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Präventive Menschenrechtskontrolle

LANDESGESETZENTWURF Nr. 20/19-XVI.

Menschenrechte garantieren, auch wo die Freiheit eingeschränkt ist.

Zwar haben theoretisch alle Menschen ein Recht auf Freiheit und selbstbestimmtes Leben. Unter bestimmten Bedingungen ist dieses Recht allerdings eingeschränkt. Die gravierendste Form dieser Einschränkung ist die Gefängnisstrafe, bei der die persönliche Freiheit durch ein Gerichtsurteil entzogen wird.

Es gibt aber noch andere Einrichtungen, in denen es faktisch eine Einschränkung der persönlichen Selbstbestimmung gibt oder geben kann: Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Langzeitpflegeanstalten, Einrichtungen für psychisch Kranke oder Menschen mit Beeinträchtigung usw. Auch unter eingeschränkten Freiheitsbedingungen müssen die Menschrechte garantiert werden.

In Italien und in Südtirol ist die Situation erst zum Teil rechtlich erfasst worden. anders. Was die Haftanstalten betrifft, so ist die Anwaltschaft für Häftlinge vorgesehen. In Südtirol muss die Häftlingsanwaltschaft erst noch eingerichtet werden. Ein entsprechendes Landesgesetz sollte dazu verabschiedet werden.

Was die Rechte von Kindern und Jugendlichen angeht, so gibt es die Garantenfigur in der Kinder- und Jugendanwaltschaft: Der/Die Kinder- und Jugendanwalt/anwältin hat den gesetzlichen Auftrag zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte und weiterer internationaler Abkommen, was die Minderjährigen betrifft, siehe in Art.3 des Landesgesetzes vom 26. Juni 2009 , Nr. 3.

Für die Menschenrechte von Erwachsenen, die in einer Situation der eingeschränkten Freiheit leben, gibt es dahingegen keine präventive Handhabe. Die Volksanwältin/Der Volksanwalt wäre, analog zur Kinder- und Jugendanwältin/dem Kinder- und Jugendanwalt, dazu prädestiniert, die präventive Menschrechtskontrolle auszuüben, ist aber (noch) nicht mit dem nötigen Mandat ausgestattet: Das Landesgesetz vom 4. Februar 2010, Nr. 3 listet unter den Aufgaben der Volksanwaltschaft keine auf, die mit einem präventiven Mandat zur Überwachung der Menschenrechte in Einrichtungen zusammenhängen oder als solches ausgelegt werden können.

Diese gesetzliche Lücke soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geschlossen werden, indem der Aufgabenbereich der Volksanwaltschaft durch die Ausübung der präventiven Menschrechtskontrolle erweitert wird. Damit wird den Aufgabenbereich der Volksanwaltschaft vervollständigt. Zugleich soll hiermit aber auch ein klarer Schritt zur Sensibilisierung für die Rechte aller Menschen und deren Einhaltung auch in unserem Land gesetzt werden.

Hier der Gesetzentwurf, der Begleitbericht und die Dokumentation zum Gesetzentwurf.

Bozen, 07.05.2019

Landtagsabgeordnete

Brigitte Foppa

Author: Heidi

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