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Landesombudsstelle für die Rechte von Menschen in Haft oder unter Freiheitsentzug

Landesgesetzentwurf N. 74/21.

Ombudsstellen für die Rechte von Menschen in Haft oder unter Freiheitsentzug gibt es bereits in den anderen Regionen und auch in unserer Nachbarprovinz Trient. Mit diesem Gesetzentwurf soll nun eine solche Stelle auch in Südtirol eingeführt werden.

Wir schlagen vor, diese neue Ombudsstelle in das Landesgesetz Nr. 11/2020 „Bestimmungen über die beim Landtag angesiedelten Ombudsstellen“ aufzunehmen, mit dem erst vor Kurzem der Sachbereich Ombudsstellen neu geregelt wurde. Bei der Verabschiedung jenes Landesgesetzes wurde es leider verabsäumt, diese Ombudsstelle auch in Südtirol einzuführen, weshalb dies nun nachgeholt werden soll. Dabei handelt es sich um eine Chance für unser Land, seine autonomen Kompetenzen im Bereich des Haftvollzugs und der Freiheitsentziehung auszuweiten und sich Einblick in den Alltag unserer Gefängnisse und anderer Haftvollzugseinrichtungen zu verschaffen. Diese neuen autonomen Befugnisse, die im Staatsgesetz verankert sind, werden sogar von den Regionen mit Normalstatut wahrgenommen. Sollte Südtirol darauf verzichten, so wäre dies schwer zu rechtfertigen.

 

Sämtliche Studien im In- und Ausland beweisen, dass der Umgang mit den Straftätern während der Haft und deren Umerziehung durch Ausbildungsangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten ausschlaggebend sind für die Vorbeugung von Straftaten und die Verringerung der Rückfälligkeitsrate, was wiederum wesentlich zu einem besseren sozialen Umfeld und zum friedlichen Miteinander beiträgt.

Gemäß Artikel 27 der italienischen Verfassung darf die Strafe nicht in einer Behandlung bestehen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstößt; sie sollte vielmehr auf die Umerziehung des Verurteilten abzielen. Zur Erreichung dieses Zieles wurde in Italien die Ombudsstelle für die Rechte von Menschen in Haft oder unter Freiheitsentzug eingeführt. Diese Institution gibt es – mit verschiedenen Bezeichnungen und Ernennungsverfahren – in 23 Ländern der Europäischen Union sowie in der Schweiz. In Italien wurde sie durch das Gesetzesdekret Nr. 146 aus dem Jahr 2013 eingeführt, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 10 vom 21. Februar 2014 umgewandelt wurde. Mit Ministerialdekret Nr. 36 vom 11. März 2015 wurden ferner die Dienstordnung und die Zusammensetzung der Ombudsstelle geregelt.

In fast allen Regionen sowie in der Autonomen Provinz Trient gibt es Ombudsleute für die Rechte von Menschen in Haft oder unter Freiheitsentzug. Diese gab es eigentlich bereits vor der Einrichtung der staatlichen Ombudsstelle. Im Jahr 2008 wurde die Nationale Konferenz der regionalen Ombudsleute gegründet.

 

Mit diesem Gesetzentwurf schlagen wir vor, auch in Südtirol die Ombudsstelle für die Rechte von Menschen in Haft oder unter Freiheitsentzug nach dem Vorbild der Provinz Trient einzuführen.

Die Ombudsstelle für die Rechte von Menschen in Haft oder unter Freiheitsentzug ist eine unabhängige, außergerichtliche Garantiebehörde mit der Aufgabe, alle Formen des Freiheitsentzugs zu überwachen: von den Strafvollzugsanstalten über den Polizeigewahrsam, die Unterbringung in Identifikations- und Abschiebungszentren oder in Einrichtungen für den Vollzug psychiatrischer Sicherungsmaßnahmen (REMS) bin hin zum Maßregelvollzug.

Die Landesombudsstelle für die Rechte von Menschen in Haft oder unter Freiheitsentzug setzt sich dafür ein, die Rechte der Gefängnisinsassen und aller Menschen unter Freiheitsentzug zu gewährleisten und zu schützten. Nur so findet die Würde des Menschen volle Anerkennung, nur so erfüllt die Haftstrafe ihren eigentlichen Zweck, nämlich die Wiedereingliederung der Person in die Gesellschaft.

 

Insbesondere setzt die Ombudsstelle Maßnahmen, ergreift Initiativen und erstattet Meldungen mit dem Ziel, die konkrete Ausübung der Rechte von Gefängnisinsassen unter Einhaltung der staatlichen Rechtsordnung und insbesondere der Strafvollzugsordnung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden auch Einvernehmensprotokolle zwischen dem Land und den zuständigen staatlichen Verwaltungen abgeschlossen.

Die Landesombudsstelle setzt sich für eine Kultur des humanen Strafvollzugs ein, übt eine Beobachter- und Aufsichtsfunktion aus und weist die zuständigen Behörden auf allfällige Rechtsverletzungen hin. Zu diesem Zweck kann sie im Sinne der Strafvollzugsordnung Gespräche mit den Gefängnisinsassen führen und hat Zugang zu Strafvollzugsanstalten ohne Bedarf einer Genehmigung. Darüber hinaus ist sie befugt, bei Einwilligung der Person in Haft oder unter Freiheitsentzug in deren Akte Einsicht zu nehmen, und kann bei den Verwaltungen der oben genannten Einrichtungen die erforderlichen Informationen und Unterlagen einholen. Die Ombudsstelle ist auch befugt, Beschwerden gemäß Artikel 35 des Gesetzes 354/1975 (Strafvollzugsordnung) zu prüfen.

Stellt die Ombudsstelle Verstöße gegen die Rechtsordnung fest oder stellt sich heraus, dass die im Sinne von Artikel 35 der Strafvollzugsordnung an sie gerichteten Eingaben und Beschwerden stichhaltig sind, erlässt sie punktuelle Handlungsempfehlungen zur Behebung von Missständen oder Rechtswidrigkeiten.

Wie sich auch von der Bezeichnung dieser Ombudsstelle ableiten lässt, reicht deren Handlungsbereich weit über die Gefängnismauern hinaus. Laut Webseite der staatlichen Ombudsstelle hat sie Zugang zu „allen Räumlichkeiten, die zur Freiheitseinschränkung im Rahmen einer Haftstrafe oder der Untersuchungshaft von Erwachsenen oder Minderjährigen bestimmt sind, zu den Einrichtungen für den Vollzug von Sicherungsmaßnahmen (REMS), zu Gesundheitseinrichtungen zur Unterbringung von Sicherungsverwahrten, zu therapeutischen Wohngemeinschaften und Aufnahmeeinrichtungen und auf jeden Fall zu allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, in denen Personen untergebracht sind, die einer Alternativmaßnahme zur Haft unterworfen oder zur Gefahrenabwehr unter Hausarrest gestellt wurden. Darüber hinaus hat die Ombudsstelle Zugang zu den Sicherheitsräumlichkeiten der Polizeidienststellen“. All dies, um die Bürgerrechte und die in der Verfassung verankerten Rechte von Personen unter Freiheitsentzug zu gewährleisten.

 

An die Landesombudsstelle können sich alle inhaftierten oder in ihrer Freiheit eingeschränkten Personen wenden, ebenso diejenigen, die einer Alternativmaßnahme zur Haft unterliegen oder in Einrichtungen für den Vollzug von Sicherungsmaßnahmen (REMS) im Landesgebiet untergebracht sind, falls sie glauben, dass ihre Rechte verletzt wurden.

Die Meldung kann auch durch Familienangehörige des Häftlings, durch ehrenamtliche Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt und durch den Vertrauensanwalt des Häftlings erfolgen.

Im Anschluss an die Meldung erfolgt eine Voruntersuchung, in deren Verlauf die Landesombudsstelle mit den zuständigen Verwaltungen Kontakt aufnehmen kann, um Auskünfte oder
Erklärungen zu erhalten und sie anhand von Empfehlungen und Aufforderungen zur Einhaltung der Vorschriften oder zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen aufzufordern (anonyme Eingaben oder Meldungen können nicht entgegengenommen werden).

 

Wie wichtig es ist, die Ombudsstelle auch in Südtirol einzuführen, zeigt sich auch an den katastrophalen Zuständen im Bozner Gefängnis, die sich unweigerlich auf die „Lebensqualität“ der Inhaftierten auswirken und de facto ihre Chancen auf Umerziehung, Resozialisierung und Wiedereingliederung zunichte machen sowie die Qualität der Arbeit von Aufsichts- und Verwaltungspersonal beeinträchtigen.

Hier folgt ein Auszug aus dem Bericht der Organisation „Antigone“, die das Bozner Gefängnis im Dezember 2019 besichtigte: „Es herrschen schlechte hygienische Bedingungen und die Zellen sind überbelegt. Die Einrichtung ist in einem erbärmlichen Erhaltungszustand und den Insassen steht außerhalb ihrer Zellen nur wenig Platz zur Verfügung. Die Situation wird zusätzlich dadurch erschwert, dass das Bozner und das Trienter Gefängnis einer einzigen Direktion unterstehen, was zu Schwierigkeiten bei der Organisation von Freizeit- und Bildungsangeboten führt. Zum
Zeitpunkt der Besichtigung befanden sich 109 Personen in Haft. Laut Vorschrift hätte das Bozner Gefängnis eine Kapazität von 87 Insassen. Das entspricht einer Überbelegungsrate von 125 %. 49 Insassen machten eine Drogenentzugstherapie und weitere 50 waren in ärztlich verordneter psychiatrischer Behandlung. Ein Psychiater ist 3,7 Stunden pro Woche für 100 Insassen in der Einrichtung anwesend (der gesamtstaatliche Durchschnitt liegt bei 23,1 Stunden pro 100 Insassen). Einen Psychologen gibt es nicht (gesamtstaatlicher Durchschnitt: 15 Stunden an psychologischer Betreuung pro 1000 Insassen). Obwohl ein Häftling behindert ist, gibt es im Gefängnis keine Räume für Menschen mit Behinderungen. Die Krankenstation ist sehr klein und schlecht ausgestattet. Es gibt Probleme bei der Versorgung mit den nötigen Medikamenten Es gibt einen einzigen Erzieher – vorgesehen wären vier.“

Unter diesen Voraussetzungen kann man sich leicht vorstellen, zu welch gravierenden Zuständen die Covid-19-Pandemie in einer Einrichtung wie dem Bozner Gefängnis führen konnte. Unter solchen Umständen ist allein schon die Einhaltung des zwischenmenschlichen Abstandes ein Ding der Unmöglichkeit: 109 Häftlinge sind in nur 31 Zellen untergebracht (in einigen Fällen teilen sich bis zu 12 Häftlingen eine Zelle!). Insgesamt gibt es nur 18 WCs (Angaben des Justizministeriums). Gerade in dieser Phase wäre die Hilfe der Landesombudsstelle entscheidend gewesen, um diese Situation in den Griff zu bekommen. Etwa in der Provinz Trient hat die Ombudsfrau eine Art Leitfaden für den Gesundheitsnotstand angefertigt. Andere Ombudsleute in Italien haben sich persönlich in den Gefängnissen, in denen es zu Unruhen gekommen war, eingeschaltet.

Aber auch im Hinblick auf die Errichtung des neuen Gefängnisses – dessen Baubeginn noch in den Sternen steht – könnte die Ombudsstelle sowohl in der Übergangsphase als auch bei der Organisation und Verwaltung der neuen Einrichtung eine Schlüsselrolle spielen.

Aus all diesen Gründen hoffen wir, dass die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Einführung der Landesombudsstelle für die Rechte von Menschen in Haft oder unter Freiheitsentzug in Südtirol ernsthaft in Betracht gezogen wird.

 

BZ, 08.01.2021

Il relatore, consigliere provinciale

Riccardo Dello Sbarba

 

Qui potete scaricare il disegno di legge completo e il parere del Consiglio dei Comuni.

Author: Heidi

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