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Förster Uwe SchölmerichDie vormaligen Regionalförster, die seit 1. Oktober 1962 in den Regionalen Forstdienst aufgenommen wurden, waren dienstrechtlich und wirtschaftlich bis zur Übernahme in den Landesdienst am 1. August 1977 an das Staatsforstkorps (C.F.S.) angelehnt. Grundlage für diese Annäherung war Art. 1 der RG 23/1958 und 17/1959.

Mit der Übernahme in das Landesforstkorps (Art. 19 des LG 11/1977; Art. 44 des LG 11/1981) wurde für dieses Forstpersonal die wirtschaftliche und rechtliche Anlehnung an den C.F.S. auch weiterhin gesetzlich verankert. Mit Bereichsabkommen vom 8. Mai 1997 erfolgte die volle kollektivvertragliche Übernahme in den Landesdienst und die Bestimmung wurde mit 1. Juni 1997 abgeschafft.

Mit Art. 19 des LG 57/1988 wurde für die Angehörigen des Landesforstkorps die Zusatzpension laut Bestimmungen des Art. 3, Abs. 5 des Staatsgesetzes 284/1977 eingeführt. Die ehemaligen Regionalförster hatten aufgrund der angeführten Regionalgesetze Anrecht auf die vom Staat vorgesehenen Polizeizulagen.

Das Anrecht auf diese Polizeizulagen war Voraussetzung dafür, dass die Bestimmungen des zuvor angeführten Art. 3, Abs. 5 des Staatsgesetzes 284/1977 wirksam wurden. Für den Erhalt dieser Polizeizulagen wird der Begriff „Percezione“ eingeführt und dies hat zu gravierenden Missverständnissen im Hinblick auf die Anrechenbarkeit dieser Zuklagen auf die Pension geführt. Das Pensionsamt des Landes fordert den Beweis dafür, dass diese zustehenden Polizeizulagen von der Region auch tatsächlich ausbezahlt wurden und nicht nur ein Anrecht darauf bestand.

Das römische Forst- und Landwirtschaftsministerium hat in mehreren Schreiben an das Land Südtirol bestätigt, dass diese Zeit auch nach dem 1. März 1966 bis zum 31. Dezember 1969 zur Berechnung der Zusatzpension anerkannt wurde, wodurch dem Personal des C.F.S. auch die zustehenden Polizeizulagen ausbezahlt wurden. Das Regionalkommando von Padua des C.F.S. hat kürzlich mit Schreiben vom 10. März 2011 bestätigt, dass diese Zusatzpension allen Forstwachen und -unteroffizieren des C.F.S. ohne Unterbrechung der Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Dezember 1969 angerechnet wurde.

All diese Grundlagen aber genügen dem Pensionsamt des Landes nicht, das behauptet, dass die Forstwachen in dem zuvor erwähnten Zeitabschnitt kein Anrecht auf die Berechnung dieser Zusatzpension hätten. Dabei aber verwies die Personalabteilung stets nur auf geltende Regionalgesetze und -bestimmungen, ohne jeweils einen einschlägigen Artikel eines Regionalgesetzes anzuführen.

Ärgerlich ist ferner folgender Umstand: Da das Forstpersonal von Amts wegen in den Landesdienst überstellt wurde, läge es doch in der Verantwortung der Landes- bzw. der Personalvertreter, zu überprüfen, ob die Region damals die von den Staatsgesetzen vorgesehenen Polizeizulagen ausbezahlt hat oder ob dies nicht erfolgt ist. Dass die Beweislast hierfür bei den Betroffenen liegen sollte, ist äußerst ungewöhnlich, unabhängig von der rechtlichen Seite läge es auch in der moralischen Verantwortung der Landesverwaltung, dies zu klären.

Zu klären ist auch, ob bei provisorischen Pensionsdekreten bis zur Ausstellung des definitiven Dekretes die jährliche Angleichung der Pensionsbezüge einer Verjährung (gem. Staatsgesetz 428/1985) unterliegt, wie vom Pensionsamt leider praktiziert wird. Nach Auskunft des Rentenexperten Helmuth Renzler unterliegen provisorische Pensionsdekrete keiner Verjährung. Dies wird auch praktisch durch den Umstand untermauert, dass bei provisorischen Pensionsdekreten keine Einspruchsmöglichkeit angeführt wird, was bei definitiven Pensionsdekreten sehr wohl der Fall ist. Das INPDAP hat diesen jährlichen Ausgleich bis zur Ausstellung der definitiven Pensionsdekrete immer ordnungsgemäß ausbezahlt und den Betroffenen somit auch keinen wirtschaftlichen Schaden verursacht. Traurig genug: Die Nachzahlungen dieses jährlichen Ausgleichs erfolgten durch das Pensionsamt teilweise erst nach 17, 15 oder 10 Jahren und unter Anwendung der Verjährungsfrist.

Höchst bedauerlich ist schließlich die Auslegung von Personalabteilung und Rechtsamt, dass das Wort „Ruhestandsbehandlung – Trattamento di quiescenza“ im Art. 19 des LG 57/1988 bedeutungslos, während hingegen der Begriff „Percezione“ des Art. 3, Abs. 5 des Staatsgesetzes 284/1977 von großer Bedeutung sei.

Der Anspruch einer Ruhestandsbehandlung unterliegt keiner Verjährungsfrist (Art,. 5 des DPR 1092/73) und das Wort „Percezione“ ist sicherlich nicht so auszulegen, dass zustehende staatliche Polizeizulagen auch tatsächlich hätten ausbezahlt werden müssen.

Daher richten wir folgende Fragen an die Südtiroler Landesregierung:

  1. 1. Aufgrund welcher Bestimmung hat das Pensionsamt des Landes bis zur Ausstellung der definitiven Pensionsdekrete keine jährliche Angleichung (perequazione) der Pensionsbezüge vorgenommen
  2. 2. Wurden die Artikel 1 der Regionalgesetze 23/58 und 17/59 zwischen 1. Oktober 1962 und 31. Juli 197 abgeändert?
  3. 1. In den Aufnahmedekreten der Region wurde ständig die wirtschaftliche und rechtliche „Anlehnung“ an den C.F.S. betont, haben die Inhalte dieser Dekrete keine Gültigkeit?
  4. 2. Wieso hat die Bestätigung des Landwirtschaftsministeriums keine Gültigkeit im Hinblick auf die Bestätigung der Anerkennung der Berechnung der Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Dezember 1969?
  5. 3. Aufgrund welcher Berechnungen hat das Pensionsamt die Verjährungsfrist bei Nachzahlungen im Falle provisorischer Pensionsdekrete angewandt?
  6. 4. Haben Pensionsdekrete Gültigkeit, die mit Datum vom 23. Juli 2010 auf ein Gutachten vom 16. Mai 2010 aufgebaut sind?
  7. 5. Ist die Landesregierung tatsächlich der Auffassung, dass die Betroffenen angeblich Fehler der Region klären sollen?
  8. 6. Teilt auch der Landesrat die Meinung der Personalabteilung und des Rechtsamtes der Landesverwaltung, dass das Wort „Ruhestandsbehandlung“ in Art. 19 des LG 57/1988 bedeutungslos ist und das Wort „percezione“ des Art. 3 Abs. 5 des Ges. 289/77 von großer Bedeutung ist? Beide getroffenen Auslegungen fallen zu Ungunsten der Betroffenen aus.
  9. 1. Sind die Bewertungen des Renten-Experten Helmuth Renzler in dieser leidigen Angelegenheit von Gewicht oder nicht?

Hans Heiss
Riccardo Dello Sbarba

Bozen, 15. Juli 2013

 

 

Bozen, 8. Februar 2013

Südtiroler Landesregierung beteiligt sich nicht am Rekurs der Betreiber beim Staatsrat. Späte Einsicht gegen ein ökologisch und juristisch unhaltbares Projekt

Im November 2012 hat das Verwaltungsgericht Bozen dem Rekurs von AVS, DÖAV und Dachverband für Natur- und Umweltschutz gegen den Beschluss der Landesregierung zugunsten des Windparks am Sattelberg/Brenner stattgegeben.
Das Verwaltungsgericht hatte den Beschluss der Landesregierung zur Genehmigung von 19 Windrädern am Brennergrenzkamm aufgehoben: wegen Verletzung und falscher Abwendung von Gesetzen, Verfahrensfehlern, widersprüchlichen Verwaltungsakten, Befugnisüberschreitung und unzureichender Begründung. Das negative Gutachten des Umweltbeirats des Landes wurde weit gehend ignoriert.

Die Projektbetreiber WPP 1 AG, bestehend aus Leitwind und Etschwerken, haben gegen den Spruch des Verwaltungsgerichts Bozen nun auch vor dem Staatsrat rekurriert. Das römische Höchstgericht wird dem eingehend begründeten Spruch des Bozner Verwaltungsgerichts aber kaum stattgeben. Erfreulich ist es, dass sich die Südtiroler Landesregierung dem Rekurs der Betreiber nicht mehr angeschlossen hat. Wahrscheinlich hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass dieses Verfahren nicht mehr zu gewinnen ist, der eigene Beschluss zu schlecht begründet war und dass weitere Verfahrenskosten dem Steuerzahler nicht mehr zumutbar sind.

Voll zutreffend daher der Kommentar von Robert Renzler, Generalsekretär des Österreichischen Alpenvereins ÖAV: „Der Sattelberg ist gerichtlich anerkannt der falsche Standort für die Windräder“. Die Landesregierung hat sich dieser Einsicht offenbar still schweigend gefügt.

Hans Heiss
Riccardo Dello Sbarba

Bozen, 14. Jänner 2013

Der Entwurf eines neuen Raumordnungsgesetzes ist ein problematisches Abschiedsgeschenk!

Nach 14 Jahren nimmt heute Landesrat Berger zum letzten Mal an einer Sitzung der Südtiroler Landesregierung teil, bevor er wegen seiner Kandidatur zum Senat aus Regierung und Landtag ausscheidet. In seiner zuletzt geübten Doppelfunktion als Ressortchef für Landwirtschaft und Tourismus, ergänzt um die Agenden der Raumordnung, Natur und Landschaft, war LR und LH-Stellvertreter Berger unbestritten ein politisches Schwergewicht in der Südtiroler Landesregierung.

  • Niemand konnte dem angesehenen Landesrat Sachkompetenz und Praxisnähe absprechen, ebenso wenig ist aber auch in Abrede zu stellen, dass er ein Lobbyist wirtschaftlicher Interessen und der Exekutor vieler privater Anliegen war, oft genug auf Kosten von Natur und Landschaft. Hinter seinem verbindlich-staatstragenden und autoritativen Auftreten verbarg sich häufig ein beinharter Interessenvertreter, der in Sachen Erschließung und raumordnerischer Liberalisierung gesetzliche Möglichkeiten bis an ihre Grenzen ausschöpfte und auch darüber hinaus ging.
  • Daher ist auch der von LR Berger vorgelegte Entwurf eines neuen Gesetzes zur Raumordnung, der heute von der Südtiroler Landesregierung behandelt wird, mit großer Vorsicht aufzunehmen. Die darin enthaltenen Vorschläge kommen zweifellos den Bedürfnissen der Gemeinden entgegen, sie lockern aber auch systematisch raumordnerische Vorsichtsmaßregeln wie die Konventionierungspflicht und die Bindung gastgewerblicher Immobilien. Erst recht ist die darin vorgezeichnete, flexible Handhabung der Auffüllzonen mit der Möglichkeit der Neuabgrenzung ein hoch problematischer Vorstoß.
  • Es handelt sich nicht um eine „Neue Raumordnung“ im Sinne einer notwendigen, großen Reform nach dem Motto „Baukultur statt Kubatur“, sondern primär um ein Liberalisierungsgesetz, das Interessengruppen entgegen kommt und dem Senator in spe Wählerstimmen bescheren soll.

Der Vorschlag der erneuerten Raumordnung darf keinesfalls im Expresstempo durchgezogen werden, sondern bedarf eingehender Prüfung durch Sozialpartner, Gemeindeverband und Naturschutzorganisationen. Es ist auch kein guter Stil, eine so einschneidende Reform dem Nachfolger im Ressort Raumordnung als Morgengabe ins Nest zu legen; weit besser wäre es gewesen, wenn sich Berger und sein designierter Nachfolger Schuler in gemeinsamer Arbeit auf Grundlinien verständigt hätten, die dann in eine wirklich umfassende Reform gemündet wären.

Hans Heiss
Riccardo Dello Sbarba