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Künstlerische Gestaltung öffentlicher Bauten

ANFRAGE ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG.

Im Jahr 1949 wurde in Italien ein Gesetz verabschiedet, das vorsah, öffentliche Bauten mit Kunstwerken zu versehen. Konkret sollte ein gewisser Prozentsatz der für den Bau insgesamt zur Verfügung stehenden Gelder für Kunst am jeweiligen Projekt vorbehalten sein. Aus diesem Grund wird das betreffende Gesetz Nummer 717/1949 auch oft als „Legge 2%“ bezeichnet.

Mit den Jahren erfuhr dieser Ansatz jedoch eine Reihe von Modifizierungen, leider zuungunsten der Kunstprojekte: So wurde beispielsweise jener Prozentsatz an der Gesamtsumme, der Kunstwerken vorbehalten war, stetig hinuntergeschraubt. Auch wurde eine Reihe von öffentlichen Bauten von vornherein von diesem Vorhaben ausgeschlossen (Schulen und Universitäten, um nur zwei zu nennen).

Laut Verfassung fällt die Anwendung des Gesetzes seit 2001 in die Kompetenz der Regionen. Ihnen obliegt es, normative Gegebenheiten zu schaffen, um das Gesetz anwenden zu können. Der jüngste Rechtsakt, den Südtirol hierzu vorgelegt hat, ist das Landesgesetz Nr. 16 aus dem Jahr 2015. In ihm werden die Voraussetzung für „künstlerische Gestaltung am Bau“ definiert. So besagt Artikel 13 des besagten Gesetzes: „Die Verwaltungen, welche öffentliche Bauten in Auftrag geben, können höchstens drei Prozent der ersten Million des geschätzten Werts des öffentlichen Bauvorhabens und höchstens ein Prozent des Restbetrages für die Verschönerung der Bauten durch Kunstwerke bestimmen.“

Im ursprünglichen Staatsgesetz war die Kunst am Bau noch als verpflichtend angedacht. Im Landesgesetz belegt das Wort „kann“ hingegen, dass es sich um einen freiwilligen Zusatz handelt, der erfüllt werden darf, aber nicht muss. Es wäre aus diesem Grund interessant zu erfahren, wie viele der in den letzten Jahren errichteten öffentlichen Strukturen diese künstlerische Gestaltung aufweisen.

Daher richten wir folgende Fragen an die Landesregierung:

  1. Wie viele öffentliche Bauten wurden in den letzten 10 Jahren in Südtirol vollendet? Wir bitten um eine Auflistung nach Jahren, Art des Gebäudes und Ortschaft.
  2. Wie viele dieser in den letzten 10 Jahren vollendeten öffentlichen Bauten weisen ein Kunstwerk auf, wie es Artikel 13 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 vorsieht?
    • Wir bitten um die Auflistung dieser Bauten samt Liste der Künstlerinnen und Künstler, welche damit beauftragt wurden.
    • Wir bitten um die Summe der Gesamtkosten dieser Bauwerke plus die Kosten, welche für die Kunstwerke ausgegeben wurden.
  3. Wie viele dieser in den letzten 10 Jahren vollendeten öffentlichen Gebäude weisen hingegen kein Kunstwerk am Bau auf?
    • Aus welchem Grund kam bei diesen Gebäuden die künstlerische Gestaltung nicht zustande?
    • Wir bitten auch um die jeweilige Summe der Gesamtkosten dieser Bauwerke.

 

Bozen, 20.07.2020

Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler

 

Hier könnt ihr die Antwort der Landesregierung und die Anlage dazu herunterladen.

Author: Heidi

Immunitanz
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