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Geschlechtervertretung in den Gemeinderatskommissionen

REGIONALGESETZENTWURF Nr. 1/XVI

Die Verfassung der Italienischen Republik bekennt sich in Art. 51 zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Förderung der Chancengleichheit. Das Staatsgesetz vom 23. November 2012, Nr. 215 sieht verschiedene Maßnahmen zur Verstärkung der Vertretung beider Geschlechter in den politischen Gremien auf Gemeinde- und Landesebene vor. Auf die Gemeinden bezogen sieht das Gesetz vor, dass die Gemeindestatute Regelungen vorsehen müssen, die die Vertretung beider Geschlechter in den Ausschüssen und Kollegialorganen garantieren.
Die Wahlordnung der Gemeindeorgane der Region Trentino-Südtirol ist in Teilen an die Vorgaben des Gesetzes von 2012 angepasst worden, allerdings wurden die Gemeinderatskommissionen von der Verpflichtung zur Repräsentanz beider Geschlechter ausgenommen.
Dies ist nicht mehr zeitgemäß.
Eine angemessene Vertretung beider Geschlechter soll auch in den Gemeinderatskommissionen garantiert werden. Diese Lücke will dieser Regionalgesetzentwurf schließen. Die Ratskommissionen der Gemeinden müssen künftig so besetzt werden, dass eine angemessene Vertretung beider Geschlechter garantiert ist.
Damit soll die Qualität der thematischen Arbeit in der Gemeinde verbessert werden. Es braucht immer den Blick von Männern und Frauen auf die Welt, wenn man sie verstehen und umso mehr, wenn man sie verwalten und entwickeln will.

Bozen, 01.02.2019

Regionalratsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler

 

 

 

Regionalgesetzentwurf Nr. 1/XVI “Geschlechtervertretung in den Gemeinderatskommissionen”

Art. 1
(Förderung der Geschlechterrepräsentanz in den Gemeinderatskommissionen)

1. Im Artikel 1 Absatz 5 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, werden die Worte „mit Ausnahme der Ratskommissionen“ gestrichen.

Art. 2
(Inkrafttreten)

2. Dieses Gesetzt tritt am fünfzehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

 

 

Author: Heidi

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