HomeDeutschRaumordnung: Ein Gesetz um jeden Preis, auch zum schlechtesten Wert?

Raumordnung: Ein Gesetz um jeden Preis, auch zum schlechtesten Wert?

Änderungsanträge der Mehrheit verzögern das Inkrafttreten des Gesetzes bis 2020 oder 2021. Im Anschluss daran werden die angekündigten Gemeindepläne Jahre benötigen. In der Zwischenzeit läuft der Angriff auf Raum und Landschaft auf vollen Touren.

Die Zweite Gesetzgebungskommission des Landtags trifft sich heute wieder zur Behandlung des Gesetzesentwurfs „Raum und Landschaft“ (Nr. 151/18). Noch stehen 40 Artikel zur Bearbeitung an.
Für die ersten 66 Artikel waren fünf Sitzungen nötig, sodass daran zu zweifeln ist, ob die Kommission heute zu einem Abschluss gelangt. Auf Verlangen der Grünen Fraktion wurden gestern die Änderungsanträge zu den noch ausstehenden Artikeln verteilt: Es sind 91, zwei Drittel stammen von der Mehrheit, der Großteil zielt auf weitere Möglichkeiten zur Verbauung ab.

Aber die wahre Überraschung folgt am Schluss, aufgrund einer Reihe miteinander verbundener Anträge:

  1. Das Inkrafttreten des Gesetzes wird durch einen Antrag von Landesrat Theiner auf das Jahr 2020 verlegt, ein Antrag verschiebt es sogar auf das Jahr 2021, er stammt von Sepp Noggler, der mehrfach bewiesen hat, dass die Mehrheit der Kommission hinter ihm steht.
  2. Erst nach Inkrafttreten (also nach anderthalb oder zweieinhalb Jahren) werden die Gemeinden damit beginnen, die neuen Pläne für Territorium und Landschaft auszuarbeiten. Die Planung wird sich über Jahre hinweg hinziehen.
  3. In der Zwischenzeit können mangels ausstehender Pläne und in deren Erwartung:
  • a) weitere Bauzonen ermittelt werden, die an die bestehenden angrenzen, und es werden aber auch bereits ausgewiesene Zonen erschlossen. Dabei wird aber nicht der „Planungsmehrwert“ eingehoben werden, ebenso wenig die weiteren Maßnahmen umgesetzt, die das neue Gesetz in Art. 19 vorsieht, etwa die Wohnungen zu ermäßigtem Mietzins (Änderung Theiner, Art. 102, Abs. 14);
  • b) Die Produktionszonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (also 2020 oder 2021) außerhalb der Siedlungsgrenze bestehen, können erweitert werden: durch Varianten auf Vorschlag des Gemeindeausschusses, nicht aber des Gemeinderats. In gleicher Weise können Betriebe erweitert werden (immer außerhalb der Siedlungsgrenze), die bereits ihre Tätigkeit ausüben und folgenden Kategorien entsprechen: „Handwerkliche und industrielle Tätigkeit, Großhandel und Detailhandel“ (Änderungsantrag Theiner, Art. 102, Absatz 15).

Es lässt sich leicht abschätzen: Die Verabschiedung dieser Normenwird in den kommenden Jahren einen Wettlauf auslösen: hin zu raschen Umwidmungen, zur Erweiterung, zu ungebremstem Bauen und zur Zerstörung der Landschaft. Niemand kann heute genau vorhersagen, welche Wirkung das neue Gesetz nach sich zieht, aber eines ist gewiss: Im Zweifelsfalle werden alle jene, die konkrete Interessen und Geld haben, in bestmöglicher Weise das „Fenster“ nutzen, das von heute an bis zur Verabschiedung der Gemeindepläne offen steht. Das Fenster bleibt mehrere Jahre geöffnet, in denen wir noch wahre „Wunder“ erleben werden.

Daher ist die Frage legitim, ob es ziel führend ist, in der Schlussphase dieser Legislatur noch ein Gesetz zu verabschieden, das vom Angriff der Lobbies und Interessengruppen längst gezeichnet ist und das zu einem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem die „Milch längst verschüttet“ ist.

Riccardo Dello Sbarba
Brigitte Foppa
Hans Heiss

Bozen, 27. 3. 2018

Author: admin

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