Endlich setzt sich auch südlich des Brenners eine längst bestätigte Erkenntnis durch: Eine Senkung der Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn um 15 km/h senkt den Ausstoß an Stickoxid um 10%. Die gestern am A-22-Sitz in Trient vorgestellten Forschungsergebnisse von Brenner-LEC auf Teststrecken der Brennerautobahn bekräftigen in Nordtirol längst schon gewonnene Erkenntnisse: Tempo 100 bedeutet bessere Luft für die Autofahrer selbst, vor allem aber für Zehntausende von Anwohnern.

Mehr noch: Die reduzierte Höchstgeschwindigkeit sichert auch flüssigere Fahrt, mindert Staus und ermöglicht zügigeres Vorankommen. Völlig anders also, als Tempo-100-Gegner behaupten, erleichtert die Geschwindigkeitsreduzierung also sogar den Verkehr.

Der Lufthunderter senkt Emission und verflüssigt Verkehr – so die Erkenntnis der Forschungen von Brenner-LEC, die ganz auf der Linie der Tiroler Erfahrungen liegen. Der Transitgipfel am 12. Juni sollte diese Maßnahme „Tempo 100“ zügig auf die Agenda setzen, allen voran LH Kompatscher, der erklärtermaßen Ernst machen will. Und für die Regierung in Rom tickt nicht nur die politische Uhr: Nach dem jüngsten Gerichtsurteil von Latium sind konkrete Maßnahmen zur verbesserten Luftqualität bis zum 8. Juni fällig, auch wenn eine künftige Lega-Regierung dagegen bocken wird.

Hans Heiss
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba

Bozen, 31. 5. 2018

Sozial und Grün gehören zusammen wie Mensch und Natur. Solidarität will Rücksichtnahme für jede/n einzelne/n, die/den anderen, die Gemeinschaft, die Gesellschaft, die Natur. Grüne Sozialpolitik ist Politik für ein angemessenes und ökologisch vertretbares Wachstum, für eine Ökonomie des Gemeinwohles, der Chancengleichheit von Mann und Frau am Arbeitsplatz und bei der Familienarbeit, der internationalen Solidarität für die Menschen in Afrika, Asien und Lateinamerika und der Industriestaates des Westens, denen grundlegende politische, soziale und kulturelle Rechte vorenthalten werden. Grüne Sozialpolitik arbeitet für Bildung und Chancengleichheit für alle und Investitionen in Wissen und Bildung. Nicht Ausbeutung durch freien Handel und freien Finanzmarkt, sondern Regulierung im Sinne der politische Verantwortungsübernahme für die ökonomisch und sozial Schwachen und der Gesamtverantwortung für Menschen und Umwelt.

Grüne Sozialpolitik – 8 Vorschläge für ein Leben in Würde 1. Mindestlohn: Wir unterstützen die Bemühungen der Gewerkschaften und des AFI zur tarifvertraglichen und gesetzlichen Festlegung eines Mindestlohnes in Südtirol. 2. Grundeinkommen und Grundsicherung: Wir fordern die Einführung eines individuellen Grundeinkommens jetzt. Das Thema Mindestsicherung ist das wichtigste sozialpolitische Anliegen dieser Legislatur. 3. Kleinkinderbetreuungsdienste: Kindern sollen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz haben. Das Landesgesetz über die Familie ist in diesem Sinne zu ergänzen. 4. Betreuung zu Hause: Die Betreuung zu Hause muss durch entsprechende öffentliche Unterstützung für die Angehörigen möglich sein und als sehr wichtige Ergänzung zur Betreuung in Einrichtungen gesehen werden. Die Freiheit zu entscheiden, ob Personen in Pflege zu Hause oder in eigenen Einrichtungen geschieht, muss jedenfalls garantiert sein. Die überfälligen Sozial- und Gesundheitspläne sind nach diesem Ziel auszurichten. 5. Partizipation: Sozialpolitik lebt „von unten“. Befähigung und Selbstorganisation ist der Königsweg zu Selbständigkeit und Leben in Würde. Und zwar konkret. 6. Migration: Südtirol übernimmt freiwillig einen mitteleuropäischen „Aufnahme- und Integrationsstandard“ für Menschen aus Nicht-EU-Ländern und Flüchtlingen und kooperiert eng mit den angrenzenden Regionen. 7. Verwaltungsvereinfachung und Einheitsschalter: Die Sozialverwaltung soll weiter vereinfacht werden, indem Leistungen und Verwaltungsstellen zusammengelegt werden. Die Reform der Mindestsicherungs- und Familienleistungen schnell in Angriff nehmen. 8. Steuern: Steuersätze bei niederen Einkommen reduzieren. Bei jeder Steuerreduzierung eine Leistungsgarantie für grundlegende Sozialleistungen für einen Zeitrahmen von 15 Jahren aussprechen und konkret garantieren.   Die sozialen Grünen – verdi sociali – verc sind neben den Grünen Frauen, der Grünen Wirtschaft und den Young Greens eine thematische Untergruppe der Günen-Verdi-Verc. Sie treffen sich jeden 3. Dienstag im Monat im Grünen Büro zu einem monatlichen Jour-Fix. Sprecher der Gruppe sind Karl Tragust und Christian Troger.

Präambel Die Grünen Südtirols setzen sich in ihrem Lande für ein freundliches und friedliches Zusammenleben zwischen den Menschen und mit der Natur ein; sie ermutigen und unterstützen viele Menschen und Initiativen bei diesem Vorhaben; sie wirken als Stützpunkt, Ideenkatalysator und Sammlungsfaktor für die notwendigen Veränderungen in Südtirol; sie stellen sich Politik- und Geschäftemachern entgegen, die Umwelt, menschliches Potential, Würde und Freiheit ausverkaufen möchten; sie wollen eine glaubwürdige und mutige politische Vertretung in den Institutionen der Landespolitik aufbauen, um deren moralische Rehabilitierung und politische Reform zu fördern und zu beschleunigen; sie wollen den Mitbürgern die Chance geben, die Ausübung von Regierungsverantwortung im Lande in gute Hände zu legen. Friede zwischen den Menschen und mit der Natur, die konkrete Anbahnung der notwendigen ökologischen Wende, Freundschaft zwischen den Volksgruppen unseres Landes, solidarische und gerechte soziale Verhältnisse, Wahrung und Ausbau der Demokratie und der Menschenrechte, sowie das Engagement Südtirols für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt (sowohl durch gutnachbarliche Beziehungen und Kooperation im Alpenraum als auch auf der globalen Ebene der Nord-Süd- und der West-Ost-Beziehungen) gehören zu den wesentlichen Verpflichtungen, die die Grünen Südtirols übernehmen. Das Recht auf Anderssein und den Schutz vor jeder daraus folgenden Diskriminierung nehmen die Grünen besonders ernst. Die Grünen wollen sich nach besten Kräften dafür einsetzen, dass in möglichst vielen Menschen Bereitschaft und Lust geweckt wird, sich aktiv für die Allgemeinheit einzusetzen und an der Politik teilzunehmen: durch Mitwirkung an nachhaltigen, demokratischen, gerechten und gewaltfreien Lösungen für die Anliegen und Konflikte in unserer Gesellschaft. Die Personen, die in der politischen Bewegung der Grünen Südtirols aktiv sind, verpflichten sich, ihre Kräfte in den Dienst dieser Anliegen zu stellen, ohne Streben nach persönlichen Vorteilen, und untereinander solidarisch dazu beizutragen. Sie sind bereit zu für möglichst intensivem Austausch untereinander und offen für die Anliegen, Ziele und Geisteshaltungen der Bewegungen und Menschen, mit denen sich die Grünen verbunden fühlen oder in denen sie jedenfalls wichtige Anstöße erkennen. (Text nach Alexander Langer) Die Grünen Südtirols verstehen sich als politische Kraft, die den Dialog, den Kontakt und die enge Zusammenarbeit mit Bürgerlisten und Initiativen mit ähnlichen Zielsetzungen sucht und diese Bewegungen nach Möglichkeit aktiv unterstützt.

Art. 1 Geschlechterparität und Vertretung der Sprachen und Kulturen 1. Die Grünen Südtirols bekennen sich, im Sinne der Art. 2, 49 und 51 der Verfassung, zur paritätischen Vertretung von Frauen und Männern und setzen sich für die Beseitigung aller Hindernisse, welche die politische Partizipation von Frauen beeinträchtigen, sowie für die Gewährleistung einer angemessenen Vertretung aller in Südtirol anwesenden Sprachen und Kulturen ein. 2. Dieses Prinzip verfolgen die Grünen Südtirols bei allen ihren Initiativen, insbesondere bei der Zusammensetzung ihrer Organe und bei der Erstellung der KandidatInnenlisten. Sie anerkennen und respektieren die kulturelle Vielfalt und die unterschiedlichen politischen Meinungen als wesentlichen Bestandteil des innerparteilichen demokratischen Lebens und sprechen allen Gleichheit in Würde zu, ohne Unterschied von Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung, sexueller Ausrichtung, ethnischer Herkunft.

Art. 2 Bezeichnung, Sitz und Symbole der Grünen Südtirols 1. Die Grünen Südtirols treten nach außen unter der Bezeichnung VERDI – GRÜNE – VËRC (VGV) auf und haben ihren Sitz in Bozen, in der Bindergasse Nr. 5 In Abweichung von den Verfahren zur Satzungsänderung nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe h) der vorliegenden Satzung kann der Sitz auf Beschluss des Landesvorstands verlegt werden. 2. Die Grünen Südtirols treten bei Wahlen mit folgendem Symbol an: einer weißen Friedenstaube auf grünem Grund mit der kreisförmigen Aufschrift „VERDI – GRÜNE – VËRC“. Besagtes Symbol wird dieser Satzung als Grafik beigefügt. In besonderen Fällen, die in den folgenden Absätzen erläutert werden, behalten sie sich die Grünen vor, obiges Symbol abzuändern, zu ergänzen oder mit andern Symbolen zu kombinieren.

Art. 3 Organisationsstruktur und Abstimmungsmodus 1. Die Grünen Südtirols sind folgendermaßen gegliedert und organisiert: a) Landesversammlung b) Grüner Rat c) Landesvorstand e) Fachgruppen d) Ortsgruppen f) Organisation der Bezirke g) Forum der Gemeinden h) RechnungsprüferInnen i) Schlichtungskollegium 2. Mit Ausnahme der Abstimmungen über Personen, werden alle Entscheidungen der beschließenden Organe in offener Abstimmung getroffen, außer wenn 5% der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl beantragen.

Art. 4 Grüne Mitgliedschaft 1. Alle BürgerInnen können ab der Vollendung ihres sechzehnten Lebensjahrs unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Mitglied der Grünen Südtirols werden. Damit stimmen sie der vorliegenden Satzung und den internen Reglements zu. 2. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auf allen Organisationsebenen der Grünen sind den Mitgliedern vorbehalten. Davon ausgenommen sind die Mitglieder des Schlichtungskollegiums sowie die RechnungsprüferInnen. Alle Mitglieder haben das Recht: 2.1 an der Erarbeitung der politischen Leitlinien der Grünen Südtirols mitzuwirken 2.2 das Stimmrecht auszuüben und sich als KandidatInnen für die Leitungsgremien aufstellen zu lassen 2.3 über die Beschlüsse der Leitungsgremien informiert zu werden und Zugang zu allen Aspekten des internen demokratischen Lebens zu haben 2.4 an den Aktivitäten und den politischen Initiativen der Grünen Südtirols sowie derer Orts- und Fachgruppen teilzunehmen 2.5 das Schlichtungskollegium nach den in dieser Satzung festgelegten Regeln beizuziehen 3. Die Einschreibung bei den Grünen erfolgt persönlich. Mitglied der Grünen ist, wer den finanziellen Jahresbeitrag zur Unterstützung der Grünen Südtirols leistet und damit die Satzungen der Grünen Südtirols anerkennt. Alle Mitglieder haben die Pflicht: 3.1 sich an der politischen Debatte, an der Erarbeitung von Vorschlägen und an politischen Initiativen zu beteiligen 3.2 die Grünen Südtirols finanziell zu unterstützen 3.3 die vorliegende Satzung und die internen Reglements zu respektieren. Etwaige Verletzungen derselben können nach den festgelegten Bestimmungen (siehe Art. 7, Abs. 4., Buchstabe k) sanktioniert werden 3.4 die Partizipation und den Beitritt von anderen BürgerInnen bei den Grünen Südtirols zu fördern. 4. Die Mitgliedschaft nach Abs. 3 erlischt, falls der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der vom Landesvorstand festgesetzten Frist einbezahlt wurde. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft kann das betroffene Mitglied beim Schlichtungskollegium gemäß Art. 13 dieser Satzung Einspruch erheben.

Art. 5 Grüne in den Gemeinden 1. Grüne in den Gemeinden kandidieren: a) unter einem der in Art. 2 angeführten Symbole b) unter einem anderen Zeichen ihrer Wahl. 2. Die Organisationsstruktur der Listen auf Gemeindeebene gem. Abs. 1 Buchstabe a) ist im Art. 9 geregelt. 3. Maßgebend für die Zugehörigkeit der Listen nach Abs. 1 Buchstabe b) zu den Grünen Südtirols ist die Anerkennung als den Grünen nahestehend laut Art. 110 Abs. 2 Buchstabe c). 4. Die Organisationsstruktur der Listen gem. Abs. 1 Buchstabe b) auf Gemeindeebene ist frei und orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten.

Art 6 Landesversammlung 1. Mindestens einmal jährlich treffen sich die Grünen Südtirols zu einer öffentlich einberufenen Landesversammlung. 2. Die Landesversammlung ist bei jeder Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung ist für Gäste offen, das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht sind den Mitgliedern vorbehalten. Die Anwesenheit und die Teilnahme von eventuellen politischen Minderheiten werden in jedem Fall gewährleistet. 3. Die Landesversammlung hat folgende Zuständigkeiten: a) Festlegung der allgemeinen politischen Leitlinien b) Wahl des/der Landesvorsitzenden oder von 2 gleichberechtigten Landesvorsitzenden, wobei zumindest eine davon eine Frau sein muss c) Wahl von neun Delegierten in den Grünen Rat d) Wahl des/der Vorsitzenden des Schlichtungskollegiums e) Wahl von etwaigen Delegierten und VertreterInnen in die Gremien von Organisationen und Initiativen, an denen sich die Grünen Südtirols beteiligen f) Wahl der internen RechnungsprüferInnen g) Definition des Modus zur Erstellung der KandidatInnenlisten bzw. zur Ernennung der KandidatInnen für Landtags-, Parlaments- und Europawahlen, sowie Genehmigung dieser Listen h) Änderung der Satzung: Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig i) Die Landesversammlung trifft alle wesentlichen Entscheidungen, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind j) auf Vorschlag des Grünen Rats stimmt sie eventuellen Änderungen des Symbols und der Bezeichnung der Partei zu; dafür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig; k) auf Vorschlag der Grünen Rates und nach Anhörung der betroffenen Ortsgruppe beschließt sie über die Aussetzung und kommissarischen Verwaltung derselben; dafür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig 4. Der Landesvorstand legt den Ablauf sowie die Regeln für Abstimmungen und Wahlen der Landesversammlung fest. Es ist in jedem Fall immer eine absolute Mehrheit der anwesenden regulär eingeschriebenen Mitglieder notwendig, um Akte, welche die Partei betreffen, zu genehmigen. Weiterhin besteht immer die Möglichkeit, Abstimmungsdokumente bis 12 Uhr des Vortags der Versammlung einzureichen. Wenn die Zusammensetzung von nicht-exekutiven Organen oder Vertretungen über gegensätzliche Beschlussanträge ermittelt wird, so erfolgt die jeweilige Zusammensetzung proportional zu den Stimmen, die auf die einzelnen Beschlussanträge entfallen sind. 5. 20% der Mitglieder können schriftlich mit Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte die Einberufung einer außerordentlichen Landesversammlung verlangen. Der Landesvorstand hat daraufhin innerhalb von 60 Tagen die Landesversammlung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, falls wenigstens 60 Mitglieder anwesend sind. Eventuelle Vorschläge für Satzungsänderungen müssen beim Antrag zur Einberufung der außerordentlichen Landesversammlung in ihrem Wortlaut bekannt gemacht werden.

Art. 7 Grüner Rat 1. Der Grüne Rat ist zwei Jahre im Amt. Er setzt sich zusammen aus: a) den Landesvorsitzenden b) den Landtagsabgeordneten c) den GemeindereferentInnen d) den neun Delegierten der Landesversammlung e) den FachgruppensprecherInnen oder deren StellvertreterInnen f) den Orts- und BezirksgruppensprecherInnen g) den Abgeordneten zum italienischen und zum europäischen Parlament h) einem/einer VertreterIn des Forums der Gemeinden. i) dem Leiter/der Leiterin des Grünen Büros 2. Die Mitgliedschaft im Grünen Rat ist wirksam, sofern das Mitglied die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erfüllt. 3. Bei Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin rückt der/die StellvertreterIn oder bei dessen/deren Fehlen der/die Nächst¬gewählte nach. 4. Der Grüne Rat tritt monatlich zusammen. Er hat folgende Zuständigkeiten: a) Definition der programmatischen und politischen Ausrichtung b) Wahl aus den eigenen Mitgliedern von 3 VertreterInnen in den Landesvorstand c) Ratifizierung der Einrichtung von Fach- und Ortsgruppen und Ernennung von deren SprecherInnen auf Vorschlag der einzelnen Gruppen. Eine ausbleibende Ratifizierung muss begründet sein. d) Budgetplanung und -erstellung e) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Landesvorstandes f) Entscheidung über eventuelle Entschädigungen für AmtsträgerInnen der grünen Organisationen und deren Höhe g) Entscheidungen, die aus Dringlichkeitsgründen nicht auf der Landesversammlung gefällt werden können h) auf entsprechenden Antrag: Anerkennung von freien Listen als den Grünen Südtirols nahestehend. i) Beschluss über die Verwendung der Listenzeichen laut Art. 2 und Unterbreitung von eventuellen Vorschlägen zur Abänderung des Symbols und/oder der Bezeichnung der Partei an die Landesversammlung j) Entscheidung über den Beitritt zu politischen Bündnissen, die über reine Wahlbündnisse hinausgehen, und Wahl der VertreterInnen in die entsprechenden Gremien. k) Verfügung, in erster Instanz, über das Vorgehen bei Streitigkeiten hinsichtlich der Verletzung der vorliegenden Satzung und der internen Reglements und für die Anwendung der vorgesehenen Sanktionen: schriftliche Ermahnung, Suspendierung, Ausschluss l) Vorschlag an die Landesversammlung den Maßnahmen über die Aussetzung oder die kommissarische Verwaltung von Ortsgruppen. m) bringt die notwendigen Satzungsänderungen ein, die aufgrund von Gesetzesbestimmungen erforderlich sind oder aus diesen hervorgehen.

Art. 8 Landesvorstand und Landesvorsitzende 1. Der Landesvorstand ist zwei Jahre im Amt, er setzt sich zusammen aus: a) den Landesvorsitzenden b) den drei Delegierten des Grünen Rates c) einem/einer VertreterIn der Landtagsfrak¬tion d) der/die LeiterIn des Grünen Büros 2. Der Landesvorstand ernennt aus seiner Mitte einen Schatzmeister/eine Schatzmeisterin oder kooptiert ihn/sie von außen. In letzterem Fall hat der Schatzmeister/die Schatzmeisterin nur Stimmrecht bei Finanz¬beschlüssen. 3. Der Landesvorstand tritt alle zwei Wochen zusammen. Er: a) führt die ordentlichen Geschäfte b) initiiert und koordiniert die Tätigkeit der einzelnen Parteiorgane und setzt deren Beschlüsse um c) koordiniert und unterstützt die Tätigkeit der Ortsgruppen und im Allgemeinen der Listen gem. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b). d) hält Kontakte zu den Fachbereichen e) befasst sich mit der Finanzgebarung einschließlich der Personaleinstellung und ernennt die/den externe/n RechnungsprüferIn /die Revisionsgesellschaft f) entwirft lang- und mittelfristige politische Konzepte und themenbezogene Kampagnen g) unterstützt den/die VertreterIn des Forums der Gemeinden in dessen/deren Arbeit h) koordiniert die Wahlkämpfe, sofern der Grüne Rat keinen anders lautenden Beschluss fasst i) zeichnet verantwortlich für die Mitgliederbetreuung j) setzt Projektgruppen ein. 4. Die Beschlüsse des Landesvorstandes sind gültig, wenn mindestens vier Mitglieder da-ran teilgenommen haben, darunter ein/e Lan¬desvorsitzende/r. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 5. Die Mitgliedschaft im Landesvorstand ist wirksam, sofern das Mitglied die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erfüllt. 6. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 7. Die Landesvorsitzenden sind zur politischen Vertretung nach außen je einzeln berechtigt. Sie koordinieren sich ständig untereinander und mit dem/der VertreterIn der Landtagsfraktion. 8. Die gesetzliche Vertretung der Grünen Südtirols übernimmt der/die Vorsitzende, der/die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, bzw. bei Stimmengleichheit der/die ältere. Der/die andere Vorsitzende ist diesbezüglich StellvertreterIn. 9. Die Landesvorsitzenden berufen die Sitzungen des Grünen Rates und jene des Landesvorstandes gemäß jeweiliger Geschäftsordnung ein und leiten die Sitzungen. 10. Die Amtszeit der Landesvorsitzenden entspricht jener des Landesvorstandes.

Art. 9 Orts- und Fachgruppen 1. Die Gruppen sind der primäre Bezugspunkt, durch welchen die Mitglieder am Leben der Grünen Südtirols teilnehmen. Es können dies Orts- oder Fachgruppen sein. Die Aktivitäten der Gruppen sind offen für alle; das aktive und passive Wahlrecht ist den Mitgliedern vorbehalten. 2. Jede Ortsgruppe gibt sich ein internes Reglement, das von der Landesversammlung genehmigt werden muss, und in dem die Gremien sowie die entsprechenden Wahlmodalitäten festgelegt werden müssen. Die Reglements müssen auf jeden Fall eine Versammlung der Mitglieder der Gruppe sowie eine/n SprecherIn und eine/n StellvertreterIn oder zwei Co-SprecherInnen vorsehen. 3. Der/Die SprecherIn hat die politische Vertretung der Ortsgruppe inne und beruft die Mitgliederversammlung ein. 4. Das interne Reglement legt unter anderem die Auflösung und Schließung einer Ortsgruppe fest. Aussetzung und kommissarische Verwaltung werden von der Landesversammlung auf Vorschlag des Grünen Rats beschlossen. 5. Die Versammlungen der Ortsgruppen entscheiden im Einvernehmen mit dem Grünen Rat über die Listenaufstellung bei Gemeinde- und Stadtviertelratswahlen und über politische Bündnisse. 6. Der/Die SchatzmeisterIn schlägt dem Grünen Rat die Kriterien zur Verteilung der Ressourcen an die Ortsgruppen vor. Dabei werden Solidaritätskriterien angewandt, welche das Vorhandensein von Gewählten und Regierungsmitgliedern in den Gruppen berücksichtigen. 7. Die Fachgruppen organisieren sich frei und legen ein internes Reglement fest. Die von ihnen erarbeiteten Leitlinien geben die politische Ausrichtung der Partei im betreffenden Bereich vor. Die Art der Öffentlichkeitsarbeit und der Vertretung der Fachgruppen nach Außen werden mit dem Grünen Rat vereinbart. 8. Alle 2 Jahre wählen die einzelnen Fachgruppen unter den Mitgliedern, gemäß Art. 4 Abs. 3, die Sprecher/innen, wovon eine/r die Fachgruppe im Grünen Rat vertritt. 9. Die Sprecher/innen gelten als gewählt, wenn die Versammlung mit entsprechender Tagesordnung ordnungs¬gemäß einberufen wurde und wenn wenigstens 10 stimmberechtigte Mitglieder sich an der Wahl beteiligt haben.

Art. 10Bezirksversammlung und BezirkssprecherInnen 1. Die Grünen in den sieben Bezirken (Vinschgau, Meran-Burggrafenamt, Pustertal, Eisacktal-Wipptal, Überetsch-Unterland, Ladinien, Bozen Stadt und Land) organisieren sich frei und nach Bedarf und Gegebenheiten. 2. Einmal jährlich wählt die Bezirksversammlung unter den Mitgliedern ihreN BezirkssprecherIn und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin oder zwei Co-SprecherInnen, wovon eine/r den Bezirk auch im Grünen Rat vertritt. 3. Der/die BezirkssprecherIn gilt als gewählt, wenn die Bezirksversammlung mit entsprechender Tagesordnung öffentlich einberufen wurde und wenn wenigstens 10 Mitglieder sich an der Wahl beteiligt haben. 4. Der/die BezirkssprecherIn übernimmt in seinem/ihrem Bezirk die Rolle als KoordinatorIn und Ansprech¬partnerIn. Er/sie ist befugt, zu Fragen des Bezirks im Namen der Grünen Stellung zu nehmen. 5. 10% der Mitglieder eines Bezirkes, aber mindestens 10 Personen, können schriftlich mit Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte die Einberufung einer außerordentlichen Bezirksversammlung verlangen. Der/die BezirkssprecherIn hat daraufhin innerhalb von 20 Tagen die Bezirksversammlung einzuberufen, welche beschlussfähig ist, falls wenigstens 20 Mitglieder anwesend sind.

Art. 11 Forum der Gemeinden 1. Das Forum der Gemeinden dient der regelmäßigen Kontaktpflege zwischen den VertreterInnen von grünen und den Grünen nahestehenden Listen, dem Gedankenaustausch und der Koordinierung gemeindeübergreifender Initiativen. 2. Dem Forum Gemeinden gehören als ordentliche Mitglieder an: a) Alle GemeinderätInnen, GemeindereferentInnen, BürgermeisterInnen und StadtviertelrätInnen, die auf einer Liste der Südtiroler Grünen, gewählt wurden. b) Alle GemeinderätInnen, GemeindereferentInnen, BürgermeisterInnen und StadtviertelrätInnen, die Mitglieder der Südtiroler Grünen sind und auf einer Freien Liste, Bürger- oder Dorfliste gewählt wurden. c) Alle GemeinderätInnen, GemeindereferentInnen, BürgermeisterInnen und StadtviertelrätInnen, die auf einer Freien Liste, Bürger- oder Dorfliste gewählt sind und erklären, sich in der Politik der Grünen wiederzuerkennen. 3. Das Forum wählt auf der konstituierenden Sitzung, und dann jeweils nach der Neuwahl des Grünen Rates, aus seinen Reihen unter den Mitgliedern der VGV eineN SprecherIn oder zwei Co-SprecherInnen, wovon eineR das Forum im Grünen Rat vertritt. 4. Das Forum trifft sich wenigstens dreimal im Jahr oder wenn zehn seiner ordentlichen Mitglieder es verlangen, und wird von seinem Vertreter/seiner Vertreterin im Landesvorstand einberufen. 5. Die konstituierende Sitzung des Forums wird von den Vorsitzenden der Südtiroler Grünen VGV einberufen.

Art. 12 MandatarInnen 1. Die aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen MandatarInnen der Grünen arbeiten frei und ohne Fraktionszwang. 2. Alle MandatarInnen sind befugt, auf ihrer Ebene (Gemeinde, Land…) zu allen anfallenden Themen im Namen der Grünen Südtirols öffentlich Stellung zu nehmen. 3. Sie tragen nach Vereinbarung finanziell zur Organisation der Grünen Südtirols und der Ortsgruppen bei. 4. Die Gewählten und die nominierten Mitglieder der Grünen Südtirols verpflichten sich, den Verhaltenskodex für Kandidaturen der Parlamentskommission zur Bekämpfung der Mafia zu beachten, und loyal mit den Parteigremien zusammenzuarbeiten, damit die programmatischen Entscheidungen und die gemeinsamen politischen Leitlinien verwirklicht werden können. 5. Die Listenaufstellung muss die Grundsätze des Pluralismus und der geschlechtergerechten Vertretung beachten. Listen, die nicht den genannten Prinzipien entsprechen, sind nicht zulässig. 6. Der Grüne Rat einschließlich der Sprecherinnen und Sprecher der Orts-, Bezirks- und Fachgruppen schlägt die Kriterien für die Aufstellung von KandidatInnen bei Wahlen auf europäischer, nationaler, regionaler Ebene sowie auf Landes- und Gemeindeebene vor.

Art. 13 Schlichtungskollegium 1. Das Schlichtungskollegium hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten innerhalb der Grünen Südtirols eine Schlichtung herbeizuführen. Erst in Ermangelung einer solchen trifft es unter Wahrung des Streitgesprächs eine Entscheidung, welche endgültig ist. 2. Das Schlichtungskollegium muss binnen drei Monaten ab Anrufung des Kollegiums bzw. sofern Ermittlungs¬tätigkeiten notwendig sind binnen sechs Monaten zu einer Schlichtung oder Entscheidung gelangen. 3. Das Schlichtungskollegium besteht aus drei Mitgliedern. Von diesen wird eines von der Landesversammlung auf zwei Jahre gewählt und übernimmt die Rolle des/der Vorsitzenden. Die Streitparteien ernennen je ein Mitglied des Kollegiums, und zwar die eine Partei bei Anrufung des Kollegiums, und die andere Partei innerhalb von fünfzehn Tagen ab Kenntnis der Anrufung. Sofern die zweite Partei kein Mitglied des Kollegiums benennt, macht dieses der/die Vorsitzende des Schlichtungskollegiums namhaft. Der/die Vorsitzende darf keine weitere Funktion innerhalb der Grünen innehaben. Der Landesvorstand stellt dem Kollegium bei Bedarf einen Juristen /eine Juristin zur Seite; dieser ist jedoch nicht stimmberechtigt. 4. Das Kollegium gewährleistet die korrekte Anwendung der Satzung und der Reglements. Bei Verstößen gegen die Satzung und die internen Reglements kann jedes Mitglied in erster Instanz beim Grünen Rat und in zweiter und definitiver Instanz beim Kollegium Rekurs beantragen. In jedem Fall werden das Verteidigungsrecht und der Grundsatz des Streitgesprächs gewährleistet.

Art. 14 Interne und externe Rechnungs-prüferInnen 1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Landesversammlung für zwei Jahre gewählt. 2. Die RechnungsprüferInnen haben die Haushaltsrechnung auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und dem Grünen Rat darüber schriftlich zu berichten. 3. Gemäß den geltenden Bestimmungen über die Transparenz der politischen Parteien überprüft ein/e externe/r, in das Berufsverzeichnis eingetragene/r RechnungsprüferIn bzw. eine Revisionsgesellschaft, im Laufe des Geschäftsjahrs: die gesetzmäßige Buchhaltung; die korrekte Buchführung der Geschäftsvorfälle; die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit der Buchhaltung und mit den durchgeführten Überprüfungen sowie die Einhaltung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Der/die externe RechnungsprüferIn/die Revisionsgesellschaft verfasst den gesetzlich vorgesehenen Bericht. Der/die externe RechnungsprüferIn/die Revisionsgesellschaft wird vom Landesvorstand ernannt.

Art. 15Finanzierung Die Finanzierung der Partei erfolgt durch: a) Mitgliedsbeiträge b) Beiträge von MandatarInnen c) Geld- und Sachspenden d) Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen e) Erträge aus Publikationen und verschiedenen Initiativen f) Mittel aus der Parteienförderung sowie Rückvergütung von Wahlwerbespesen g) ehrenamtliche Arbeitsleistungen h) Schenkungen i) Nachlässe.

Art. 16Kriterien für die Wirtschafts- Finanz- und Vermögensgebarung 1. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin sorgt jährlich dafür, dass die Schlussbilanz, die die Vermögensübersicht, die Erfolgsrechnung, den Anhang sowie den Lagebericht umfasst, gemäß den für die politischen Parteien einschlägigen Gesetzesbestimmungen verfasst wird. Die Schlussbilanz und die konsolidierte Bilanz werden vom Grünen Rat bis spätestens 15. Juni, genehmigt. 2. Die Jahresabschlussrechnung und der Bericht des/der Rechnungsprüfer/In/der Revisionsgesellschaft werden spätestens fünfzehn Tage nach der Genehmigung von Seiten des Grünen Rats auf der Homepage der Grünen Südtirols veröffentlicht. 3. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin wird vom Landesvorstand mit der absoluten Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. 4. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin bleibt zwei Jahre im Amt. 5. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin, ernennt der Landesvorstand einen neuen Schatzmeister/eine neue Schatzmeisterin. 6. Der/Die SchatzmeisterIn ist für die Organisation der Partei in den Bereichen Verwaltung, Vermögen und Buchhaltung verantwortlich. 7. Der/Die SchatzmeisterIn ist für die Durchführung aller Tätigkeiten verantwortlich, die die wirtschaftlichen, die finanziellen Angelegenheiten und das Vermögen betreffen und übt seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Transparenz und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsgebarung sowie des finanziellen Ausgleichs aus. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist ermächtigt öffentliche Zuschüsse und Wahlkostenrückerstattungs-Beiträge einzunehmen. 8. Der/die SchatzmeisterIn ist zudem für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Bereich des Schutzes der persönlichen Daten verantwortlich. Er/Sie hält sich dabei an den von der Verfügung des Beauftragten für den Schutz der persönlichen Daten Nr. 107 vom 6. März 2014 vorgesehenen Modus und an eventuelle künftige Änderungen derselben Verfügung, sowie an eventuelle Maßnahmen, die von den jeweils geltenden Gesetzesbestimmungen verlangt werden.

Art. 17 Auflösung der Partei 1. Die Auflösung der Partei erfolgt auf einer Landesversammlung, die zu diesem Tagesordnungspunkt öffentlich einberufen wird. 2. Die Auflösung der Partei gilt als angenommen, falls auf dieser Landesversammlung a) eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Grünen Südtirols, oder b) eine Vierfünftelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen. 3. Die Landesversammlung entscheidet in diesem Fall auch über das Parteivermögen, das einem wohltätigen Zweck zugeführt werden muss.

Art. 18 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsbestimmungen 1. Die vorliegende Satzung und etwaige Änderungen treten unmittelbar nach der Verabschiedung durch die Landesversammlung in Kraft. 2. Mit Inkrafttreten der Satzung erlöschen alle Ämter und Funktionen, die mit dieser nicht kompatibel sind. 3. Der Grüne Rat ernennt seine Delegierten in den Landesvorstand innerhalb von 2 Monaten. Bis zur vollständigen Besetzung des Landesvorstands übernehmen dessen Aufgaben die 2 Landesvorsitzenden und der/die VertreterIn der Landtagsfraktion. 4. Die in der Satzung angeführten Geschäftsordnungen werden von den einzelnen Gremien innerhalb von 3 Monaten verabschie¬det bzw. ajouriert, sofern solche schon bestehen und durch Satzungsänderungen Anpassungen notwendig werden. Im Zweifelsfall ist der italienische Text verbindlich.   Die vorliegende Satzung wurde: verabschiedet von der Landesversammlung am 17.02.1996 abgeändert von der Landesversammlung am 28.02.1999 abgeändert von der Landesversammlung am 06.03.2004 abgeändert von der Landesversammlung am 25.01.2009 abgeändert von der Landesversammlung am 23.03.2013 abgeändert von der Landesversammlung am 01.02.2014 abgeändert von der Landesversammlung am 31.07.2014

Die Euregio-Spitze hat gestern auf Schloss Prösels im Rahmen des EVTZ die Frage des Transits und ihre dramatische Zuspitzung erörtert und eine einheitliche Diagnose getroffen: Die Belastung auf der Autobahn hat die Grenze des rechtlich und gesundheitlich Zumutbaren längst hinter sich gelassen und die heuer um 14% gesteigerte Transit-Lawine des Schwer-, aber auch des Individualverkehrs bedarf dringender Eindämmung.

Blockabfertigung und beantragte Mauterhöhung sind dabei nur erste Eingriffe, grundlegend bleiben der Stopp des Umwegverkehrs und die Einführung einer Obergrenze, die alle drei Landeshauptleute endlich für notwendig erachten – im Sinne der Gesundheit der AnwohnerInnen, aber auch gegen die Überlastung der Autobahn.

Der Transitgipfel am 12. Juni 2018 muss hier als wirkungsvolle Forderungsplattform auftreten, der sich auch die neu besetzte Handelskammerspitze anschließen sollte. Der Druck und die Stimme der Bürgerinnen und Bürger sind dabei unverzichtbar, um den nötigen Nachdruck zu verleihen, geht es doch um ihre Gesundheit und Lebensqualität.

Die Frage der Verkehrsentlastung ist auch ein Testfall für die neue Regierung, die sich soeben zum „Anwalt der Bürgerschaft“ erklärt hat. Man darf gespannt sein, ob sich die BürgerInnen oder am Ende womöglich doch die Frächter- und Straßenverkehrslobbys durchsetzen – bzw. die gewohnte ministerielle Gleichgültigkeit alles beim Alten belässt, zum Schaden von uns allen.

Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hans Heiss

Bozen, 24. 5. 2018

 

Foto v.l.n.r.: Reinhard Bütikofer (Mitglied des Europäischen Parlaments, Co-Vorsitzender der Europäischen Grünen), Verena Frei (Büroleiterin Verdi Grüne Vërc) und Tobias Tobe Planer (Co- Vorsitzender Verdi Grüne Vërc)

 

Seit dem 27. Council in Karlstad /Schweden im November 2017 sind die Grünen-Verdi-Vërc Mitglied der Europäischen Grünen (EGP – European Green Party). Beim zweimal jährlich stattfindenden mehrtägigen Kongress ging es diesmal, neben interessanten Workshops, Networking, verschiedenen Seminaren u.a. zu Digitalisierung, seniorenspezifische Grüne Politik, Kampagnenmanagement, speziell um folgende Themenschwerpunkte:

–          Building a „Social Europe“ – Der Aufbau eines „sozialen Europas“:

Als EuropäerInnen benötigen wir nicht nur ein Europa, das auf seine globale Konkurrenzfähigkeit setzt, sondern auch einen beispiellosen Zugang zu Versorgung und Chancengleichheit für seine Bürgerinnen und Bürger garantiert.

–          Die Zukunft Europas: u.a. vor dem Hintergrund der europafeindlich ausgerichteten Politik z.B. in Ungarn, Polen oder Italien

–          Plastic pollution: Plastikmüll – Umweltverschmutzung/Gefahren

–          Grüne Städte/green cities: Best practice-Beispiele der Städte Utrecht, Antwerpen und Wien, mit Gastreferaten von Lot van Hooijdonk (Grüne Vizebürgermeisterin in Utrercht/Holland), Wouter Van Besien (Grüner Kandidat für die Bürgermeisterwahl am 14.10.2018 in Antwerpen) und Maria Vassilakou (Grüne Wiener Vizebürgermeisterin)

Am letzten Kongresstag wurden 14 verschiedene Resolutionen (Umweltschutz, Menschenrechte, Außenpolitik, Europawahl, u.v.m.) verabschiedet: https://europeangreens.eu/antwerp2018/adopted_docs

Europawahl im Mai 2019:

–          Hierzu wurde die Resolution verabschiedet, dass die Europäischen Grünen wie in der Vergangenheit mit zwei europaweiten SpitzenkandidatInnen ins Rennen gehen, um weiterhin Dialog und Geschlechtergleichstellung hervorzuheben.

–          In den nächsten Monaten wird in Hinblick auf die Europawahl im nächsten Jahr weiter am Grundsatzdokument „manifesto2019“ gearbeitet. Für die Grünen-Verdi-Vërc ist deren Co-Sprecher Tobias „Tobe“ Planer hier mit in dieser Arbeitsgruppe. Dieses europaweite Manifest wird beim nächsten Kongress im November in Berlin genehmigt, zugleich mit den beiden SpitzenkandidatInnen für die Europawahl 2019.

          https://europeangreens.eu/content/greens-choose-field-two-leading-candidates-2019-european-elections

In der Nacht von Samstag auf Sonntag haben Unbekannte einen Sprengkörper vor einer Flüchtlingsunterkunft in Eppan gezündet und eine rassistische Botschaft zurück gelassen.
Das war kein „Lausbubenstreich“ oder „einfach nur ein Böller“, wie jetzt einige das Geschehen zu bagatellisieren versuchen.

Es ist auch kein Zeichen dafür, dass „die Leute jetzt stuff sind“ – wie gewisse Politiker die Tat zu erklären versuchen.
Vielmehr handelt es sich bei dieser feigen Tat einmal mehr um eine Geste der Intoleranz und des Hasses. Wir, die young greens southtyrol, verurteilen diese Tat aufs Schärfste.

Wir sind uns bewusst, dass dieses Attentat, welches glücklicherweise glimpflich ausging, nur die Speerspitze des Hasses und der Intoleranz ist, welche momentan in Südtirols Gesellschaft – quer durch alle Sprachgruppen – verbreitet sind. Geschürt von Politiker*innen, welche sich dadurch profilieren möchten, indem sie andere Menschen ausgrenzen. Gefördert von Medien, die deren Sprache und Rhetorik übernehmen.

Doch dies ist nicht unser Südtirol. Wir möchten nicht in einem Südtirol leben, in dem fremde Menschen nur willkommen sind, wenn sie nach ihrem Check-Out wieder abreisen. Wir möchten ein Südtirol in dem alle Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft, einen Platz finden.

In der Hoffnung und im Vertauen, dass die Sicherheitskräfte das Attentat restlos aufklären können, rufen wir all jene, die ein anderes, weltoffenes und tolerantes Südtirol haben möchten, an den angekündigten Solidaritätskundgebungen teilzunehmen.

young greens southtyrol

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-> Posizione di condanna sull’attentato contro una struttura di accoglienza per profughi ad Appiano:

Nella notte tra sabato e domenica scorsi, ignoti hanno fatto scoppiare una bomba carta davanti alla residenza per i profughi di Appiano e hanno lasciato un messaggio razzista. Non era una „burla“ o “semplicemente un petardo” come ora sostiene chi cerca di banalizzare. E non si può ridimensionare l’episodio dicendo che „la gente ormai è stufa“ – come hanno fatto certi politici.

Questo atto codardo è piuttosto un altro gesto di intolleranza e di odio. E noi young greens southtyrol lo condanniamo in modo forte e deciso.

Siamo consapevoli che questo atto criminale, che per fortuna non ha portato vittime, è solo la cima di un iceberg dell’intolleranza che serpeggia più o meno esplicita in tutta la società altoatesina, indifferentemente dai gruppi linguistici; un clima di odio cavalcato da quelle forze politiche che vogliono distinguersi escludendo altre persone e supportato dai media che diffondono il loro linguaggio e la loro retorica.

Questo non è il nostro Alto Adige. Non vogliamo vivere in una terra dove cittadine e cittadini stranieri sono benvisti solo quando se ne devono andare. Vogliamo un Alto Adige in cui tutte le persone, indipendentemente dalla loro origine, trovino un posto per costruirsi una vita e un futuro.

Poniamo la nostra fiducia nelle forze dell’ordine affinché chiariscano fino in fondo quanto è accaduto e individuino i responsabili.

Invitiamo tutte e tutti coloro che credono in un altro Sudtirolo, un Sudtirolo cosmopolita, tollerante e aperto, a partecipare alle annunciate manifestazioni di solidarietà.

young greens southtyrol

LGE Nr. 151/18 „Raum und Landschaft”

Es war einmal…„Raum und Landschaft“

Neues Raumordnungsgesetz – die Gründe für die Ablehnung

Nachdem das neue Raumordnungsgesetz (LGE Nr. 151/18 „Raum und Landschaft“) in einer neuntätigen Marathonsitzung im Gesetzgebungsausschuss behandelt wurde, steht in dieser Woche die Diskussion im Landtagsplenum an. Riccardo Dello Sbarba hat in seinem Minderheitenbericht den langen Gesetzgebungsprozess und die inhaltlichen Knackpunkte des Gesetzentwurfs nachgezeichnet. Fazit: „Der Text der derzeitigen Gesetzesnovelle ist keineswegs besser als jener des alten Gesetzes, im Gegenteil! In gewisser Hinsicht ist dieser sogar schlechter.“Nachfolgend führen wir die wichtigsten Schwachstellen in den Bereichen Umwelt, Landschaft, Soziales und Gesetzgebungsverfahren samt einiger unserer Verbesserungsvorschläge auf:

Erste Schwachstelle: Die Umwelt in den Händen der Lobbys

Die Landschaft ist mit diesem Gesetz die große Verliererin. Das Landesgesetz aus dem Jahr 1970 schützt mit 34 Artikeln die Landschaft wesentlich besser als dieser Gesetzentwurf, in dem nur sieben Artikel speziell dem Landschaftsschutz gewidmet sind. Die Landschaft ist den Launen der Lobbys hilflos ausgeliefert. Außerdem gibt es laut den Anlagen zum Gesetz weit mehr Eingriffe, die keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung bedürfen, als im staatlichen Gesetz vorgesehen sind.
Dasselbe gilt für den Bodenverbrauch: Unzählige Zugeständnisse und Ausnahmeregelungen lassen für noch mehr Bodenverbrauch in- und vor allem außerhalb des Siedlungsgebietes, im landwirtschaftlichen und alpinen Grün zahlreiche Hintertüren offen – dabei war es das erklärte Ziel des Gesetzes gewesen, unberührten Grund und Boden zu schützen.
Mit unseren Anträgen werden wir im Landtagsplenum versuchen, die Landschaft zu verteidigen, der Zersiedelung Einhalt zu gebieten sowie Boden und Grün zu schützen.

Wir schlagen u.a. vor, dass:

  • Panoramalandschaften und äußere Schutzzonen von Naturschutzgebieten weiterhin unter Schutz bleiben (dies wurde vom Ausschuss abgeschafft);
  • eine verpflichtende Obergrenze des Bodenverbrauchs (Nullsaldo bis 2050) eingeführt wird;
  • die „freien“ Eingriffe an der Landschaft eingeschränkt werden;
  • die zahlreichen Ausnahmeregelungen aufgehoben werden.

Zur Wiedereinführung der besonderen Berücksichtigung Bozens als Landeshauptstadt haben wir sofort nach deren Streichung im Ausschuss Abänderungsanträge eingereicht.

Zweite Schwachstelle: Ein Gesetz, das soziale Ungerechtigkeit schafft

Die Bodennutzung hat unmittelbare soziale Folgen: Wer Immobilien besitzt und sie nutzen, erweitern oder für rentablere Zwecke umwidmen darf (Wald zu landwirtschaftlichem Grün, landwirtschaftliches Grün zu Baugrund), kann damit große Profite erzielen. Wer weder Haus noch Grund besitzt, verarmt. Vom Raumordnungsgesetz hängt also auch ab, ob Südtirol in Zukunft gerechter oder ungerechter sein wird.
Die Arbeiten im Ausschuss wurden von einer einzigen Gruppierung, den BauernvertreterInnen, beherrscht. Während der langen Phase der Gesetzesentstehung war es bereits der Wirtschaftslobby, insbesondere den Tourismustreibenden und der Industrie gelungen, ihren Interessen in den Entwurf einfließen zu lassen. Was ein Gesetz der Bürgerinnen und Bürger, der Fachleute und Sachverständigen hätte werden sollen, wurde zum Gesetz der Lobbys. 
Leistbares Wohnen bleibt ein frommer Wunsch. Die Situation wird sich sogar verschlechtern, weil künftig für den geförderten Wohnbau weniger Raum zur Verfügung stehen wird, weil die Einhebung des berühmten „Planungsmehrwertes“ auf ein Minimum reduziert wurde (bei grundsätzlicher Befreiung der Wirtschaftsbranche) und der Artikel zu den preisgebundenen Wohnungen eine leere Hülle bleibt.

Dritte Schwachstelle: Keine Partizipation

Die Beteiligung der gesamten Bevölkerung und nicht nur der Interessensgruppen gehört zu den Grundpfeilern einer zeitgemäßen Raumordnung. Doch der vorliegende Gesetzentwurf verleiht den Interessensgruppen, InvestorInnen und EigentümerInnen noch mehr Macht. Im Ausschuss wurden einige unserer Änderungsanträge für mehr Transparenz und Information angenommen, aber viele Artikel wurden deutlich verschlechtert. So wurden etwa die Verbände für Umwelt und Landschaftsschutz aus dem Verfahren zur Erarbeitung der Landschaftspläne ausgeschlossen. Den BürgermeisterInnen und Gemeindeausschüssen wurden hingegen mehr Entscheidungsmacht verliehen – zu Ungunsten der Gemeinderäte.
Wir werden uns in der Landtagsdiskussion für die Ausweitung der Beteiligungsprozesse einsetzen und uns für Leitlinien der Beteiligung in den Raumordnungsverfahren starkmachen.

Vierte Schwachstelle: Die Rechtsunsicherheit bleibt

Das Versprechen, die notwendigen 23 Durchführungsbestimmungen gleichzeitig mit der Vorlage des Gesetzentwurfes vorzulegen, wurde nicht eingehalten. Folglich wird dem Landtag die gesetzgebende Funktion entzogen und niemand kann zu diesem Zeitpunkt sagen, wie sich die Gesetzesbestimmungen, über die wir abstimmen müssen, auswirken werden. Außerdem hat der Text zahlreiche Änderungen erfahren (163 allein durch die Anträge der Mehrheit im Ausschuss), sodass sich im neu formulierten Gesetzestext jede Menge Widersprüche und Ausnahmen finden. Dadurch wird dieses Gesetz auch in Zukunft einen großen Spielraum für Auslegungsmöglichkeiten bieten und daher nicht endende Rechtsstreitigkeiten zur Folge haben.
Der vorliegende Gesetzentwurf bringt keine Klarheit im undurchsichtigen Raumunordnungsdschungel. 
Ein so heikles Gesetz, das die öffentlichen und privaten Interessen nachhaltig beeinflusst, beachtliche Vor- und Nachteile festschreibt sowie in seiner jetzigen Version aus ökologische und sozialer Sicht Verschlechterungen bereithält, sollte nicht unter dem Druck der anstehenden Landtagswahlen beschlossen werden. Unter diesen undurchsichtigen Gesetzesbedingungen werden all jene, die die nötigen Mittel dazu haben, die Übergangszeit für Spekulationen, Baumaßnahmen und Zweckbestimmungsänderungen nutzen, um vollendete Tatsachen zu schaffen.

Wir fragen uns, ob es sich unter diesen Voraussetzungen lohnt, jetzt ein Gesetz zu beschließen, das erst in ferner Zukunft in Kraft treten wird. Es gäbe die Zeit, ein besseres auszuarbeiten, direkt mit dem Beginn der nächsten Legislaturperiode – mit den Wahlen hinter und nicht direkt vor uns. Das Material für ein besseres Gesetz haben wir ja schon durch die seit vier Jahren andauernde Debatte zum Gesetzentwurf. Wir sollten die zahlreichen Vorschläge der Verbände und der BürgerInnen wieder aufnehmen sowie dabei unser Augenmerk auf das Gemeinwohl, auf den Landschafts- und den Naturschutz sowie auf die Eindämmung des Bodenverbrauchs legen.

Als Grüne Fraktion haben wir mehr als 200 Abänderungsanträge für die Landtagsdebatte vorbereitet. Sollte sich das Gesetz in seinen wesentlichen kritischen Bestandteilen nicht ändern, werden wir dagegen stimmen.

 

Landtagsabgeordnete

Riccardo Dello Sbarba
Brigitte Foppa
Hans Heiss

 

Bozen, 22. Mai 2018

Die Grünen/Verdi/Verc erstellen ihre Liste für die Landtagswahl 2018 in einem partizipativen Prozess mit breiter Beteiligung. Der basisnahe und demokratische Weg zur Erstellung der Liste erfolgt in drei Schritten:

  1.  Garanten begleiten den Prozess: Der erste Schritt liegt bereits hinter uns: Die Landesversammlung hat am 21. April 2018 das Garantenkomitee (s. u.) gewählt, das Vorschläge von Kandidatinnen und Kandidaten sichtet, eine Vorauswahl trifft und das Ergebnis der Grünen Landesversammlung unterbreitet.
  2. Online-Nominierung und schriftliche Auswahl bilden eine stabile Entscheidungsgrundlage. Der zweite Schritt läuft jetzt an: Ab 16. Mai 2018 beginnt die Möglichkeit der Online-Nominierung von Wunschkandidaten und -Teams. Die Vorschläge, die auf einer eigens ausgearbeiteten und sicheren Online-Plattform, aber auch schriftlich, eingehen können, laufen bis zum 30. Mai 2018. Daran können sich Mitglieder und Interessierte beteiligen, die die Werte der Grünen grundsätzlich teilen. Nach der Sammlung der Nominierungen bildet das Garantenkomitee den ersten Listenvorschlag. Dieser wird in der zweiten Landesversammlung der Grünen / Verdi / Verc am 9. Juni 2018 mit der Grünen Basis diskutiert und abgestimmt. Die Liste gibt ein wichtiges Bild, sie ist aber provisorisch und lässt noch Platz für last-minute KandidatInnen, die aus wichtigen Gründen verspätet hinzukommen.
  3. Die definitive Liste: Der dritte und letzte Schritt für die Landtagskandidaturen erfolgt Ende August 2018. Das Garantenkomitee entwirft bis dahin die endgültige Liste, die die Mitglieder der Grünen bei der dritten Landesversammlung am 1. September 2018 diskutieren und verabschieden – am Beginn der heißen Wahlkampfphase.

Wer ist das Garantenkomitee? Die Garanten, die den Prozess begleiten, sind sechs erfahrene und unabhängige Persönlichkeiten: Erica Fassa, Hans Heiss, Maria Laura Lorenzini, Tila Mair, Karl Tragust und Patrizia Trincanato.

Die sechs „Weisen“ werden alle Online-Nominierungen sichten und viele der vorgeschlagenen Personen kontaktieren. Nach der Phase der „digitalen Demokratie“ im zweiten Schritt kommt die „Grüne Basis“ ins Spiel, allen voran unsere Parteimitglieder, die bei den Landesversammlungen abstimmen. Bei jeder Versammlung können neue Interessierte unkompliziert die Mitgliedschaft beantragen.

Dieser Prozess sichert Offenheit und Qualität gleichermaßen: Mitglieder und Interessierte bringen Vorschläge ein, die das Garantenkomitee berücksichtigt und dank seiner Erfahrung gestaltet. Wir Grüne stehen für Demokratie und Partizipation – in einem für Südtirol spannenden und ungewöhnlichen Design.

Bozen, 16.05.2018

 

Dass die Sache mit dem Verbot der Wahlwerbung von Vereinen und Verbänden für einzelne Parteien oder KandidatInnen der Mehrheitspartei ein Dorn im Auge war, wusste man seit Langem. Heute hat die lange Geschichte des entsprechenden Regionalgesetzes ein Ende gefunden. Mit 30:20 Stimmen wurde im Regionalrat der grüne Rettungsvorschlag für das Wahlwerbeverbot versenkt.

Seit 1998 hat ein Regionalgesetz die Wahlwerbung in den 60 Tagen vor der Wahl verboten. Da keine Sanktionen vorgesehen waren, wurde das Verbot jahrzehntelang von Verbänden bei jedem Wahlgang munter übergangen. Zum Unmut vieler BürgerInnen, die in dieser Praxis zu Recht eine demokratische Verzerrung und die Zementierung von Partikularinteressen sehen.

Die grüne Fraktion hat in dieser Legislatur das Thema aufgegriffen und im Regionalrat bereits 2015 einen Gesetzentwurf eingebracht, der Sanktionen vorsah. In wundersamer Weise wurde der Entwurf zur Artikeldebatte im Ausschuss zugelassen.

In der Zwischenzeit wurde vom Südtiroler Landtag ein Landeswahlgesetz (LG vom 19. September 2017, Nr. 14) verabschiedet. In der damaligen Gesetzesdebatte hatten sowohl die Grünen wie auch die Südtiroler Freiheit erfolglos versucht, das Wahlwerbeverbot auf die Landtagswahlen zu übertragen. Von der SVP-PD-Mehrheit wurde das fast schon als Belästigung angesehen, jedenfalls abgelehnt.

Leider wurden dadurch auch das alte Regionalgesetz und somit auch das Wahlwerbeverbot für Vereine und Verbände hinfällig.

Nun bestand nur mehr eine einzige Möglichkeit, das Prinzip des Wahlwerbeverbots in unserer Rechtsordnung beizubehalten: Brigitte Foppa versuchte mit einem Änderungsantrag im Regionalrat, das Verbot zumindest für die Gemeindewahlen „zu retten“ – vergebens.

Heute fiel im Regionalrat die endgültige Entscheidung. Die ungeliebte Norm ist vom Tisch. Der Wahlkampf ist eröffnet. Für einige wird es wieder ein wenig leichter werden als für die anderen.

 

Bozen, 16.05.2018

Brigitte Foppa, Hans Heiss, Riccardo Dello Sbarba

Anlage: Abstimmungsverhalten

 

Der neue Report der staatlichen Umweltbehörde ISPRA über das Vorkommen von Pestiziden in Gewässern für das Jahr 2015/16 belegt, wie bereits seit Jahren, einen bedrückend hohen Pestizid-Rückstand im Wasserhaushalt der italienischen Regionen und Provinzen. Entsprechende Nachweise finden sich für 67% der 1554 Monitoring-Punkte der Oberflächengewässer und in 33,5% der 3129 Messpunkte unterirdischer Gewässer.

In den Oberflächengewässern sind vor allem Glyphosat und seine Zerfallsprodukte weit verbreitet, ebenso in unterirdischen Gewässern, wo sich auch das Herbizid Athrazin findet.

Regionale „Spitzenreiter“ der Belastung sind zwar die Po-Ebene und Friaul-Julisch Venetien, was nicht nur das Ergebnis der engmaschigeren Messungen ist. Auch in Südtirol erfassen die Messpunkte für das Oberflächenwasser in 90% der Messpunkte chemische Rückstände.

Obwohl die Präsenz giftiger und sehr giftiger Rückstände italienweit nachlässt, ist die Lage weiterhin alles andere als erfreulich – erst recht nicht in Südtirol. Die Anti-Pestizid-Wanderung rund um den Kalterer See am kommenden Sonntag ist auch Ausdruck der Besorgnis einer wachsenden Zahl von Bürgerinnen über eine angespannte, dringend zu bessernde Belastungs-Situation.

Bozen, 11. 5. 2018

Brigitte Foppa, Hans Heiss und Riccardo Dello Sbarba, L.Abg.