HomeLandtagsarbeitBeschlussanträgeGemeindebauordnungen: Mehr Autonomie den Gemeinden in puncto Umweltschutz und Wohlergehen der Bevölkerung

Gemeindebauordnungen: Mehr Autonomie den Gemeinden in puncto Umweltschutz und Wohlergehen der Bevölkerung

BESCHLUSSANTRAG.

Mit dem Beschluss Nr. 301 vom 30. März 2021 hat die Landesregierung die im Artikel 21 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 9 von 2018, „Raum und Landschaft“, vorgesehene „Musterbauordnung“ verabschiedet. Aus dieser Musterbauordnung leitet sich auch die Gemeindebauordnung ab, die von den einzelnen Gemeinden verabschiedet werden muss.

Bei der Gemeindebauordnung handelt es sich um ein Dokument, das für die zukünftige Entwicklung der Gemeinden von grundlegender Bedeutung ist und den Handlungsspielraum von Unternehmen sowie von Bürgerinnen und Bürgern festlegt.

Das Bestreben des Landesgesetzes Nr. 9/2018, in ganz Südtirol homogene Regeln einzuführen, um eine Gleichbehandlung aller zu gewährleisten, hat sicherlich seine Berechtigung. Doch in einem System, das die Subsidiarität als einen seiner Grundpfeiler betrachtet, muss dieser Grundsatz auch hinsichtlich des richtigen Maßes an Autonomie für die Gemeinden abgewogen werden. Es ist in der Tat unvorstellbar, dass alle 116 Gemeinden die „Musterbauordnung“ des Landes einfach eins zu eins übernehmen.

In einigen wenigen Bereichen gewährt die „Musterbauordnung“ den Gemeinden bei ihren Entscheidungen Freiräume, etwa bei öffentlichen und privaten Grünflächen oder beim Thema der Lichtverschmutzung.

Festzuhalten ist jedoch, dass zahlreiche Gemeinden in der Vergangenheit bereits Bauordnungen verabschiedet hatten, die bahnbrechende, innovative und oft bessere Bestimmungen vorsahen, als es die „Musterbauordnung“ tut. Diese konzentriert sich verständlicherweise auf den gemeinsamen Nenner an Normen, die alle Gemeinden anwenden können. Die Beispiele für Bestimmungen aus den Bauordnungen einzelner Gemeinden reichen von den Gemeinschaftsflächen in Mehrparteienhäusern, über die Förderung der Radmobilität oder die Beseitigung architektonischer Barrieren, über die Ausstattung der Gebäude mit Behältern für die Mülltrennung (die übrigens von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt wird), über die Normen zur Förderung des Co-Housing bis hin zur Errichtung von Kinderspielplätzen auf Privatgrundstücken bis hin zur Normierung von Antennen. Es wäre unlogisch, all diese Bestimmungen wieder abzuschaffen, nur weil sie nicht in der „Musterbauordnung des Landes“ enthalten sind. Dies führt unter anderem auch zu einer Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern, die sich viele Jahre lang an die vorher geltenden Bestimmungen haben halten müssen, und denjenigen, für die nun neue Bauordnungen gelten, die diese Bestimmungen nicht enthalten.

Es ist sicherlich im Interesse des Landes, den Gemeinden, sofern gewünscht, die Möglichkeit zu geben, es „besser zu machen“ als von der „Musterbauordnung“ vorgeschrieben.

Unter „es besser machen“ verstehen wir, dass Verbesserungen an Bauleit- und Landschaftsstandards vorgenommen werden. Gemeint sind also Änderungen, welche die in Artikel 2 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ festgeschriebenen Ziele mit mehr Genauigkeit, mehr Mut und mehr Kohärenz umsetzen. Dazu gehört etwa eine hohe Lebens- und Arbeitsqualität für die Bevölkerung zu gewährleisten, sich für eine nachhaltige Entwicklung Südtirols und einen besseren Landschaftsschutz einzusetzen, öffentliche Orte der Kohäsion und der sozialen Solidarität zu schaffen, bessere Nachbarschaftsdienste, eine bessere Bauqualität und eine schadstoffarme Mobilität anzubieten, den Flächenverbrauch einzudämmen, sich für Energieeinsparungen und die Erzeugung erneuerbarer Energie stark zu machen (unter anderem durch die Umsetzung des neuen europäischen und staatlichen Rechtsrahmens zu Eigenversorgung und Energie-Gemeinschaften).

Die oben genannten sind nur einige der Grundsätze aus Artikel 2 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“. Damit die Gemeinden diese umsetzen können (und nur zu diesem Zweck) müsste ihnen die Möglichkeit gegeben werden, nachahmenswertere Regeln umzusetzen als von den landesweit geltenden Standards vorgesehen. In den neuen Gemeindebauordnungen könnten etwa jene mustergültigen Bestimmungen beibehalten werden, die bereits vorher Teil der Regelungen auf Gemeindeebene waren.

Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn jene Gemeinden, die sich bisher selbst fortschrittliche Bestimmungen gegeben haben, durch eine zu strenge Anwendung der „Musterbauordnung“ des Landes nun zu Rückschritten gezwungen werden würden.

Im Übrigen haben verschiedene Gemeinden darum angesucht, in der neuen Bauordnung sinnvolle und fortschrittliche Bestimmungen aus der jeweils vorherigen Bauordnung beibehalten zu können. Es scheint uns wichtig, dass diesem Ansuchen stattgegeben wird.

Aus diesen Gründen, verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,

die Rechtsinstrumente vorzusehen (falls nötig auch durch Abänderung des Beschlusses Nr. 301 vom 30.3.2021, „Musterbauordnung“), damit die Gemeinden, die dies wünschen, in der neuen „Gemeindebauordnung“, die gemäß dem neuen Landesgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 2018 genehmigt wird, die Bestimmungen aus der vorhergehenden Gemeindebauordnung beibehalten oder neue Bestimmungen in diese einfügen können. Die Voraussetzungen hierfür sind,

  1. dass die zusätzlichen Bestimmungen nicht dem widersprechen, was von der „Musterbauordnung“ des Landes vorgegeben ist;
  2. dass die zusätzlichen Bestimmungen das erklärte Ziel verfolgen, eine bessere und effizientere Umsetzung der Zielsetzungen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 9/2018, „Raum
    und Landschaft“, zu erreichen.

BZ, 02.07.2021

Landtagsabgeordnete
Riccardo Dello Sbarba
Brigitte Foppa
Hanspeter Staffler

Author: Heidi

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