentlichen Hand, etwa bei Alperia und ihren Gesellschaften oder aber bei SASA und SAD gehen wird.
Bereits im Vorjahr erschloss eine Änderung des Landesgesetzes von 2007 – entgegen der ursprünglich vorgesehenen Einschränkung – eine Palette neuer Möglichkeiten zum Erwerb von Beteiligungen und zur Gründung von Gesellschaften: Im Bereich von Gütern und Dienstleistungen von öffentlichen Interesse, zur Projektierung, Realisierung und Führung größerer Bauvorhaben, im Sektor Beschaffung oder der Lancierung von Messeprojekten, Mobilität, Thermen u. v. a. m. Auf den ersten Blick eine Kehrtwende der öffentlichen Hand, die damit auch größere Aktivitäten für die Zukunft ankündigte. Sogar für den Liegenschaftsbereich wurden Wertsteigerungen durch Ausweitung des Immobiliarportfolios ausdrücklich zulässig. Ähnlich radikal ausgeweitet wurde auch der monokratische Charakter der Organe, da gemäß Abs. 4-quater die Satzungen der Gesellschaften eine Übertragung der Verwaltungsvollmacht vom Verwaltungsrat an den alleinigen Verwalter vorsahen.
Stark erweiterte Aufgabenbereiche öffentlicher Gesellschaften und deren straffere Führung „aus einer Hand“ sollten von einer Grundrevision aller direkt und indirekt kontrollierten Gesellschaften bis Jahresende 2017 begleitet werden, mit der Folge allfälliger Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Auf derselben Linie lag die vorgesehene Analyse, die ab 2020 alle drei Jahre erfolgen soll, mit dem Zweck allfällig notwendiger Rationalisierung und Umstrukturierung, falls die jeweiligen Gesellschaften nicht bestimmte notwendige Benchmarks erreichen.
Fazit: Die ursprüngliche Ausrichtung von Art. 5-bis aus dem Jahr 2007, eine grundlegende „Reduzierung“ der Gesellschaften „bis zum 31. Dezember 2016 zu ermöglichen“, war damit bereits im Vorjahr vom Tisch gefegt.
Die letzte Pointe dieser Ausweitung bildete schließlich ein Passus, der Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung, sofern diese zu bestimmten Terminen börsennotiert sind, von dieser Neuregelung ausdrücklich ausnimmt – sprich „Alperia“.
So erfolgte also bereits 2016 eine Trendumkehr im Bereich der Öffentlichen Beteiligungen, die dem Land und anderen Trägern neue, bisher verwehrte Optionen des Einstiegs ebenso ermöglichte, wie sie bestimmte Sektoren jedem Zugriff entzog. Der 2007 bis 2012 vorherrschende Kurs eines Rückzugs des Landes aus öffentlichen Beteiligungen erscheint damit zumindest gestoppt, wenn nicht gar eine neue Ära eingeleitet werden soll. Die eingehende Beobachtung dieses „Turns“, der keinesfalls eine Rückkehr zum „System Südtirol“ mit seinen vielfältigen Verflechtungen und Gunsterweisen darstellen sollte, ist in jedem Fall notwendig.
Der im vorliegenden Gesetzesentwurf eingefügte Art. 15 schreibt mit immerhin 17 Absätzen die 2016 erfolgte Trendumkehr fort:
Abs. 1 erweitert zwar die Möglichkeiten zur Gründung von Gesellschaften zur Schaffung von Gütern und Dienstleistungen für öffentliche Körperschaften, schränkt aber immerhin die Gründung von Subgesellschaften ein.
Abs. 2 ermöglicht nun definitiv auch die Gründung von Gesellschaften zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, angesichts der abzutretenden Alperia-Beteiligungen an die Gemeinden eine wichtige Perspektive, die aufmerksam und kritisch zu verfolgen ist.
Abs. 3 erschließt dieselbe Chance im Bereich der Netze, also etwa der Glasfaserversorgung, auch außerhalb des Einzugsgebietes der jeweiligen Gemeinde.
Abs. 4 und 7 bringen eine sprachliche Anpassung, Abs. 5 und 6 eine genaue Terminstellung für die Revision der Bilanzen der einzelnen Gesellschaften.
Abs. 8 sieht für die Verwaltungsorgane der Gesellschaften eine bislang vermiedene monokratische Struktur gemäß Staatsgesetz vor („das Verwaltungsorgan besteht in der Regel aus einem Einzelverwalter“), was problematisch ist, da so wechselseitige Kontrollen in den Organen fehlen. Nur im Sinne des Sprachgruppenvertretung und organisatorischer Angemessenheit soll der Verwaltungsrat aus 3-6 Mitgliedern bestehen; eine im Plenum im Sinne von Transparenz und Kontrolle zu bessernde Vorlage.
Abs. 9 und 10, ebenso 12-16 sind sprachliche Nachbesserungen, Abs. 11 hingegen dehnt die Ernennungsbefugnis von Verwaltern von Gesellschaften über das Land hinaus auf weitere Träger der Verwaltung aus, auch auf die Handelskammer.
Abs. 17 regelt neben einem deontologischen Passus auch die künftigen Vergütungen der Gesellschaftsorgane, die nach einer Reihe von Beschwichtigungsformeln doch auf eine stattliche Obergrenze von 240.000 € gedeckelt werden sollen, die nach unten zu korrigieren ist. Auch Interessenkonflikte sollen durch den langen Abs. 17 ausgeschlossen, ebenso die Personalrekrutierung, -entwicklung und der Mitarbeiterstand transparent gestaltet werden.
Fazit: Der 2016 erfolgte Kurswechsel wird 2017/18 fortgeschrieben und verdient mehr denn je aufmerksame Beachtung.
 
Finale
Art. 16 weitet den bisher auf „gewerbliche Tätigkeiten“ beschränkten Einheitsschalter auch auf das Bauwesen aus, auch durch die weitere Einführung und präzisere Friststellung der „Zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns“, der ZMT, besser bekannt unter dem Kürzel „SCIA“, die jeweils vor Tätigkeitsbeginn der zuständigen Gemeinde zu übermitteln ist.
Art. 17 bereitet den Übergang von Alperia-Aktien auf die Gemeinden vor und verleiht in Abs. 1 dem SEL-Gesetz von 1997 einen neuen Titel „Neues Management im Stromsektor“, womit die SEL definitiv der Geschichte überantwortet wird. Abs. 2 sieht die Abtretung von kleinen und mittleren Alperia-Anlagen und ihrer Beteiligungen an andere örtliche Körperschaften, v. a. an Gemeinden vor und legt den Rahmen des Abtretungspreises fest.
Art- 18 erweitert nachvollziehbar die Kostendeckung im Bereich Ausbildungs- und Berufsberatung auf Fälle der Verpflegung.
In die Aufhebungen gemäß Art. 19 fallen die wichtige Frage der Verwendung des Verwaltungsüberschusses von Seiten der Gemeinden (Abs. 1 a), der staatlich angeordnete Rückzug des Landes aus der Regelung des Jagdkalenders für Füchse (Abs.1 b), der Verzicht auf die Angleichung der Preise in Landes- und Sanitätsmensen (Abs. 1 c) und weitere nachvollziehbare Aufhebungen, etwa die Förderung im Bereich E-Fahrzeuge (Abs. 1 f).
Mit diesen Bewertungen – so steht zu hoffen wird die Diskussion erleichtert, auch ohne Vorstellung der Bestimmungen des Stabilitätsgesetzes (147/17), wo etwa Art. 3 gleichfalls für Diskussion sorgte. Aber dieser Passus sei den Kollegen als „Hausaufgabe“ anvertraut.
 
Hans Heiss                                                                                        Bozen, 27. 11. 2017
 
 

Omnibusgesetz: Die Landesregierung wollte Baustellenarbeit und -lärm auch an Feiertagen erlauben. Dank eines grünen Abänderungsantrags wurde dieser Passus gestrichen!
In der heutigen Sitzung des 2. Gesetzgebungsausschusses des Landtags wurde auch das Omnibusgesetz Nr. 125/17 behandelt. Unter den Artikeln, für die der Ausschuss zuständig ist, befand sich auch Artikel 13, der es den BürgermeisterInnen gestatten sollte, die Zeiten für lärmerzeugende Baustellenarbeiten nicht nur an Werktagen, sondern auch an Feiertagen auszuweiten. Die Folgen wären vor allem für die BaustellenanrainerInnen verheerend gewesen.
Es wurde schnell klar, von wem dieser Vorschlag kam. Denn in der Diskussion des Gesetzgebungsausschusses beteuerte der Vertreter von Landesrat Theiner, dass das Umweltressort nicht für diesen Passus verantwortlich wäre. Stattdessen hatte Wirtschaftslandesrat und Landeshauptmann Kompatscher höchstpersönlich die Änderung zu verantworten.
Wer die Diskussion über den letzten Arbeitsunfall, der sich erst kürzlich in der Kellerei Gries ereignete, verfolgt hat, weiß, dass die Baufirmen mit aller Macht versuchen, Arbeitsrhythmus und -zeiten zu steigern. Diese harte Arbeit ohne Ruhepausen hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Unsicherheit und Gefährlichkeit der Baustellen. Nicht nur die Gesundheit der AnrainerInnen steht also auf dem Spiel, sondern auch derjenigen, die auf den Baustellen arbeiten.
Wenigstens bei lärmerzeugenden Baustellen sollte die Feiertagsruhe nicht aufgehoben werden.
Deshalb habe ich, als Vertreter der Grünen im Gesetzgebungsausschuss, einen Streichungsantrag zur „Sonntagsruinierungsbestimmung“ vorgelegt, der einstimmig angenommen wurde.
Die Feiertagsruhe ist damit, zumindest für den Moment, gerettet.
Riccardo Dello Sbarba
Vertreter der Grünen im 2. Gesetzgebungsausschuss des Landtags

Anfrage zur aktuellen Fragestunde.
Jüngste Interviews der Obfrau der Südtiroler Notfallpsychologie beim Weißen Kreuz und stv. Schulleiterin, Marlene Kranebitter, machen betroffen: Die erfahrene, nicht zum Alarmismus neigende Psychologin hat nach mehreren Selbstmorden Jugendlicher in ihrem Einzugsgebiet im Eisack- bzw. Pustertal dringend zu neuen Wegen der Ursachenforschung und Prävention aufgerufen. Diskretes Schweigen helfe nicht mehr, die Omnipräsenz sozialer Medien mache Fälle rasch bekannt, mit unabsehbaren Folgen und Nachahm-Effekten. Zudem habe sich die soziale und existenzielle Situation Jugendlicher, zumal von Burschen, gegenüber jener vor 10-15 Jahren stark gewandelt. Neben der Gefährdung Jugendlicher sind aber auch nicht ältere Personen außer acht zu lassen, die aufgrund stetig erhöhten Lebensalters und damit verbundener Beschwerden und Minderung von Lebensqualität gleichfalls wachsenden Risiken unterliegen.
Daher richten wir folgende Anfrage an die Südtiroler Landesregierung:

  1. Haben inzwischen Experten und soziale Organisationen in einem Hearing oder Informationsaustausch erste Diagnosen der Gesamtsituation erhoben?
  2. Wie lassen sich bislang bewährte Netzwerke und Strategien auf die neue Lage umstellen?

Hier 2 weitere Anfragen der Grünen zum Thema Suizide in Südtirol und die (ebenso aufschlussreichen wie ratlosen) Antworten der Landesregierung dazu:
Selbstmordversuche: eine schrillende Alarmglocke
Selbstmorde in Südtirol
Di seguito due ulteriori interrogazioni dei Verdi sul tema dei suicidi in Alto Adige e le rispettive risposte (allo stesso tempo informative e perplesse):
Tentati suicidi: un campanello d’allarme da non ingnorare.
Suicidi in Alto Adige
Bozen, 17. 05. 2017
Hans Heiss
Riccardo Dello Sbarba
Brigitte Foppa

Die Vorschläge der Grünen wollen Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf Gesundheit garantieren

Es ist nicht die „Große Reform“, die versprochen wurde; vielmehr wird der Bereich mit zwei Gesetzen ziemlich mühsam geregelt. Ein Finanzierungsplan fehlt; die erhoffte Abstimmung von Gesundheit und Territorium wurde nicht in Angriff genommen.
Das Gesetz konzentriert sich auf die Regelung der „internen Kommandostrukturen“. Nach mehr als zwei Jahren Kräftemessen ist das Ergebnis ein schwacher Kompromiss:
 

  • Ein allmächtiger Generaldirektor trifft die Entscheidungen und nimmt alle Ernennungen vor.
  • Die Macht des Generaldirektors wird von den Bezirksdirektoren ein wenig in Zaum gehalten, mit einem Recht auf „Begutachtung“.
  • Der Sanitätsdirektor hingegen wird hingegen von einer „Organisationseinheit für die klinische Führung“ unter Kontrolle gehalten.

Ergebnis: Ein konfuses, auch widersprüchliches System, mit „wechselseitigen Hindernissen“ anstelle von Formen systematischer Zusammenarbeit. Die politischen Reibungen zwischen Zentrum und Peripherie werden andauern.
DIE VORSCHLÄGE DER GRÜNEN
Die Arbeit der Gesetzgebungskommission war nicht nur von Obstruktion begleitet, sondern stand auch im Zeichen einer intensiven Auseinandersetzung mit Landesrätin Stocker über unsere Vorschläge, mit einigen guten Ergebnissen.
1. Die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger hat Vorrang
Wir schlagen vor, dass verpflichtend Fachpläne ausgearbeitet werden, die Lösungen über die wichtigsten Themen der Gesundheit von Bürgerinnen und Bürgern beinhalten, so zu folgenden Fragen und Bereichen:

  • Dringlichkeit, Notfall und Erste Hilfe
  • Begrenzung der Wartezeiten für fachärztliche Leistungen
  • Chronische Krankheiten
  • Der Bereich Mutter und Kind
  • Frauengesundheit, mit allen Zugängen, die die jüngste Forschung ermöglicht
  • Physische Rehabilitation.

2. Sicherung der sozio-sanitären Betreuung auf dem Territorium
Hierzu liegt unser Änderungsantrag vor, der Art. 24 vollkommen neu schreibt: Er legt eingehend fest, was unter Betreuung auf dem Territorium verstanden wird und beschreibt die Dienste, um sie zu gewährleisten.
Der Änderungsantrag ist von uns und Landesrätin Stocker gemeinsam unterzeichnet, eine absolute Neuheit, die klar bekundet, dass eine Zusammenarbeit zwischen Mehrheit und Opposition möglich ist.
3. Die Struktur des Sanitätsbetriebs sollte auf der Grundlage der Zuständigkeiten vereinfacht werden
Wir schlagen vor, die Organisationsstruktur zu vereinfachen und sie kohärenter zu gestalten. Dazu soll der Sanitätsbetrieb entlang dreier Säulen organisiert werden, die den jeweiligen funktionalen Aufgabenbereichen entsprechen:

  • Wir schlagen vor, die Autonomie und die Verantwortlichkeit der drei Zuständigkeitsbereiche zu garantieren: Des Bereichs Sanität, Pflege und Verwaltung.
    Der Generaldirektor soll die Vollmacht erhalten, nur den Direktor oder die Direktorin jeder dieser Sektoren zu ernennen, diese Personen sollten dann aber auch den eigenen Sektor leiten und über die jeweiligen Ernennungen entscheiden.
  • Wir schlagen vor, die Figur des Sanitätsdirektors / der Sanitätsdirektorin zu „rehabilitieren“, wobei das „Kollegium für die klinische Führung“ in ein Beratungsgremium in seinem Einzugsbereich umgewandelt werden sollte.
  • Wir schlagen vor, dass den Bezirksdirektorinnen und -direktoren die Hauptaufgabe zugeteilt wird, Gesundheit und Territorium zu koordinieren.

4. Eine Garantie für Qualität und Entwicklung der kleineren Krankenhäuser
Die Lösung „Ein Krankenhaus an zwei Standorten“ ist nur dann gangbar, wenn verhindert wird, dass der kleinere Standort nach und nach an Bedeutung verliert und schrumpft. Daher schlagen wir eine „Garantieklausel“ vor, um Ansehen und die Mitentscheidung zwischen den zwei Standorten eines Krankenhauses auf gleicher Ebene zu gewährleisten.
5. Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen im Gesundheitsbereich
Das Gesetz spricht vom ethnischen Proporz, vergisst aber darauf, dass in einem Betrieb, wo zahlreiche Frauen arbeiten und behandelt werden, fast ausschließlich Männer die Führungspositionen behaupten. Aus diesem Grund haben wir einen Änderungsantrag eingebracht, um auch im Gesundheitsbereich die Bestimmungen über die „Geschlechterparität“ anzuwenden, wie vom Landesgesetz Nr. 5/2010 vorgesehen.
Landtagsabgeordnete
Riccardo Dello Sbarba
Brigitte Foppa
Hans Heiss
Bozen, 3. April 2017
Minderheitenbericht von Riccardo Dello Sbarba
Grüne Abänderungsanträge

Tragischer Unfall am Bahnhof Bozen verweist auf chronischen Flüchtlingsnotstand

Dfiocco neroie traurige Nachricht schaffte es nur knapp in die Schlagzeilen: Letzte Nacht ist ein junger, aus Eritrea geflüchteter Mann am Bozner Bahnhof gestorben, weil er von einem Zug erfasst wurde. Die Hintergründe müssen noch geklärt werden, aber schon jetzt ist eindeutig, dass dieser Unfall zumindest auch auf politisches Versagen verweist, auch auf die Versäumnisse der Bahnverwaltung, ihr eigenes Gelände hinreichend zu kontrollieren.
Seit Wochen stellen die Ordnungskräfte, die Freiwilligen im Einsatz und auch viele Beobachtende fest, dass insbesondere in Bozen die Situation eskaliert. Auf den Treppen des Bahnhofs drängen sich in der Nacht geflüchtete Menschen ohne Unterkunft zusammen, andere schlafen in Hauseingängen, unter Brücken oder anderen mehr oder weniger gefährlichen Stätten in der Kälte. Die Notunterkünfte stehen nur in der Nacht und unter absurden Bedingungen bereit (z.B. Pflichtpräsenz ab 21 Uhr, keine Aufnahme länger als 20 Tage). Die Kältenotunterkunft wurde weit außerhalb des Stadtzentrums in Lagerräumen der Industriezonen eingerichtet. Für diejenigen, die sich dazu entscheiden, dort vor den winterlichen Temperaturen Schutz zu suchen, gibt es nur ungenügende Informationen und vor allem wird kein Transportmittel oder Shuttlebus zur Verfügung gestellt. Es ist schon passiert, dass Personen, die auf dem Weg zum Ex-Alimarket waren, nie dort angekommen sind.
Dabei ist es international verbrieftes Recht von Geflüchteten, ab dem Tag der Gesuchstellung um Asyl, im Gastland aufgenommen zu werden. Darüber hinaus gehört es zum humanitären Auftrag, Hilfe im Notfall zu leisten. Das Land Südtirol und das Regierungskommissariat haben viel zu lange die Augen vor den Hunderten von Geflüchteten verschlossen, die auf eigene Faust nach Südtirol gekommen sind und nun ist es offensichtlich, dass das System zu große Lücken aufweist. Unter anderem bezieht sich die Landesregierung auf die Erfüllung des staatlichen Kontingents, wobei aber keine kontinuierliche Zählung zur Feststellung der Anwesenden und die Aktualisierung der Quote stattfinden.
Unabhängig von Tabellen und Rechenspielen lässt sich das Versagen einer Gesellschaft und ihrer Institutionen auch nur daran ablesen, dass Menschen mit Güterzügen zu flüchten versuchen. Hinterfragen, genau hinschauen, helfen (anstatt nachzurechnen) täte als erstes Not.
 
Bozen, 22.11.16
Brigitte Foppa, Riccardo Dello Sbarba, Hans Heiss

SchereGeldArmReich_überbearbeitetZum „Tag der Armut“ hat die Landesregierung darauf hingewiesen, dass die Geldleistungen von Seiten des Landes für Familien mit sehr niedrigem Einkommen rückläufig seien: Dies deute – so das positive Fazit – auf eine verbesserte Einkommenssituation dieser Familien hin.
Aus unserer Sicht hingegen eine kuriose Argumentation, die bei vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht umsonst Unmut ausgelöst hat. Denn so gesehen würde es ja genügen, das soziale Mindesteinkommen um die Hälfte zu reduzieren – um anschließend festzustellen, dass die Armut um die Hälfte reduziert wurde. Ziemlich verquer!
Die Armut auf die Ausgaben fürs Soziale Mindesteinkommen zu reduzieren ist schon vom Ansatz her völlig unzureichend. Im Sinne von klaren Aussagen und ziel führenden Maßnahmen, bräuchte es vorab eine fundierte Analyse der Einkommenslage und sozialen Situation von Menschen in Armut. Eine in dieser Hinsicht viel versprechende Studie aus dem Jahr 2012 (mit ESF-Geldern finanziert!) wurde bis heute nicht veröffentlicht. Die letzte Armutskonferenz gab es im Jahre 2007; eine Wiederauflage wäre überfällig.
Kritisch zu untersuchen sind dann aber auch die Einschränkungen in Gesetzgebung und Verwaltung im Hinblick auf die Kriterien für die Gewährung der verschiedenen Sozialhilfeleistungen, von denen das soziale Mindesteinkommen zwar wichtig, aber eben nur ein Teilaspekt ist. Wir verweisen auf folgende Restriktionen:

  • der Grundbetrag für die finanzielle Sozialhilfe ist 2016 nicht der Inflation angepasst worden;
  • eine steigende Anzahl von Menschen in Südtirol ist von vornherein vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen (siehe Flüchtlinge, welche „auf eigene Faust“ nach Südtirol kommen);
  • Nicht-EU-BürgerInnen werden, anders als in Vergangenheit, erst später zur Sozialhilfe zugelassen und auch schneller wieder „aus ihr entlassen“.
  • Die Ausdehnung der EEVE auf den Bereich des sozialen Wohnbaus (mit Mietgeld und der Zusammenlegung mit der Sozialhilfe) hat bekanntlich die ökonomische Situation von MieterInnen verschlechtert. Von Armut zu reden, ohne diese Daten zu berücksichtigen, ist verfälschend.
  • Die Möglichkeit ist nicht mehr gewährleistet, dass SozialhilfeempfängerInnen gegen Leistungskürzung oder -ablehnung – wegen mangelnder Wahrnehmung der Pflicht zur Selbsthilfe – Verwaltungsrekurs ans Land einlegen können.

Anstelle von vorschnellen und halbwahren Freudenmeldungen fordern wir künftig ein ständiges Monitoring der sozialen Situation von Menschen „am Rande“, um die Maßnahmen der Armutsbekämpfung richtig setzen zu können. Daran knüpft sich eine ständige Evaluation der bestehenden Instrumente des Staates, der Region und des Landes zu Bekämpfung der Armut. In diesem Zusammenhang sollte man auch die Neuordnung des Mietgeldes andenken und prüfen, welche Auswirkung dies auf die materielle Situation von SozialhilfeempfängerInnen hat. Weiters sollte Südtirol, wie Österreich, das Familiengeld nicht in die Mindestsicherung einrechnen. Wenn es eingerechnet wird – so wie in Südtirol – profitieren Sozialhilfeempfänger nicht von den Erhöhungen des Familiengeldes. Die Effekte der Familienpolitik werden von der Sozialhilfe „aufgefressen“.
Armut ist zu komplex und zu vielschichtig, um sie auf die Ausgabenentwicklung einer – wenn auch wichtigen – Leistung zu reduzieren. Am Tag der Armut daran zu erinnern. ist notwendig und redlich.
Südtirol bietet insgesamt einen gut organisierten Schutz vor extremer Armut. Aber es sind weitere mutige Schritte notwendig:

  • Ständiges Monitoring und Analyse/Evaluation;
  • Eine Reform der Mindestsicherung, die Leistungen des Staates, der Region und des Landes zu einem organischen Gesamtsystem verbindet;
  • Wahrnehmung der Kompetenzen, die dem Land durch das bestehende Statut mit Durchführungsverordnungen bereits einräumt (z.B. Einbau der staatlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit ins Mindestsicherungssystem);
  • Ständige Plattform aller öffentlichen Stellen, der Sozialpartner, der Sozialverbände und Freiwilligen, der Bildungseinrichtungen, des Wohnbaues, der Freizeit, der Gesundheit u.a. im Sinne einer ständigen konzertierten Aktion gegen Armut in Südtirol und außerhalb.

Die Schere zwischen Arm und Reich geht weltweit auseinander. Sozialpolitik ist kein Bremsklotz gegen wirtschaftliche Entwicklung, sondern eine Grundvoraussetzung für Wohlstand und Demokratie. Auch daran sollte man zum Tag der Armut erinnern.
20.10.2016
Brigitte Foppa, Hans Heiss, Riccardo Dello Sbarba