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FFP2-Masken für Lehrpersonen

ANFRAGE ZUR AKTUELLEN FRAGESTUNDE.

Die Dringlichkeitsmaßnahme des LH vom 05.01.2021 sieht vor, dass die „Lehrpersonen (…) verpflichtet (sind) FFP2 Atemschutzmasken zu tragen, soweit diese von den Schuldirektionen zur Verfügung gestellt werden.“ Am 07.01.2021 allerdings erreichte die Schulen ein Schreiben der Bildungsdirektionen, das besagte: „Das Lehrpersonal ist angehalten, während der didaktischen Tätigkeit chirurgische Einwegmasken zu verwenden (…), außer in jenen Situationen, die vom wissenschaftlich-technischen Komittee oder im Riskobericht der Schulen vorgesehen sind. Der Ankauf der FFP2-Masken von Seiten der Schulen dient dazu, die Masken jenen Lehrpersonen auszuhändigen, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation eine spezifische Notwendigkeit haben (…) oder im Falle eines erhöhten Risikos beim Ausführen einer Tätigkeit (…).“
Die beiden Auflagen widersprechen sich erstens, zweitens ist es nicht nachvollziehbar, dass Lehrpersonen nicht grundsätzlich ein Recht auf persönliche Schutzausrüstung in der Sondersituation der Pandemie haben, zumal sie beruflich ständig in Kontakt mit vielen verschiedenen Schüler*innen und anderen Personen sind.

Daher richten wir folgende Fragen an die Südtiroler Landesregierung

  1. Wie ist es zu einer solch widersprüchlichen Rechtssituation gekommen? Welche Aussage hat Vorrang?
  2. Wie erfolgt der Ankauf von FFP2-Masken? Werden den Schulen ausreichend Geldmittel zur Verfügung gestellt?
  3. Wie wird gesichert, dass das Lehrpersonal ausreichend geschützt ist? Gibt es eine Standardvorgabe, wieviel und welches Schutzmaterial den Lehrpersonen pro Woche zur Verfügung gestellt werden muss? Wenn ja, wie sieht diese Vorgabe aus?

BZ, 23.01.2021

Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler

Author: Heidi

Habitatschutz-Initia
Tiertransporte nach
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