HomeDemokratieWiedereinführung der Bürgerklage im Gesetz „Raum und Landschaft“

Wiedereinführung der Bürgerklage im Gesetz „Raum und Landschaft“

Landesgesetzentwurf Nr. 33/19-XVI.

Das Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9 „Raum und Landschaft“ hat ein entscheidendes Manko in Bezug auf die Rechte des kleinen Mannes und der kleinen Frau. Ein sehr wichtiges Element, welches im „alten“ Landesraumordnungsgesetz (Art. 105 Bürgerklage) noch vorhanden war, fehlt nun komplett: jenes der Möglichkeit der Bürgerklage.

Im „alten“ Landesraumordnungsgesetz (Nr. 13, 1997) ist nämlich vorgesehen, dass jeder Bürger und jede Bürgerin bei der Landesregierung Einspruch erheben darf, wenn Entwürfe, Durchführungen usw. von Arbeiten im Widerspruch zu Bestimmungen des Gesetzes stehen. Dieser Passus war von ausgesprochener Wichtigkeit. Denn jenen Menschen, die beispielsweise durch die Bautätigkeiten ihrer Nachbarn eine Beschneidung ihrer Rechte erfuhren, hatten so die Möglichkeit, dass auf relativ unkompliziertem Wege Abhilfe geschaffen werden konnte. Ein äußerst wichtiges und vor allem richtiges Instrument.

In Zukunft sieht es in der Praxis nämlich so aus, dass den Bürgern und Bürgerinnen keine andere Möglichkeit bleibt, einen Rekurs gegen eine Baukonzession einzureichen, außer vor Gericht zu ziehen. Das neue „Raum und Landschaft“-Gesetz sieht lediglich vor, dass Betroffene, die von den rechtswidrigen Bautätigkeiten Dritter in Mitleidenschaft gezogen wurden, zum Bürgermeister oder zu der Bürgermeisterin gehen können. Dieser oder diese kann den Verwaltungsakt im Selbstschutzweg annullieren.

Wie im Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft des Jahres 2018 jedoch zu lesen ist, wurde in den letzten Jahren immer wieder deutlich, dass Bürgermeister und Bürgermeisterinnen den Sachverhalt meistens nicht mehr überprüfen, sobald die Baukonzession ausgestellt wurde. Stattdessen würde den Menschen oft der gerichtliche Weg aufgezeigt.

Aus diesem Grund ist es ein Schritt nach hinten, dass dieses Element im neue Landesraumordnungsgesetz buchstäblich keinen Raum mehr gefunden hat. Dies soll sich hierdurch ändern: Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt den Artikel 105 des (noch) aktuellen Landesraumordnungsgesetzes in das neue Gesetz „Raum und Landschaft“ auf und macht es so ein Stück bürgernäher.

Der LGE besteht aus einem Artikel, der die Einfügung eines neuen Art. 102-bis mit einem Absatz ins Landesraumordnungsgesetz Nr. 9/2018 vorsieht.
Im Artikel 102-bis wird erklärt, dass jeder Bürger und jede Bürgerin die Möglichkeit besitzt, ab Beginn der Bauarbeiten gegen jedwede Tätigkeiten, die unvereinbar mit dem Landesraumordnungsgesetz sind, bei der Landesregierung Einspruch einzulegen.

Der Einbringer ist sich sicher, dass die Erweiterung des Gesetzes „Raum und Landschaft“ um diesen Artikel das Gesetz ein Stück weit gerechter machen wird.

Bozen, den 09.10.2019

Der Einbringer
Landtagsabgeordneter
Riccardo Dello Sbarba

Hier kann der komplette Gesetzentwurf und das Gutachten des Rats der Gemeinden heruntergeladen werden.

Der Gesetzentwurf wurde im zuständigen Gesetzgebungsausschuss abgelehnt und wird im Plenum nochmals behandelt.

Author: Heidi

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