Home2020Dezember (Page 3)

MINDERHEITENBERICHT LGE 67/20.

Mit den Bestimmungen zum Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2021 versucht die Landesregierung, mit rund 20 Artikeln über 70 Gesetzesänderungen einzuführen. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen Querbeet von den „Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“ über die „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“ bis zur „Handelsordnung“, um nur einige Beispiele zu nennen. Unsere besondere Aufmerksamkeit haben die verzögert nachgereichten Änderungen wie jene über die „Finanzinstrumente für den Neustart der Wirtschaft“ oder jene über die „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“ geweckt.

Obwohl einige Gesetzesänderungen als direkte oder indirekte Folge der Coronakrise vorgeschlagen werden, ist es doch bemerkenswert, dass der Begriff COVID-19 lediglich ein einziges Mal im gesamten Gesetzestext vorkommt, als ob es gegen Ende dieses Pandemiejahres eine gewisse Müdigkeit gebe, das Kind beim Namen zu nennen.

Mit Artikel 5 werden die Sanitätsbauten von der Landesregierung auf den Sanitätsbetrieb übertragen, was technisch nachvollziehbar ist. Allerdings nehmen wir verwundert zur Kenntnis, dass es sich dabei nicht um eine einmalige Kompetenzverschiebung handelt, sondern dass die Verantwortung über die Sanitätsbauten eine Pingpong-Vergangenheit hat: 2015 bereits wurden die Sanitätsbauten vom Sanitätsbetrieb zur Landesverwaltung gespielt, einige Jahre vorher – so um das Jahr 2010 – von der Landesverwaltung zum Sanitätsbetrieb. Das Budget für Sanitätsbauten ist mit über einer halben Milliarde Euro dotiert und somit lässt es sich auch erklären, warum diese Kompetenz seit Jahren zwischen den Ressorts hin und her gespielt wird und nicht zur Ruhe kommen will.

Mit Artikel 16/quinquies (Finanzinstrumente für den Neustart der Wirtschaft) beabsichtigt die Landeregierung über die In-House-Gesellschaft „Euregio Plus SGR“ Finanzinstrumente zu lancieren, um kleinere und mittlere Unternehmen auf verschiedene Art und Weise zu finanzieren: zum Beispiel sollte die Unterstützung auch durch den Erwerb von Schuldinstrumenten erfolgen. Innovative Unternehmen (welche das sein könnten, wird nicht gesagt) sollen mit Risikokapital unterstützt und das Management des Fremdenverkehrssektors (was das auch immer sein könnte) soll durch Investmentfonds innovativer gestaltet werden. Schuldinstrumente, Risikokapital und Investmentfonds sind Begriffe, die viel eher zu Banken oder zu unabhängigen Finanzinstituten passen als zu einer In-House-Gesellschaft der Landesverwaltung.

Dass es die Landesregierung mit den Investmentgeschäften ernst zu meinen scheint, zeigt sich darin, dass sie sich mit dieser Gesetzesänderung ermächtigten lassen will, die Kontrolle über die Euregio Plus SGR AG zu übernehmen. Dafür bräuchte das Land rein rechnerisch 1.208.388,00 Euro, veranschlagt werden von der Landesregierung aber 10.600.000,00 Euro.

Zum jetzigen Zeitpunkt hat die Euregio Plus SGR AG ein Gesellschaftskapital von 9.868.500,00 Euro, welches sich folgendermaßen auf die drei Gesellschafter verteilt: 51% Pens Plan Centrum S.P.A., 45% Autonome Provinz Bozen, 4% Autonome Provinz Trient. Um die Kontrolle der Gesellschaft mit 51% zu übernehmen, müsste das Land Südtirol 1.208.388,00 Euro in die Gesellschaft einbringen. Laut vorliegender Gesetzesänderung werden aber 10,6 Millionen Euro eingezahlt, wodurch sich die Frage ergibt, wofür die Differenz von rund 9,4 Mio. Euro an Steuergeldern vorgesehen sind.

Die Landesregierung lässt sich gleichzeitig auch ermächtigen, Anteile an Investmentfonds zu zeichnen, was möglicherweise mit der Differenz von 9,4 Mio. Euro erfolgen könnte. Interessant wäre zu wissen, um welche Investmentfonds es sich dabei handeln könnte? Aber ganz unabhängig von dieser Detailfrage, ist die angestrebte Beteiligung an Finanzgeschäften kritisch zu beurteilen und es sei an dieser Stelle an den guten alten Spruch erinnert, Schuster bleib bei deinen Leisten!

Neben der neu aufgelegten Investmentstrategie lässt sich auch eine Neuausrichtung der Vermögensstrategie erkennen: Teile des öffentlichen Gutes des Landes Südtirol, also das Gut aller Menschen dieses Landes, sollen zukünftig aus der Gebarung der Landesregierung in die Hände des Landesrates für Vermögen gelegt werden, was weder sinnvoll ist noch den geltenden Gesetzen entspricht.

Artikel 16/sexies beinhaltet eine starke Dehnung oder möglicherweise eine Überdehnung von Artikel 54 des Autonomiestatutes. In Artikel 54 des Autonomiestatutes werden taxativ die Obliegenheiten des Landesauschusses (Landesregierung) aufgezählt, wobei unter Punkt 4 „die Verwaltung des Vermögens der Provinz“ aufscheint. Nachdem es sich dabei um eine ausschließliche Obliegenheit der Landesregierung handelt, müssen alle Entscheidungen zum Landesvermögen per Beschluss der Landesregierung gefällt werden. Die Landesregierung ist somit laut Statut DER Garant für das Vermögen des Landes, also für das Vermögen aller Südtirolerinnen und Südtiroler. Zwischen 1972 und 2016 hat die Landesregierung stets diese Obliegenheit wahrgenommen.
Im Jahr 2016 kam es dann zu einer ersten Erosion dieses Prinzips, indem in das Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21 „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“ folgender unscheinbarer Absatz (3) in Artikel 16 eingefügt wurde:

„(3) Der Landesrat für Vermögensverwaltung kann den Verkauf und Ankauf von Liegenschaften verfügen, sofern deren Wert nicht mehr als 10.000,00 Euro beträgt. Die entsprechenden Verträge bis zu genanntem Schwellenwert können vom Direktor der Landesabteilung abgeschlossen werden.“ (Artikel 32 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2016, Nr. 21)

Mit dieser kleinen aber „feinen“ Gesetzesänderung wurde geschickt eine ausschließliche Obliegenheit der Landesregierung erstmals seit Beginn der 2. Autonomie auf den verantwortlichen Landesrat übertragen. Geschickt deshalb, weil es im Jahr 2016 wahrscheinlich ein Leichtes war, dem Landtag dies als Effizienzgewinn anzupreisen: Die Landesregierung hätte bedeutend wichtigeres zu tun, als sich mit kleinen Immobiliendeals bis zu 10.000 Euro zu beschäftigen. Dieses Argument könnte aus betriebswirtschaftlicher Sicht oder aus dem Blickwinkel einer Controllingstelle einleuchten, Artikel 54 des Autonomiestatuts und das Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21 „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“ untersagen aber prinzipiell diesen Ansatz.

Denn der Landesrat für Vermögensverwaltung hat zwar laut Artikel 1 Absatz 2 des LG 21/1987 „die Sachen der öffentlichen Hand sowie die Vermögensgüter zu verwalten; die Zuständigkeit der Landesregierung gemäß Artikel 54 des Autonomiestatuts wird dadurch nicht berührt.“

Also die Zuständigkeit der Landesregierung wird durch die Verwaltungsarbeit des zuständigen Landesrates nicht berührt; und nicht berührt heißt in anderen Worten nicht angetastet, nicht umgeschrieben, nicht geändert. Aber trotzdem kam es im Jahr 2016 zu einer ersten Änderung, die inhaltlich unbedeutend ist, aber formal einem Haarriss in der Stützmauer des Artikel 54 des Autonomiestatus gleichkommt.

Nun wird mit diesem Artikel 16/sexies der im Jahr 2016 angelegt Haarriss deutlich um das 26-fache pro Handlung erweitert. Der Vermögenslandesrat kann aufgrund eines Jahresprogrammes der Landesregierung, Vermögensgütern bis zu einem Wert von 260.000 Euro je Vermögensgut kaufen, verkaufen, mieten oder vermieten. Auf diesem Weg könnte die Landeregierung dem Landesrat ein umfangreiches Jahresprogramm genehmigen, welches viele Millionen Euro ausmachen könnte. Es liegt auf der Hand, dass damit ein Großteil der jährlichen Transaktionen aus der Hand der Landesregierung in die Hand eines Landesrates übergehen.

Genau diese Entwicklung wollten sowohl das Autonomiestatut als auch das einschlägige Landesgesetz zur Verwaltung des Vermögens des Landes vermeiden, aus diesem Grund werden wir gegen diesen Artikel und gegen das Gesetz stimmen.

Landtagsabgeordneter
Hanspeter Staffler

PRESSEMITTEILUNG.

Grundrechte müssen immer gewährleistet sein. Auch in Situationen, in denen die persönliche Freiheit eingeschränkt ist.

Der 10. Dezember ist der Internationale Tag der Menschenrechte. Passend dazu verweist die Grüne Landtagsfraktion mit einem Gesetzentwurf auf ihr Anliegen, die Garantie der Grundrechte in den Zuständigkeitsbereich der Volksanwaltschaft zu integrieren. Man spricht von „präventiver Menschenrechtskontrolle“, wenn es sich um Grundrechte in Situationen handelt, in denen die Freiheit der Einzelnen eingeschränkt ist.

Diese Situationen können in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Altersheimen, Langzeitpflegeeinrichtungen, psychiatrischen Einrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen usw. auftreten. Das sind Stätten, auf die jeder und jede von uns in seinem Leben vielleicht einmal angewiesen ist. Dort kann es im Alltag dazu kommen, dass durch organisatorische und logistische Probleme die Bedürfnisse von Bewohnerinnen bzw. Patienten in den Hintergrund rücken. Um dies zu vermeiden braucht es einen sensiblen Blick, Dialog und Beratung. Darum geht es beim Konzept der „präventiven Kontrolle“.

„Unserer Meinung nach ist die Volksanwaltschaft prädestiniert für diese Funktion, hat allerdings zurzeit dafür nicht die Zuständigkeit inne. Auch das neue, die Ombudsstellen regelnde Landesgesetz vom 9. Oktober 2020 enthält dieses Mandat nicht – obwohl wir versucht haben, es einzuführen“, erklärt Landtagsabgeordnete Brigitte Foppa, Erstunterzeichnerin des Gesetzes.

Mit diesem Gesetzesentwurf wollen wir diese Lücke schließen, indem wir die Aufgaben der Volksanwaltschaft um die Befugnis zur Durchführung einer präventiven Kontrolle ergänzen.

„Wir wollen ein klares Signal senden, um das Bewusstsein für die Rechte aller Menschen zu schärfen und ihre Achtung zu fördern“, betonen die Grünen Landtagsabgeordneten, „in Österreich ist diese Aufgabe bereits der Volksanwaltschaft übertragen worden und die Ergebnisse sind sehr positiv“.

Nie war das Bedürfnis, in diese Richtung tätig zu werden, so groß wie jetzt. Die Pandemie stellt Pflegeeinrichtungen vor eine neue Herausforderung und die Bedingungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen – sei es für Patientinnen und Bewohner, als auch für die dort Arbeitenden – sind äußerst kritisch. Isolation und die Schwierigkeit von Besuchen machen die Situation noch komplexer.

Legen wir also heute im Besonderen, aber jeden einzelnen Tag im Allgemeinen den Fokus auf die Grundrechte aller Einzelnen. Denn viele Menschen sind – vielleicht auch nur vorübergehend – nicht in der Lage, selbst für ihre Rechte einzustehen. Sie verdienen unsere besondere Aufmerksamkeit.

Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler

PRESSEMITTEILUNG.

Eine große kleine Frau des 20. Jahrhunderts, prägende Femistin und leidenschaftliche Politikerin der ersten Stunden, ist von uns gegangen. Bis zuletzt war sie präsent, immer dabei, wenn es darum ging, die Freiheit der Menschen zu verteidigen. Nie war sie sich zu alt für eine Demonstration, nie zu müde, um im Nachtzug zu fahren, um mit Student*innen in Bari zu diskutieren, gegen Rassismus in Macerata zu protestieren. Gegen Diskriminierung, Rassismus und Frauenfeindlichkeit ein ganzes Leben. Aber vielleicht weniger gegen als für; für Frauen, Menschlichkeit, für ein Denken, das neues zulässt – und immer zum Gespräch bereit.

Ihr Einsatz ist uns nicht nur Frauen Inspiration und Vorbild. Lidia Menapace hat alles und mehr für Frauen, Gerechtigkeit und Frieden geleistet, als in einem Leben eigentlich möglich ist. Wir werden ihre Anliegen weitertragen.

Die Grünen Frauen – Le Donne Verdi und/e Grüne Landtagsfraktion- Gruppo Verde in Consiglio provinciale

Das Contact-Tracing gilt als eine der wenigen erwiesenermaßen wirksamen Methoden zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus. In Südtirol ist die Nachverfolgung bereits Ende September zusammengebrochen. Sie konnte vom Sanitätsbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil zu personalaufwändig. Ende November sollte das Massenscreening Erleichterung bringen. Das Screening war von der Teilnahme her ein großer Erfolg. Allerdings wurde von Expert*innen immer wieder darauf hingewiesen, dass Massenscreenings nur unter mehreren Bedingungen wirksam sein können. Eine davon ist die sofortige Versetzung in Quarantäne nicht nur der positiv Getesteten, sondern auch der Kontaktpersonen.

Dies gilt natürlich auch für die Kontaktpersonen der von den Hausärzt*innen mit Antigentest positiv getesteten Personen. Die Regelung hierzu ist derzeit so, dass die Hausärzt*innen bei positiver Antigentestung einer Person sofort die Krankschreibung vornehmen. Es erfolgt die Meldung an den Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit und die betroffene Person kommt somit unmittelbar in Quarantäne. Die Hausärztin oder der Hausarzt ist aber nicht befugt, auch die Kontaktpersonen krank zu schreiben und sie auf demselben Weg in Quarantäne zu versetzen. Dies kann nur der Hygienedienst machen – und das dauert zu lange, derzeit 3-7 Tage. In dieser Zeit können die Kontaktpersonen unbewusst in ihrem Umfeld das Virus weiter verbreiten – zugleich können sie nicht krank geschrieben werden.

Die Nachverfolgung würde sich radikal verbessern, wenn die Hausärzt*innen hier Handlungsspielraum erhielten.

Die grüne Fraktion hat hierzu einen Antrag an die Landesregierung eingereicht, der im Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz am 16.12. behandelt werden dürfte.

Die Landesregierung wird aufgefordert, den Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin die Befugnis zu erteilen, die Kontaktpersonen von Covid19-positiv-getesteten Personen direkt krank zu schreiben und dem Dienst für Hygiene zu melden, der eine automatische Quarantäne derselben verfügt. Eventuell dafür notwendige finanzielle Mittel müssen dafür bereit gestellt und die Allgemeinärzt*innen organisatorisch unterstützt werden.

 

Bozen, 06.12.2020

Landtagsabgeordnete

Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler

PRESSEMITTEILUNG.

Die von der Landesregierung gewählte „gemischte“ Lösung entspricht nicht der Entscheidung des Landtags.

Aus der Antwort auf eine Anfrage der Grünen Fraktion nun endlich Daten und Kriterien des zukünftigen ÖPNV-Systems. Ein Schritt vorwärts, aber nicht genug.

Zum ersten Mal haben wir ein klareres Bild:

  • Sasa, die öffentliche In-House-Gesellschaft von Land und Gemeinden, wird voraussichtlich von einem derzeitigen Anteil von 26% auf 45% des Dienstes steigen.
  • Die Privaten (heute SAD und Libus), die derzeit 74% des Dienstes verwalten, sollten auf 55% sinken, die in 10 Losen ausgeschrieben werden.

Wir freuen uns, dass der öffentliche Anteil des Nahverkehrs zunimmt und parallel dazu der private Anteil abnimmt.

Dieses von der Landesregierung beschlossene „gemischte“ Modell entspricht jedoch nicht dem vom Landtag im Juni 2019 (Beschlussantrag Nr. 103/2019) beschlossenen Modell, das ein „Inhouse-Modell oder einen Sonderbetrieb für den öffentlichen Personennahverkehr“ – also ein 100% öffentliches Modell – vorsah (wie im Trentino mit „Trentino Trasporti“). Ein zu 100 % öffentliches Modell würde nicht ausschließen, dass einige Dienstleistungen im Rahmen einer Ausschreibung an private Unternehmen vergeben werden, aber die Regie läge vollständig in den Händen der öffentlichen In-House-Gesellschaft. Dadurch würde die die öffentlich-private Zersplitterung vermieden werden, die bekanntlich keine reichen Früchte getragen hat (siehe die Ausschreibung, die 2018 gemacht und dann annulliert wurde, den permanenten Konflikt zwischen SAD und Land, den Konflikt zwischen SAD und anderen Privaten usw.).

Darüber hinaus stellen wir mit Besorgnis fest, dass der Landesrat die Definition eines „ökologisch nachhaltigen Verkehrsnetzes“ nur für den öffentlichen Anteil (45%) und nicht für den privaten Anteil (55%) verwendet. Bedeutet dies, dass die Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit für die Privaten nicht oder weniger gelten, vielleicht um ihnen größere Gewinnspannen zu ermöglichen?

Wir Grüne bleiben dran und werden uns weiterhin für eine zu 100% öffentliche Regie des Personennahverkehrs einsetzten sowie für die Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien auf das gesamte Nahverkehrsnetz, ohne zwischen öffentlich und privat zu unterscheiden.

Anhänge:

  • Anfrage der Grünen Fraktion und Antwort des Landesrats Alfreider
  • Beschlussantrag Nr. 103/2019, angenommen: „Öffentlicher Personennahverkehr mit Bussen – Inhouse-Modell oder Sonderbetrieb„

 

Cons. prov.
Riccardo Dello Sbarba
Brigitte Foppa
Hanspeter Staffler

Der 3. Dezember ist der Internationale Tag der Menschen mit Behinderungen. Aus diesem Anlass haben die Young Greens Southtyrol (YGS) ihren gestrigen Young Green Meeting Point (YGMP) mit zwei Gastreferent*innen aus Deutschland unter dem Motto „#StartUpInclusion“ dem wichtigen Thema Inklusion gewidmet.

„Wir sind zwar eine Gesellschaft mit vielen unterschiedlichen Menschen geworden, doch nicht alle von uns bekommen den Platz und die Möglichkeiten, die sie eigentlich haben müssten. Menschen mit Beeinträchtigung kämpfen nach wie vor mit alltäglichen Barrieren, ob ihre Mitmenschen diese nun wahrnehmen oder nicht“, erinnert Arjun Pfaffstaller, Aktivist der YGS mit Sehbeeinträchtigung.

Solch alltägliche Barrieren haben vielen Ausprägungen: Erhöhte Haltestellen hindern etwa Rollstuhlfahrer*innen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität am Einsteigen. Komplizierte Sprache hindert Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen an ihrer Information.

Aber auch der Umgang miteinander kann Barrieren schaffen: „Menschen, die nicht in unsere vorgefertigten Schablonen passen, befördern wir zu oft noch teils ungewollt und teils aus Bequemlichkeit ins Abseits. Oft passiert das bei Menschen, deren Beeinträchtigungen nicht sichtbar sind, deren Verhalten aber auffällt“, sagt Alex Guglielmo, Co-Sprecher der YGS und Hörgerätträger. „In solchen Fällen einfach in einer ruhigen Minute mit einem „Wie geht’s dir? Was brauchst du?“ nachhaken. Damit ist oft schon viel getan!“

Trotz eines großteils inklusiven Schulsystems und erprobten Inklusionsgesetzen in Italien gilt es noch weiter am Thema Inklusion zu arbeiten: „Inklusion heißt gestaltendes Denken, das nie aufhören darf. Wir müssen Inklusion täglich überdenken und situationsbezogen neu erfinden. Nur damit kann ein problemloser Zugang zur Gesellschaft für alle geschaffen werden“, meint Pfaffstaller.

„Inklusion darf auch kein Schönwetterthema mehr sein, wenn wir es wirklich ernst damit meinen. Inklusives Denken muss zu einem Grundsatz werden, der bei jeder Entscheidung miteinfließt. Die Pandemie hat uns nämlich gezeigt, wie zerbrechlich manche Versprechungen und Anstrengungen sein können. Die Schließung von Masatsch ist schließlich noch nicht so lange her“, erinnert Guglielmo.

„Inklusiv zu sein heißt in Summe die Bereitschaft von uns allen, viel weiter zu denken, differenzierter zu gestalten und größer zu planen als in dem bisherigen, leider üblichen und nicht-inklusiven Zustand. Dazu benötigen wir das Bewusstsein um unsere Mitmenschen mit Beeinträchtigung und den Willen diese vollständig sichtbar zu machen“, bringt Pfaffstaller es auf den Punkt.