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Covid-Soforthilfe: Wie wird kommuniziert?

ANFRAGE ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG.

Die Initiative „Zomholtn“ war in den letzten Wochen medial sehr präsent. Jenseits der dubiosen Hintergründe, die nicht Gegenstand dieser Anfrage sind, wurde durch die Diskussion darüber jedenfalls der Blick auf die Armutsgefährdung im Land gerichtet. Viele haben sich gefragt, ob denn die öffentliche Hand sich nicht ausreichend um die zunehmende Verarmung kümmert.

Dabei gibt es seit dem Beschluss der Landesregierung vom 24. November 2020, Nr. 943 die Covid-Soforthilfe. Diese Leistung soll, während des epidemiologischen Notstandes COVID-19, Einzelpersonen und Familien bei der Überbrückung von finanziellen Schwierigkeiten unterstützen. Die Leistung beträgt 500,00 Euro für den Antragsteller zuzüglich 200,00 Euro für jedes weitere Familienmitglied. Der Maximalbetrag pro Familiengemeinschaft beträgt 900,00 Euro monatlich.

Das Gesuch ist beim zuständigen Sozialsprengel zu stellen. Jene Personen, welche die Leistungen der Finanziellen Sozialhilfe bereits beziehen, können um die „Soforthilfe Covid-19“ ansuchen, wobei die laufenden Gesuche ausgesetzt werden.

Anrecht auf die Leistung haben jene Familiengemeinschaften, in welchen mindestens ein Mitglied der Familiengemeinschaft, wegen des epidemiologischen COVID-19-Notstands:

  1. a) als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin (Teilzeit, Vollzeit, befristet, unbefristet), Person mit Bezugsvertrag, mit Vertrag auf Abruf oder mit Lehrvertrag im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 an mindestens 15 auch nicht aufeinander folgenden Arbeitstagen
  • von einer Reduzierung oder Aussetzung der Arbeitstätigkeit betroffen war
  • oder von einem Widerruf der vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit betroffen war (falls bereits beschäftigt)
  • oder die Arbeitstätigkeit aufgrund der vorgesehenen Einschränkungen nicht mehr ausüben kann

und dadurch einen Verlust des Einkommens aus dieser Tätigkeit erleidet.

Auf alle Fälle muss die Arbeitstätigkeit in Südtirol ausgeübt werden.

  1. b) als selbstständig tätige Person (Einzelunternehmen, Gesellschaft), die für mindestens 15 auch nicht aufeinander folgende Arbeitstage vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021
  • von der Zwangsaussetzung der Tätigkeit auf der Grundlage der geltenden Staats- oder Landesbestimmungen betroffen war
  • oder aus Gründen in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie keine Leistungen fakturiert hat.

Auf alle Fälle muss die Arbeitstätigkeit in Südtirol ausgeübt werden.

  1. c) Ständiger Aufenthalt in Südtirol

Alle Familienmitglieder müssen sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Südtirol aufhalten und im selben Haushalt leben.

  1. d) Einkommensgrenzen

Um die Leistung beanspruchen zu können, darf die Summe der Nettoeinnahmen aller Familienmitglieder nicht gleich oder höher als folgende Beträge sein:

  • 1.400,00 Euro für Einzelpersonen
  • 2.200,00 Euro für Familiengemeinschaften, die aus zwei oder mehr Personen bestehen.

Berücksichtigt werden folgende Einnahmen, welche im Monat vor der Antragsstellung bezogen wurden:

  • Einnahmen aus abhängiger Arbeitstätigkeit,
  • Einnahmen aus selbständiger oder unternehmerischer Tätigkeit,
  • einkommensunterstützende finanzielle Leistungen im Sinne von Staats- oder Landesbestimmungen in Anbetracht des epidemiologischen COVID-19-Notstands.
  1. e) Vermögensgrenzen

Um die Leistung beanspruchen zu können, darf die Summe des Gesamtfinanzvermögens aller Familienmitglieder (Stichtag: Ende des Vormonats vor Einreichen des Antrages) nicht gleich oder höher als 30.000,00 Euro sein.

Die Voraussetzungen sind im Gesuchsformular als Ersatzerklärung zu erklären; diese Erklärungen unterliegen den von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Kontrollen.

(Alle Infos zur Covid-Soforthilfe sind der Homepage des Landes Südtirol entnommen).

Neben der Soforthilfe wird auch ein Mietbeitrag sowie eine Unterstützung für Wohnungsnebenkosten gewährt. Die Höhe dieser beiden Beiträge ist vom Wohnort (Stadt oder Landgemeinde) abhängig. Die beiden finanziellen Leistungen (Soforthilfe und Miete/Nebenkostenbeitrag) machen bis zu 1.500 Euro aus. Diese Summe wird den Antragsteller*innen innerhalb kurzer Zeit überwiesen. So können in 3 Monaten bis zu 4.500 Euro ausgezahlt werden.

Es verwundert, dass so wichtige Maßnahmen in der Südtiroler Öffentlichkeit bisher so wenig bekannt sind.

Daher richten wir folgende Fragen an die Südtiroler Landesregierung

  1. Wie wurde die Covid-Soforthilfe bisher kommuniziert? Gab es dazu eine Kampagne, vergleichbar mit den anderen großen Kampagnen, die seit Beginn der Pandemie vom Land Südtirol aufgesetzt wurden?
  2. Gab es überhaupt Kampagnen, die auf die finanziellen Unterstützungen für Familien und Arbeitnehmer*innen und Selbstständige hinwiesen? Wenn ja, welche waren das? Wieviel Geld wurde dafür investiert?
  3. Welchen Anteil haben die sozialen Aspekte (finanzielle Hilfe, Unterstützung für Familien, psychologischer Support etc.) im Gesamtcampaigning des Landes zu Covid-19? Wir bitten auch um die Angabe des prozentuellen Anteils.
  4. Wie viele Ansuchen um Covid-Soforthilfe wurden seit Beginn bis zum Datum der Beantwortung gestellt, wie viele wurden angenommen, welche Gesamtsumme wurde ausgezahlt?

BZ, 25.02.2021

Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler

Author: Heidi

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