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Kunst am Bau

Landesgesetzentwurf Nr. 62/20-XVI.

Im Jahr 1949 wurde in Italien ein Gesetz verabschiedet, das vorsah, öffentliche Bauten mit Kunstwerken zu versehen. Konkret sollte ein gewisser Prozentsatz der für den Bau insgesamt zur Verfügung stehenden Gelder für Kunst am jeweiligen Projekt vorbehalten sein. Aus diesem Grund wird das betreffende Gesetz Nummer 717/1949 auch oft als „Legge 2%“ bezeichnet.

Mit den Jahren erfuhr dieser Ansatz jedoch eine Reihe von Modifizierungen, leider zuungunsten der Kunstprojekte: So wurde beispielsweise jener Prozentsatz an der Gesamtsumme, der Kunstwerken vorbehalten war, stetig hinuntergeschraubt. Auch wurde eine Reihe von öffentlichen Bauten von vornherein von diesem Vorhaben ausgeschlossen (Schulen und Universitäten, um nur zwei zu nennen).

Laut Verfassung fällt die Anwendung des Gesetzes seit 2001 in die Kompetenz der Regionen. Ihnen obliegt es, normative Gegebenheiten zu schaffen, um das Gesetz anwenden zu können. Der jüngste Rechtsakt, den Südtirol hierzu vorgelegt hat, ist das Landesgesetz Nr. 16 aus dem Jahr 2015. In ihm werden die Voraussetzung für „künstlerische Gestaltung am Bau“ definiert. So besagt Artikel 13 des besagten Gesetzes:

Die Verwaltungen, welche öffentliche Bauten in Auftrag geben, können höchstens drei Prozent der ersten Million des geschätzten Werts des öffentlichen Bauvorhabens und höchstens ein Prozent des Restbetrages für die Verschönerung der Bauten durch Kunstwerke bestimmen.“

Im vorgesehenen Staatsgesetz war die Kunst am Bau noch verpflichtend. Im Landesgesetz belegt das Wort „kann“ hingegen, dass es sich um einen freiwilligen Zusatz handelt, der erfüllt werden darf, aber nicht muss.

Aus der Antwort auf unsere Landtagsanfrage Nr. 1027 vom 21.07.2020 erfahren wir, dass in den letzten Jahren nur 15 von 64 vollendeten öffentlichen Bauten mit Kunstwerken ausgestattet wurden. Bei den meisten davon wurden weitaus weniger als 3% der Gesamtkosten in Kunstwerke am Bau investiert. Dies kommt nahezu einem Verzicht auf Kulturleistung gleich.

Aktuell kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Die Covid-19-Krise der letzten Monate hat die Kunst- und Kulturwelt in ernste Schwierigkeiten gebracht und die Aussichten sind auch weiterhin sehr trübe. Eine verpflichtete Zusammenarbeit zwischen Bauwirtschaft und Künstlerinnen und Künstlern wäre ein konkreter Schritt von Seiten der Politik, um die künstlerische, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung in Südtirol zu unterstützen und zu fördern. Denn Kunst am Bau ist ein sichtbares Zeichen der Gegenwartskultur und somit eine Hinterlassenschaft an die Nachwelt.

Aus diesem Grund schlagen wir vor, Artikel 13, Absatz 1 des Gesetzes 16/2015 zu ändern, indem die Formulierungen „können höchstens drei Prozent“ und „höchstens ein Prozent“ durch die Formulierungen „müssen zwischen zwei und drei Prozent“ bzw. „ein Prozent“ ersetzt werden.

 

Bozen, 12. 10. 2020

 

Die Einbringerin

Landtagsabgeordnete

Brigitte Foppa

 

Landesgesetzentwurf: Kunst am Bau

Art. 1

Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16
„Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe”

1. Im Artikel 13 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 Abs. (1) wird der Absatz 1 wie folgt ersetzt:

„Die Verwaltungen, welche öffentliche Bauten in Auftrag geben, müssen zwischen 2 und 3 Prozent der ersten Million des geschätzten Werts des öffentlichen Bauvorhabens und ein Prozent des Restbetrages für die Verschönerung der Bauten durch Kunstwerke bestimmen.“

Art. 2

Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzmitteln, die laut den geltenden Bestimmungen verfügbar sind, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

 

Hier können unsere Änderungsanträge und das Gutachten des Rats der Gemeinden eingesehen werden.

Author: Heidi

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