HomeDeutschWiedereinführung des Rekursrechtes für Sozialhilfeleistungen

Wiedereinführung des Rekursrechtes für Sozialhilfeleistungen

Landesgesetzentwurf Nr. 31/19

Das Landesgesetz 1991/Nr. 13 wurde im Jahr 2014 einer Änderung unterworfen, die aus rechtsstaatlicher Hinsicht nur schwer zu rechtfertigen ist. Den Bürgerinnen und Bürgern wurde per Gesetz die Möglichkeit entzogen, gegen „die Kürzung oder Ablehnung von finanziellen Sozialhilfeleistungen aufgrund der Nichteinhaltung der Auflagen und der vereinbarten Projekte bezüglich der persönlichen Aktivierung zur Gewährleistung des eigenen Unterhaltes sowie die Ablehnung von Leistungen wegen Abwesenheit der Leistungsbezieher vom Landesgebiet“ Rekurs einzureichen, indem im Gesetz festgelegt wurde, dass die Entscheidung der Fachausschüsse „endgültig“ seien. Doch die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Behörde auf dem Verwaltungswege zu rekurrieren ist ein Grundprinzip des Rechtsstaates. Diese Möglichkeit ist umso wichtiger in Bereichen, in welchen die betroffenen Personen über geringe oder gar keine finanziellen Mittel verfügen, um einen teuren Rechtsweg zu bestreiten und es sich um Leistungen „zur Deckung des Lebengrundbedarfes“ handelt, auf welche per definitionem nicht gewartet werden kann.

Eine solche „Endgültigkeit“ von Entscheidungen beschneidet Bürgerinnen und Bürger in ihren Grundrechten. Keine Behörde und kein Fachausschuss ist unfehlbar. Sozialhilfeempfänger und -empfängerinnen können sich einen teuren Prozess nicht leisten. Sie vor die Entscheidung zu stellen, einen solchen in Angriff zu nehmen oder einen durch die Behörden begangenen Fehler hinnehmen zu müssen, ist nicht fair.

Doch leider ist diese Einschränkung der Einspruchsmöglichkeit mit Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 2014, Nr. 9 eingeführt worden und beschneidet in gravierender Form die Rechtsposition von Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern. Auch die Begründung, es handle sich um Sachverhalte, bei denen die Betroffenen ihre Pflicht zur Selbsthilfe verletzten beziehungsweise sich gar nicht im Landesgebiet aufhalten, ist nicht stichhaltig, da auch in diesen Fällen Rechtsverletzungen der ersten Instanz möglich sind und der Gang in die 2. Instanz ein Grundrecht aller Betroffenen sein muss.

Dieses Recht soll mit dem vorliegenden LGE wieder eingeführt werden. Es sieht daher vor, den besagten Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 ersatzlos zu streichen

Ein Rechtsstaat, eine bürgerfreundliche Verwaltung, hat nichts zu befürchten von Rekursen durch seine Bürgerinnen und Bürger. Liegt ein triftiger Grund vor, wird dem Rekurs der Betroffenen stattgegeben, falls nicht, dann wird er scheitern.
Den Menschen dieses wichtige Instrument jedoch vorzuenthalten ist der falsche Weg. Die Schwächsten einer Gesellschaft auf diese Weise zu benachteiligen, lässt mehr als nur eine schiefe Optik entstehen. Diese Schieflage gedenkt der vorliegende Gesetzentwurf zu begradigen.

Bozen, den 04.09.2019

Die Einbringerin
Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa

 

Hier können der Gesetzentwurf und das Gutachten des Rates der Gemeinden heruntergeladen werden.

Author: Heidi

Zuständigkeit für
Schottergrube in Gai
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