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Aufgaben der Volksanwaltschaft im Umweltbereich

Landesgesetzentwurf n. 73/ 21.

Wir schlagen vor, durch die Einfügung eines neuen Artikels 16-bis in das Landesgesetz Nr. 11/2020 der Volksanwaltschaft die Zuständigkeit für den Umweltbereich zuzuweisen. Mit diesem
Gesetz, das den Titel „Bestimmungen über die beim Landtag angesiedelten Ombudsstellen“ trägt, wurde vor Kurzem eine Neuordnung der Aufgaben der Ombudsstellen vorgenommen.

Bedauerlicherweise wurde dabei die Gelegenheit verpasst, den Aufgabenbereich der Volksanwaltschaft auch in Südtirol zu erweitern; vielleicht, weil die Gesetzesreform betreffend die bestehenden
Ombudsstellen zum damaligen Zeitpunkt wichtiger war.

Wir schlagen nun also erneut eine Erweiterung der Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft vor. Dies würde für diese Ombudsstelle eine Bereicherung darstellen und keine Mehrausgaben für den
Haushalt des Südtiroler Landtages zur Folge haben.

 

In jedem österreichischen Bundesland gibt es neben verschiedenen anderen Ombudsstellen auch eine Umweltanwaltschaft. Unser Nachbarbundesland Tirol zeigt uns beispielhaft, wie diese
Stelle gut funktionieren kann.

In Italien ist der rechtliche Rahmen jedoch ein anderer als in Österreich. Im benachbarten Trentino hat man eine Lösung gefunden, indem der Volksanwaltschaft auch die Zuständigkeit für den
Umweltbereich übertragen wurde. Mit einem eigenen Gesetz zur Volksanwaltschaft hat die Provinz Trient der Volksanwältin/dem Volksanwalt auch die Zuständigkeit für Umweltangelegenheiten
anvertraut.

Unserer Meinung nach ist es sinnvoll, der Volksanwaltschaft auch diesen Bereich zu übertragen, zumal Umweltbelange oft kein Gehör finden. Den Umweltschutz in einer Anwaltschaft anzusiedeln, die sich im Wesentlichen mit den Ängsten und Sorgen derer befasst, die sonst kaum eine Chance hätten, erhört zu werden, ist ein folgerichtiger, unabdingbarer und längst überfälliger Schritt.

 

Aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt ist es angebracht, Umweltbelange unter den Schutz der Volksanwaltschaft zu stellen: In einer sauberen und gesunden Umwelt zu leben ist für die
Generationen von heute und vor allem für die Generationen von morgen ein Bürgerrecht. Die Umwelt und ihre Rechte zu schützen, bedeutet zugleich die Menschen und ihre Rechte zu schützen. Ebendiese Lücke soll der vorliegende Gesetzentwurf schließen.

 

Wenn die Umwelt nicht überlebt, hat der Mensch keine Lebensgrundlage mehr: Die Interessen der Umwelt sind daher deckungsgleich mit denen der Menschen. Fachwissen zum Schutz der Umwelt und jenes zum Schutz der Bürgerrechte müssen Hand in Hand gehen. Wir sollten aufhören, den Menschen auf der einen Seite und die Natur als Gegenspielerin auf der anderen Seite zu betrachten. Wir sollten begreifen, dass wir uns um unsere Umwelt kümmern und die zu deren Schutz erforderlichen Stellen einrichten müssen, wenn wir uns ein lebenswertes Leben wünschen.

 

Ein erster Schritt ist es, Umweltbelange in den Aufgabenbereich der Volksanwaltschaft mitaufzunehmen, damit Bürger- und Umweltrechte nicht gegeneinander ausgespielt werden.

 

Laut Artikel 1 dieses Gesetzentwurfes hat die Volksanwältin/der Volksanwalt die Möglichkeit, auf Antrag direkt Betroffener – der Umweltschutz setzt nämlich das Engagement von Bürgerinnen und Bürgern voraus – bei den örtlichen Institutionen zu intervenieren, wenn deren Handlungen bzw. Unterlassungen zu Umweltschäden führen können oder in jedem Falle gegen Umweltschutzvorschriften verstoßen. Darüber hinaus hat die Volksanwaltschaft die Möglichkeit, bei den verschiedenen an einem möglichen Umweltschaden beteiligten Parteien Informationen einzuholen.

In Artikel 2 wird spezifiziert, dass der vorliegende Gesetzentwurf keine Mehrausgaben verursacht, zumal der bestehenden Volksanwaltschaft damit die Zuständigkeit für einen neuen Themenbereich anvertraut wird.

 

BZ, 08.01.2021

 

 

Landtagsabgeordneter

Riccardo Dello Sbarba

 

Hier könnt ihr den vollständigen Gesetzentwurf und das Gutachten des Rats der Gemeinden herunterladen.

Author: Heidi

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