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PRESSEMITTEILUNG.

Ein neuer Rückschritt für die Landesregierung: Morgen wird die x-te Änderung des Raumordnungsgesetzes im zweiten Gesetzgebungsausschuss des Landtags diskutiert. An mehreren Stellen gleicht der Landesgesetzentwurf Nr. 63/2020 einer Bankrotterklärung.

Hier nur zwei Beispiele:

TOURISMUS OHNE LIMIT: Wie bereits bekannt, kam es im neuen Gesetz „Raum und Landschaft“ zur Streichung der alte Höchstgrenze von 229.088 Betten auf Landesebene, welche ein unhaltbares Überangebot im Tourismussektor vermeiden sollte.

Im neuen Gesetz aus dem Jahr 2018 blieb zumindest eine moderate Einschränkung: Die Tourismusentwicklungskonzepte der einzelnen Gemeinden sollten auch die „Festlegung der Höchstbettenzahl“ angegeben.

Im jetzigen Gesetzentwurf, den der Gesetzgebungsausschuss morgen diskutiert, wird nun auch diese letzte Obergrenze auf Gemeindeebene gestrichen.

Die Anzahl der Betten kann so unkontrolliert vervielfacht werden, wodurch die bereits aufgeblähte „Bettenblase“ weiterwachsen wird. Gerade in Zeiten einer Pandemie ist dies enorm gefährlich für die wirtschaftliche Stabilität des Sektors.

 ABSCHIED VON DER RAUMPLANUNG? Die Gemeindeplanung mit Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern ist die einzige Möglichkeit, das Gemeinwohl über Einzelinteressen zu stellen. Dies war die eigentliche Neuheit im neuen Gesetz „Raum und Landschaft“, welche den Gemeinden 24 Monate Zeit gab, um ihr Gemeindeentwicklungsprogramm vorzulegen.

Leider enthielt dieses Gesetzes (2018) bereits einen Ausweg, um die Planung zu umgehen: Selbst wenn kein Gemeindeentwicklungsprogramm vorliegt, kann eine Gemeinde bei der Landesregierung die Genehmigung neuer Bauzonen beantragen, wenn diese an bereits bestehende Zonen angrenzen (eingenommen verteilter Gebäudeansammlungen mit nur 10 Gebäuden).

Das Chaos, das mit dem Inkrafttreten des Gesetzes im vergangenen Juli einherging (fehlende Durchführungsbestimmungen, unvorbereitete Gemeinden, mangelhafte Verzeichnisse der Sachverständigen…) hat leider den Druck verstärkt, die Raumplanung auf Gemeindeebene zu vermeiden.

Das Ergebnis: Der morgen diskutierte Gesetzentwurf sieht vor, dass Gemeinden ohne Raumplanung beim Land nicht nur die Ausweisung neuer Bauzonen anfragen können, sondern auch den Bau neuer Infrastruktur und die Änderung der Bauvorschriften ganzer Zonen.  Das Aussehen dieser Zonen kann sich so radikal ändern.

Darüber hinaus können die Gemeinden die Zweckbestimmungen und Bauvorschriften für bereits bebaute Gebiete ändern und müssen das Land nur dann um grünes Licht bitten, wenn sich die Änderungen auf landschaftlich geschützte Güter auswirken.

Im neuen Gesetzentwurf erden sowohl die ersten als auch die endgültigen Entscheidungen über diese Änderungen ausschließlich dem Gemeindeausschuss vorbehalten sein, während das geltende Gesetz vorsieht, dass zumindest die letzte Genehmigung durch den Gemeinderat erfolgen muss.

Gemeindeausschüsse und BürgermeisterInnen werden praktisch auf ihrem Gebiet freie Hand bekommen, indem sie sowohl Planung als auch Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger überspringen können. Viele Gemeinden werden versucht sein, ihre Pläne auf den St. Nimmerleinstag aufzuschieben, indem sie mit Teiländerungen am Gemeindegebiet weitermachen können.

Morgen im Gesetzgebungsausschuss wird die Grüne Fraktion Landesrätin Kuenzer fragen, ob sie wirklich beabsichtigt, die Urbanistik den Einzelinteressen auszuliefern und den Weg des Gemeinwohls aufzugeben, denn dieses kann nur durch eine transparente und partizipative Raumplanung garantiert werden.

BZ, 20.10.2020

Landtagsabgeordnete
Riccardo Dello Sbarba (Mitglied des 2. Gesetzgebungsausschusses)
Brigitte Foppa
Hanspeter Staffler

ANFRAGE ZUR AKTUELLEN FRAGESTUNDE.

Im Südtiroler Unterland befinden sich in tiefergelegenen Schichten des Quartär mehr oder weniger mächtige Torflagen, die seit Jahrzehnten abgebaut werden. Aus dem Geobrowser geht hervor, dass heute in Südtirol fünf Torfstiche aktiv sein sollen. Laut ASTAT-Statistik werden jährlich 50.000 m³ Torf abgebaut.

Torfvorkommen werden angesichts der Klimaerhitzung und der CO2-Problematik von der Wissenschaft als ausgezeichnete CO2-Senken angesehen und es werden immer häufiger Stimmen laut, die die Einstellung der Torfgewinnung aus Gründen des Klimaschutzes fordern.

Daher richten wir folgende Fragen an die Landesregierung:

  1. Entspricht es den Tatsachen, dass in Südtirol derzeit insgesamt fünf Torfstiche aktiv sind?
  2. Entspricht es den Tatsachen, dass derzeit jährlich 50.000 m³ Torf abgebaut werden?
  3. Wir ersuchen um die Auflistung der derzeit aktiven Torfstiche mit den jeweils genehmigten Abbaumengen, der jeweiligen Laufzeit und dem Enddatum der Konzessionen.
  4. Gibt es einen Landesplan, welcher den Abbau der Torflager regelt?
  5. Falls ja, ersuchen wir um die Übermittlung dieses Landesplans.
  6. Verfügt die Landesregierung über Daten, in welchem Ausmaß der Torfabbau am jährlichen CO2-Ausstoß Anteil hat? Falls ja, bitten wir um die Daten.

Bozen, 19.10.2020

Landtagsabgeordnete

Hanspeter Staffler
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba

ANFRAGE ZUR AKTUELLEN FRAGESTUNDE.

Diesen Sommer hat das Wochenmagazin ff in der Ausgabe 32 ausführlich über den Stand der Dinge bezüglich Reduktion des Schwallbetriebes in der Falschauer bei Lana berichtet. Damals hieß es, dass die Dienststellenkonferenz die Machbarkeitsstudie der Alperia bereits begutachtet hätte und in nächster Zeit die Entscheidung bekannt geben würde.

Daher richten wir folgende Fragen an die Landesregierung:

  1. Gibt es zum jetzigen Zeitpunkt eine Entscheidung der Dienststellenkonferenz bezüglich Reduktion des Schwallbetriebes in der Falschauer bei Lana?
  2. Falls ja, wie lautete diese Entscheidung? Wir ersuchen um Übermittlung des Auszuges aus dem Protokoll der Dienststellenkonferenz.
  3. Falls nein, welche Fragestellungen sind noch offen? Bis wann kann mit einer Entscheidung gerechnet werden?

Bozen, 19.10.2020

Landtagsabgeordnete
Hanspeter Staffler
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba

ANFRAGE ZUR AKTUELLEN FRAGESTUNDE.

Uns erreicht der Bericht einer Schuldirektorin, die sich über die Vorgehensweise des Sanitätsbetriebes im Hinblick auf die Quarantänebestimmungen beschwert.
Die Schulführungskraft hat die Daten (Schülername, Geburtsdatum, Wohnadresse, Handynummern der Eltern) der Schüler*innen, die mit einer positiv getesteten Lehrperson in Kontakt waren, sofort an den Sanitätsbetrieb gemeldet. Der Forderung, augenblicklich die Mailadressen aller Betroffenen zu übermitteln, kam sie nicht nach. Daraufhin wurde das Schulsekretariat angerufen und massiv unter Druck gesetzt und es wurde mit den Carabinieri gedroht. Die Schuldirektorin wurde auf ihrem Handy in der Mittagspause von einem Herrn – angeblich von den Carabinieri – mit einer privaten Handynummer kontaktiert.

Daher richten wir folgende Fragen an die Südtiroler Landesregierung

  1. Welche Weisung haben die SABES-Angestellten im Hinblick auf die Wahrung der Privatsphäre von Personen, die mit Positiv-Getesteten in Kontakt waren?
  2. In welchen Fällen werden die Carabinieri oder andere Polizeikräfte eingeschaltet?
  3. Wie oft wurde dies seit Beginn der Pandemie getan?
  4. Über welche Kommunikationsmittel erfolgen die Kontakte zwischen SABES bzw. Ordnungskräfte und den Betroffenen in Quarantäne?

BZ, 15.10.2020

Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler

LANDESGESETZENTWURF Nr. 64/20.

Einleitung

Projekte, welche sich auf die Umwelt auswirken, müssen in Südtirol je nach Größe und Typologie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen oder mittels des Sammelgenehmigungsverfahrens genehmigt werden.

In beiden Fällen werden von der Behörde aufgrund einer Umweltverträglichkeitsstudie oder aufgrund der Analyse der Projektunterlagen mögliche negative Umweltauswirkungen festgestellt und falls das Projekt genehmigungsfähig ist, Schutzmaßnahmen für Natur, Landschaft und Umwelt definiert. Die Behörde kann nach heutiger Verwaltungspraxis dem Projektträger auch eine Umweltbaubegleitung vorschreiben.

Schutzmaßnahmen und fallweise Umweltbaubegleitung sind integraler Bestandteil der Genehmigung und müssen vom Projektträger befolgt werden. Es obliegt der Behörde nach Beendigung der Bauarbeiten festzustellen, ob die vorgeschriebenen Umweltauflagen ordnungsgemäß eingehalten wurden.

Rechtlicher Rahmen

In Südtirol regelt das Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 17 die Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte (sog. UVP-Gesetz). Das UVP-Gesetz übernimmt und ergänzt sowohl europäische Richtlinien und Verordnungen als auch staatliche Normen wie Ministerialdekrete.

Das Amt für Umweltprüfungen der Landesagentur für Umwelt wickelt sämtliche Verfahren der strategischen Umweltprüfung (SUP), der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der Sammelgenehmigung ab. Zudem führt das Amt Screenings zur Feststellung der UVP-Pflicht durch und bietet den Bürgerinnen und Bürgern, den Unternehmen und allen Interessierten Beratungen an.

Problemstellung

In manchen Fällen hat es sich im Zuge der Bauarbeiten als schwierig erwiesen, die Umweltauflagen in der vorgeschriebenen Form einzuhalten. In diesen Fällen müssten vor Ort schnell und fachgerecht mögliche Varianten und Alternativen definiert werden, was nur mit einer Umweltbaubegleitung möglich ist. Abweichungen von den Vorgaben können im Nachhinein häufig nur mit unverhältnismäßig viel Aufwand behoben oder anderweitig kompensiert werden.

In der Bauphase müssen fast täglich Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Kleinlebensräume und Landschaftselemente beziehen. Diese Lebensräume konnten oft maßstabsbedingt nicht in der Umweltverträglichkeitsstudie oder im Umweltbericht behandelt werden, sodass sie gewissermaßen durch das Raster fallen. Es kann weder von der technischen Bauleitung noch von der ausführenden Baufirma erwartet werden, dass diese zuerst den Wert solcher Kleinlebensräume erkennen und dann noch in Eigeninitiative die notwendigen Schutzmaßnahmen in die Wege leiten können.

Es kommt immer wieder vor, dass vor allem Projekte mit Sammelgenehmigungsverfahren über keine Umweltbaubegleitung verfügen und es daher im Zuge der Bauarbeiten zu Schäden an der belebten Umwelt kommt. Diese Lücke könnte mit einer obligatorischen Umweltbaubegleitung für jedwedes Projekt geschlossen werden.

Lösungsvorschlag

Um die Qualität der Umsetzung der Umweltmaßnahmen sicher zu stellen, muss der Projektträger für jedes UVP-pflichtige Projekt oder für Projekte mit Sammelgenehmigungsverfahren eine Umweltbaubegleitung beauftragen.

Die Umweltbaubegleitung hat in erster Linie die Aufgabe, die Umsetzung der Umweltmaßnahmen zu überwachen und bei Bedarf vor Ort mit der technischen Bauleitung Verbesserungsvorschläge oder Variantenlösungen zu erörtern.

Darüberhinaus hat die Umweltbaubegleitung die Aufgabe, Fragestellungen zu Kleinlebensräumen oder Landschaftselementen vor Ort zu erörtern und gemeinsam mit der Bauleitung Schutzmaßnahmen, Wiederherstellungsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen zu definieren.

In jedem Fall hat die Umweltbaubegleitung die Aufgabe, auf der Baustelle die Störung oder Zerstörung von Rote Liste Arten sowie von geschützten Lebensräumen, geschützten Tier- und Pflanzenarten laut Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6 (Naturschutzgesetz) zu verhindern und falls notwendig auch hier mit der Bauleitung Schutzmaßnahmen, Wiederherstellungsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Projektträgers zu bestimmen.

Bozen, 14.10.2020

Landtagsabgeordnete

Hanspeter Staffler

Hier könnt ihr den vollständigen Gesetzentwurf und das Gutachten des Rats der Gemeinden herunterladen.

ANFRAGE ZUR AKTUELLEN FRAGESTUNDE.

Der Problemkomplex Essstörungen nimmt in Südtirol, zumal bei jüngeren Menschen, seit geraumer Zeit Besorgnis erregende Dimensionen ein. Vor allem die unter der Kategorie Anorexie und Bulimie bekannten Krankheitsformen bedürfen einer eingehenden und ganzheitlichen Therapie, für die neben dem Forum Prävention seit vielen Jahren das Therapiezentrum Bad Bachgart hohe Kompetenzen entwickelt hat. Nun soll neben Bad Bachgart im nur 10 km entfernten Krankenhaus Brixen in der Abt. für Psychische Gesundheit offenbar ein analoger Schwerpunkt aufgebaut werden, der sich mit Essstörungen befasst.

Daher richten wir folgende Fragen an die Landesregierung:

  1. Besteht die Absicht, im Sanitätsbezirk Brixen neben Bad Bachgart ein weiteres Angebot zur Behandlung von Essstörungen aufzubauen?
  2. In welchem personellen Umfang und zu welchen Kosten soll dies erfolgen, ist das Vorhaben mit dem federführenden Bad Bachgart abgestimmt?
  3. Aufgrund welcher Bedarfserhebung wird (falls ja) an eine weitere Struktur gedacht? Wie viele Personen mit Essstörung werden in den bestehenden Einrichtungen betreut, wie viele finden derzeit keinen Platz?

Bozen, 13.10.2020

Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler

ANFRAGE ZUR AKTUELLEN FRAGESTUNDE.

Im Vorcoronajahr 2019 verzeichnete Südtirol 1694 Verkehrsunfälle mit 2209 Verletzten und 46 Toten. Der negative Unterschied zur gleich großen, verkehrlich ähnlich belasteten Nachbarprovinz Trient mit „nur“ 1357 Unfällen, 1857 Verletzten und 25 Toten liegt auf der Hand, ebenso wie die auffallende Unfallzunahme in Südtirol der letzten Jahre, nachdem der Punkteführerschein und das strikte Alkohol-Regime ab 2003 eine begrüßenswerte Absenkung gebracht hatten. Auch 2020 zeichnet sich, trotz Verkehrsstopps in der Covid-19-Hochphase wieder eine triste Bilanz ab, auch ohne den fürchterlichen Luttacher Unfall. Vorab MotorradfahrerInnen zählen wieder vermehrt zu den Opfern, ebenso ist die tödliche Folge von Alkohol angesichts nächtlicher Unfälle „mit unbekannter Ursache“ unverkennbar.

Daher richten wir folgende Fragen an die Landesregierung:

  1. Welche Zwischenbilanz für das Jahr 2020 ist (ohne Luttach) bei Verkehrsunfällen im Hinblick auf Gesamtzahl, Verletzte und Tote bis 31. 10. 2020 absehbar?
  2. Welche Maßnahmen im Hinblick auf Prävention, Alkohol- und Geschwindigkeitskontrolle sind für 2021 geplant?
  3. Sollte nicht ein Gipfel von Landesregierung, Gemeinden, Polizeikräften und Regierungskommissariat den Ernst der Lage und Gegenmaßnahmen bewerten?

Bozen, 13.10.2020

Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler

ANFRAGE ZUR AKTUELLEN FRAGESTUNDE.

Der dänisch-isländische Künstler Olur Eliafsson hat am Hochjochferner in Schnals eine Installation unter dem Titel „Our Glacial Perspectives“ platziert, die in aufwändiger Stahlkonstruktion den Blick auf Gletscher und Klimawandel lenken soll. Die technisch anspruchsvolle Installation, lanciert vom Verein „Talking Water Society“, hat stattliche 800.000 Euro gekostet, aufgebracht von verschiedenen Sponsoren und der Gemeinde Schnals. Neben dem künstlerischen Gehalt zählt gewiss auch der Werbe-Effekt, der nahtlos an den jüngst eröffneten Iceman-Ötzi-Peak anschließt. Der künstlerische Overkill, auf dem Gipfel von weitem sichtbar, ist instagrammable konzipiert und wird touristisch seine Wirkung allemal entfalten. Erstaunlich, dass so hohe Beträge an einen renommierten Top-Artisten auch aus Gemeindemitteln problemlos ausgeschüttet werden, während die heimische Kultur und Kunst harte Einbußen erleiden. Zudem ist die Installation landschaftlich und ökologisch mehr als fragwürdig.

Daher richten wir folgende Fragen an die Landesregierung:

  1. Liegen für die Installation die nötigen Genehmigungen seitens des Landes und der Gemeinde vor?
  2. Hat die Landesverwaltung der Gemeinde Schnals oder dem Projekt direkt Beiträge zur Errichtung der „Glacial perspectives“ zukommen lassen?

Bozen, 13.10.2020

Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler

Landesgesetzentwurf Nr. 62/20-XVI.

Im Jahr 1949 wurde in Italien ein Gesetz verabschiedet, das vorsah, öffentliche Bauten mit Kunstwerken zu versehen. Konkret sollte ein gewisser Prozentsatz der für den Bau insgesamt zur Verfügung stehenden Gelder für Kunst am jeweiligen Projekt vorbehalten sein. Aus diesem Grund wird das betreffende Gesetz Nummer 717/1949 auch oft als „Legge 2%“ bezeichnet.

Mit den Jahren erfuhr dieser Ansatz jedoch eine Reihe von Modifizierungen, leider zuungunsten der Kunstprojekte: So wurde beispielsweise jener Prozentsatz an der Gesamtsumme, der Kunstwerken vorbehalten war, stetig hinuntergeschraubt. Auch wurde eine Reihe von öffentlichen Bauten von vornherein von diesem Vorhaben ausgeschlossen (Schulen und Universitäten, um nur zwei zu nennen).

Laut Verfassung fällt die Anwendung des Gesetzes seit 2001 in die Kompetenz der Regionen. Ihnen obliegt es, normative Gegebenheiten zu schaffen, um das Gesetz anwenden zu können. Der jüngste Rechtsakt, den Südtirol hierzu vorgelegt hat, ist das Landesgesetz Nr. 16 aus dem Jahr 2015. In ihm werden die Voraussetzung für „künstlerische Gestaltung am Bau“ definiert. So besagt Artikel 13 des besagten Gesetzes:

Die Verwaltungen, welche öffentliche Bauten in Auftrag geben, können höchstens drei Prozent der ersten Million des geschätzten Werts des öffentlichen Bauvorhabens und höchstens ein Prozent des Restbetrages für die Verschönerung der Bauten durch Kunstwerke bestimmen.“

Im vorgesehenen Staatsgesetz war die Kunst am Bau noch verpflichtend. Im Landesgesetz belegt das Wort „kann“ hingegen, dass es sich um einen freiwilligen Zusatz handelt, der erfüllt werden darf, aber nicht muss.

Aus der Antwort auf unsere Landtagsanfrage Nr. 1027 vom 21.07.2020 erfahren wir, dass in den letzten Jahren nur 15 von 64 vollendeten öffentlichen Bauten mit Kunstwerken ausgestattet wurden. Bei den meisten davon wurden weitaus weniger als 3% der Gesamtkosten in Kunstwerke am Bau investiert. Dies kommt nahezu einem Verzicht auf Kulturleistung gleich.

Aktuell kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Die Covid-19-Krise der letzten Monate hat die Kunst- und Kulturwelt in ernste Schwierigkeiten gebracht und die Aussichten sind auch weiterhin sehr trübe. Eine verpflichtete Zusammenarbeit zwischen Bauwirtschaft und Künstlerinnen und Künstlern wäre ein konkreter Schritt von Seiten der Politik, um die künstlerische, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung in Südtirol zu unterstützen und zu fördern. Denn Kunst am Bau ist ein sichtbares Zeichen der Gegenwartskultur und somit eine Hinterlassenschaft an die Nachwelt.

Aus diesem Grund schlagen wir vor, Artikel 13, Absatz 1 des Gesetzes 16/2015 zu ändern, indem die Formulierungen „können höchstens drei Prozent“ und „höchstens ein Prozent“ durch die Formulierungen „müssen zwischen zwei und drei Prozent“ bzw. „ein Prozent“ ersetzt werden.

 

Bozen, 12. 10. 2020

 

Die Einbringerin

Landtagsabgeordnete

Brigitte Foppa

 

Landesgesetzentwurf: Kunst am Bau

Art. 1

Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16
„Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe”

1. Im Artikel 13 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 Abs. (1) wird der Absatz 1 wie folgt ersetzt:

„Die Verwaltungen, welche öffentliche Bauten in Auftrag geben, müssen zwischen 2 und 3 Prozent der ersten Million des geschätzten Werts des öffentlichen Bauvorhabens und ein Prozent des Restbetrages für die Verschönerung der Bauten durch Kunstwerke bestimmen.“

Art. 2

Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzmitteln, die laut den geltenden Bestimmungen verfügbar sind, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

 

Hier können unsere Änderungsanträge und das Gutachten des Rats der Gemeinden eingesehen werden.

ANFRAGE ZUR AKTUELLEN FRAGESTUNDE.

In der Anfrage Nr. 24/2019 haben wir uns bei LR Kuenzer erkundigt, wieso in Südtirol weiße Hagelnetze zu sehen sind, obwohl diese mit Beschluss der Landesregierung 477/2006 verboten wurden. Die Landesrätin antwortete uns damals wortwörtlich, dass „die Verwendung bzw. das Anbringen der Hagelnetze über die Gemeinde geregelt ist“. Das Land sei „damit nicht beauftragt“. Erfreut hören wir nun, dass die Landesrätin einen Beschluss erarbeitet hat, der weiße Fäden bei Hagelnetzen verbietet. Der Beschluss harrt immer noch der Veröffentlichung (Stand 13.10.2020). Medienberichten entnehmen wir, dass die Landesrätin trotz positiver Gutachten zurückrudern musste – offenbar weil Kollegen der Landesregierung bzw. Bauernvertretungen diesen nicht goutierten.

Daher richten wir folgende Fragen an die Landesregierung:

  1. Hat die Landesregierung nun die Zuständigkeit über die Hagelnetze, oder nicht?
  2. Gibt es einen 2. Beschluss der Landesregierung, mit dem die Bestimmungen von 2020 zu den weißen Hagelnetzen widerrufen werden, oder nicht? Warum sind die Beschlüsse nicht online?
  3. Stimmt es, dass es positive Gutachten zu weißen Hagelnetzen gab? Wer hatte diese ausgestellt?
  4. Stimmt es, dass darüber in der Landesregierung unterschiedliche Meinungen vorherrschten und am Ende jene der Landschaftsschutzlandesrätin plus jene der Gutachter*innen zweitrangig war? Wir bitten um eine Schilderung der Diskussion in der Landesregierung.

Bozen, 12.10.2020

Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler