HomeLandtagsarbeitAnfragenWie steht es um die Erhebung des Leerstands?

Wie steht es um die Erhebung des Leerstands?

ANFRAGE ZUR AKTUELLEN FRAGESTUNDE

Das Gesetz für Raum und Landschaft sieht vor, dass alle Gemeinden im Rahmen des Gemeindeentwicklungsprogramms (GEP) eine Erhebung des Leerstands durchführen.

Daher richten wir folgende Fragen an die Landesregierung:

  • Wie viele und welche Gemeinden haben bisher beim Land um einen Beitrag zur Ausarbeitung des GEP angesucht?
  • Welche Gemeinden haben bereits mit der Erhebung des Leerstands begonnen?
  • Welche Gemeinden haben diese Erhebung abgeschlossen?
  • Ab wann gilt für die Landesregierung eine Immobilie als leerstehend?
  • Gibt es für alle Gemeinden gültige Kriterien, wie die Erhebung des Leerstands durchzuführen ist? Wenn ja, bitte beilegen. Wenn nein, warum nicht?
  • Wenn es keine Kriterien für die Erhebung des Leerstands gibt, werden solche Kriterien ausgearbeitet? Wenn ja, von wem und in welchem Zeitplan? Wenn nein, warum nicht?
  • Gibt es eine Datenbank, in der alle Leerstände erfasst werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wer hat darauf Zugriff?
  • Eine begünstigte Gemeinde ist verpflichtet, innerhalb von 36 Monaten das Verfahren zur Genehmigung des Entwurfs ihres GEP zu starten. Das GEP selbst hat eine Gültigkeit von mindestens 10 Jahren. Erachtet es die Landesregierung als ausreichend, die Erhebungen des Leerstands rund alle 15 Jahre zu erheben? Wenn ja, warum? Wenn nein, wie oft sollen die Gemeinden den Leerstand erheben?
  • Wie viele Wohnungen müssen leer sein, damit eine Gemeinde als eine mit wenig bzw. mit viel Leerstand gilt?

 

Bozen, 27.02.2024

Landtagsabgeordnete
Madeleine Rohrer
Brigitte Foppa
Zeno Oberkofler

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