HomeDemokratieBestimmungen über die Wahlwerbung von Vereinen, Verbänden und Gewerkschaften

Bestimmungen über die Wahlwerbung von Vereinen, Verbänden und Gewerkschaften

LANDESGESETZENTWURF Nr. 5/18

Das Regionalgesetz vom 13. August 1998, Nr. 7 betrifft die Wahlwerbung von Verbänden, Vereinen und Gewerkschaften. Das Gesetz besagt, dass allen Verbänden, Vereinigungen und Gewerkschaften, die gemeinnützigen Charakter haben, die Begünstigungen der Volontariatsbestimmungen in Anspruch nehmen, Patronatsdienste leisten oder in irgendeiner Form Mittel aus den öffentlichen Haushalten erhalten, ab dem 60. Tag vor dem Wahltag jegliche Werbetätigkeit für Kandidaten und Parteien verboten ist.

Das Gesetz hatte von Anfang an den gravierenden Mangel, dass für seine Übertretung keine Sanktionen vorgesehen waren.

Dies zieht mit sich, dass regelmäßig bei den Wahlen Vereine und Verbände Wahlempfehlungen für einzelne Kandidatinnen und Kandidaten abgeben.

Um die effektive Umsetzung des Gesetzes Nr. 7 vom 13. August 1998 zu gewährleisten, müssen deshalb Sanktionen eingeführt werden. Mit Regionalgesetzentwurf Nr. 34, eingereicht am 29.06.2015 von den Abgeordneten Foppa, Dello Sbarba und Heiss versuchte man in der XV. Legislaturperiode diese Sanktionen einzuführen.

Allerdings verblieben Unklarheiten über die Anwendbarkeit einer solchen Regelung auf die Landtagswahl, da diese mit Landesgesetz geregelt wird.

Seit 2017 gibt es nun ein Landesgesetz, das die Wahlen des Südtiroler Landtags regelt (Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14 „Bestimmungen über die Wahl des Landtages, des Landeshauptmannes und über die Zusammensetzung und Wahl der Landesregierung“).

Im Artikel 11 dieses Gesetzes sind die Ausgaben für Wahlwerbung geregelt. Die Bezugnahme auf das Regionalgesetz Nr. 7/1998 fehlt ebenso wie die Sanktionen, die zur Einhaltung des Verbotes von Wahlwerbung seitens Vereinen, Verbänden, Gewerkschaften beitragen sollen.

Der vorliegende Landesgesetzentwurf soll diese Lücke nun schließen. Hier auch der vollständige Begleitbericht.

Bozen, 18.12.2018

Landtagsabgeordnete

Brigitte Foppa

 

Der Landesgestzentwurf wurde am 08.05.2019 im Ausschuss abgelehnt und wird im Plenum nochmals diskutiert.

 

Author: Heidi

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