Immunitanz

ANFRAGE ZUR AKTUELLEN FRAGESTUNDE.

Der Beschluss 521 der Landesregierung vom 14.07.2020 ist zum Datum des Verfassens dieser Anfrage zwar noch nicht online abrufbar, es wurde jedoch bereits der Wortlaut bekannt: Demnach müssen „Beim Einlass in Diskotheken […] die Besucher zudem namentlich registriert werden, die Besucher sind angehalten die Immuni-App auf ihre Smartphones herunterzuladen und zu aktivieren. Außerhalb der Diskotheken muss ein Ordnungsdienst gewährleistet werden.“
Sofort gab es Proteste zu diesem Beschluss. In ganz Italien beruht der Gebrauch von Immuni auf rein freiwilliger Basis. Dasselbe wurde auch von der Landesregierung stets beteuert. Auch wenn es sich nur um einen kleinen Personenkreis handelt (DiskothekenbesucherInnen), so ist die Verpflichtung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Person und diskriminiert zudem Einzelpersonen (etwa jene, die sich kein Smartphone leisten können).

Daher richten wir folgende Fragen an die Landesregierung:

  1. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff „sind angehalten“? Ist damit eine Verpflichtung gemeint? Können Personen, die die Immuni nicht auf ihrem Mobiltelefon haben, vom Besuch einer Diskothek ausgeschlossen werden?
  2. Wie wird mit der namentlichen Registrierung dem Recht auf Schutz der persönlichen Daten Genüge getan?
  3. Wie steht die Landesregierung zu ihren Aussagen, dass Immuni auf rein freiwilliger Basis genutzt werden solle? Wie wird gerechtfertigt, dass Immuni nun eine Voraussetzung für eine gewisse „Freiheit“ (in diesem Fall Diskothekenbesuch) ist?
  4. Muss man davon ausgehen, dass Immuni zur Vorbedingung auch für die Inanspruchnahme von anderen Rechten wird?

Bozen, 16.07.2020

Landtagsabgeordnete
Hanspeter Staffler
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba

Author: Heidi

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