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Großraubwild: ein Managementplan zum Schutz der Tätigkeiten der Menschen und anderer Tierarten

BESCHLUSSANTRAG

Seit einigen Jahren sind Großraubwildtiere infolge ihrer erneuten Ausbreitung im gesamten Alpenraum auch in Südtirol unterwegs. Es handelt sich dabei um eine europaweite Erscheinung, die allerorts Angst und Besorgnis auslöst, die aber weitgehend vorhersehbar ist. Deshalb ist es möglich und sinnvoll Vorbeugungs- und Managementpläne zu beschließen. Großraubwildtiere sind gemäß europäischer und italienischer Gesetzgebung geschützte Arten.

DER BÄR
Im Text des Berner Übereinkommens vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, das von Italien mit dem
Gesetz vom 5. August 1981, Nr. 503 ratifiziert wurde, ist der Bär im Anhang II (streng geschützte Tierarten) angeführt.

In der europäischen Habitat-Richtlinie (92/43/EWG, 22.7.92) ist der Bär im Anhang IV angeführt (streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse).

Ausnahmen sind einzig bei Tieren vorgesehen, die schwere Schäden anrichten bzw. deren Entfernung aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Der Bär ist zudem im Anhang II, welcher die Ausweisung besonderer Schutzgebiete vorsieht, angeführt.

In Italien wurde die besagte Richtlinie mit Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 357/1997 umgesetzt. Das Rahmengesetz Nr. 157/1992 betreffend die Wildhege führt außerdem den Bär unter den besonders geschützten Tierarten an und sieht für dessen Tötung strafrechtliche Sanktionen vor.

DER WOLF
Im Berner Übereinkommen ist der Wolf im Anhang II (streng geschützte Tierarten) angeführt: Es ist ein besonderer Schutz vorgesehen und vor allem sind der Fang, die Tötung und die Haltung dieser Tierart sowie deren Handel verboten.

In der europäischen Habitat-Richtlinie ist der Wolf im Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) und im Anhang IV (streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse) angeführt: Dabei sind der Fang, die Tötung, die Störung, die Haltung, der Transport und der Austausch dieser Tierart sowie deren Handel verboten.

In Italien führt das Gesetz vom 11. Februar 1992, Nr. 157, betreffend die Wildhege den Wolf unter den besonders geschützten Tierarten an (Artikel 2 Absatz 1). Das Dekret des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357 setzt die HabitatRichtlinie um und führt den Wolf in Anhang D an, d.h. unter den streng zu schützenden Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Laut italienischer Gesetzgebung erfordern die Tötung und der Fang dieser Art die Genehmigung des Umweltministeriums nach Einholen der Stellungnahme der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA), sofern sie nur gelegentlich bzw. unter besonderen Umständen erfolgen (z.B. bei Wölfen die aufgrund ihres Prädationsdrucks auf das Vieh in besonderen Gebieten oder Situationen als problematisch gelten) und der „gute Erhaltungszustand“ gesichert ist sowie falls nachgewiesen wird, dass vor der Entnahme präventive und alternative Maßnahmen korrekt und skrupulös angewandt wurden.

Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen zum Schutz des Großraubwildes liegt die Hauptaufgabe der autonomen Regionen und Provinzen darin, die Koexistenz zwischen diesen Tieren und der
Bevölkerung zu gewährleisten, vor allem aber alle anderen Nutztierarten, die leichte Beute dieser Raubtiere sind, zu schützen.

Die Erfahrungen anderer europäischer Länder lehren uns, dass dies möglich ist, obwohl die lange Abwesenheit des Großraubwildes in Gebieten wie unserem eine Reihe an Problemen aufwirft, etwa die Rückkehr zu einer angemessenen Kultur im Umgang mit diesen Tierarten, den Schutz von Menschen und Tieren sowie den Ersatz etwaiger Schäden. In ganz Europa, wo diese Tierarten
vorhanden sind (es gibt auch einen Aktionsplan des Europarates), sehen die Managementpläne insbesondere die Eindämmung der Auswirkungen der Raubtiere auf die menschlichen Tätigkeiten durch vier Maßnahmen vor: Schadensprävention, Schadensersatz, Unterstützung für die Züchter und Managementmaßnahmen.

Grundlegend ist also eine umfassende Strategie zur Prävention, Information und Handhabung dieses Phänomens erforderlich, und zwar nicht nur in Notsituationen; das Großraubwild ist nämlich zweifellos im Hinblick auf unseren natürlichen Lebensraum samt den damit verbundenen ökologischen Aspekten sowie auf den Tourismus und somit die gesamte Wirtschaft von Interesse für
unser Land.

Seit 2015 hat sich in Südtirol gelegentlich eine eigene Arbeitsgruppe versammelt, die allerdings nie offiziell eingerichtet wurde und an der sich Landesbeamte sowie Vertreter der potenziell „Geschädigten“ ehrenamtlich beteiligen. In der letzten Sitzung, die im Dezember 2018 stattgefunden hat (und die auch die einzige dieses Jahres war), war die Gruppe breiter und ausgewogener zusammengesetzt: Neben den Vertretern der Landesämter wurden auch Vertreter und Vertreterinnen vom Verband der Südtiroler Kleintierzüchter, vom Landesjagdverband, von HGV, Alpenverein, Gemeindenverband, Bauernbund (einschließlich einzelner betroffenen Landwirte und Landwirtinnen), des Naturparks Stilfserjoch, des Dachverbands für Natur- und Umweltschutz, des Naturkundemuseums, des Instituts für Regionalentwicklung der EURAC, des Imkerbundes sowie des Sanitätsbetriebes dazu eingeladen. Eine zweifellos sehr positive Zusammensetzung, deren Beibehaltung aber für die Zukunft nicht gesichert ist, zumal diese Gruppe nicht offiziell eingesetzt wurde.

Aus diesem Grunde
verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,

  1. binnen sechs Monaten ab Genehmigung dieses Beschlussantrages in Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Südtiroler Naturparks, des Naturparks Stilfser Joch und den Bezugspersonen der anderen alpinen Regionen einen Managementplan für Großraubtiere auszuarbeiten. Dabei sind auch die Stellungnahmen der Südtiroler Umweltverbände und von mindestens einer wissenschaftlichen Fachperson, wie zum Beispiel einer Theriologin/einem Theriologen, die/der auf Großraubtiere spezialisiert ist, einzuholen. Dieser Managementplan, der in einer für alle interessierten Abgeordneten offenen Anhörung im zuständigen Gesetzgebungsausschuss des Landtages vorzustellen ist, soll die Rückkehr der Großraubtiere zum Thema haben und das Ziel verfolgen, die betroffene Bevölkerung durch ein mitgetragenes Projekt und durch gemeinsame Aktionen zu informieren und miteinzubeziehen.
  2. Einen „Beirat für Großraubwild“ einzusetzen, der systematisch alle Aspekte im Zusammenhang mit der Rückkehr dieser Tiere im Landesgebiet abdecken soll, und neben den Vertretern der Landesverwaltung und der betroffenen Akteure, Vereinigungen und Gebiete auch einen oder mehrere Vertreter der Wissenschaft, zum Beispiel auf Großraubwild spezialisierte Theriologen, in diesen Beirat zu entsenden. Dieser Beirat, der die Landesverwaltung beratend unterstützen wird, soll ein Arbeitsprogramm ausarbeiten, das alle Aspekte der Rückkehr der großen Raubtiere im Landesgebiet Südtirol berücksichtigt.

Bozen, 20 Dezember 2018

Landtagsabgeordnete

Riccardo Dello Sbarba

Brigitte Foppa

Hanspeter Staffler

Author: Heidi

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