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Es ist erstaunlich, wie passiv das Land dem Staat bei einer Angelegenheit zuschaut, die mitten in das Herz des Südtiroler Sozialwesens zielt: Der neue Reddito di cittadinanza der 5-Sterne-Lega-Regierung. Die Regierung hat am 18.1. das Dekret genehmigt. Jetzt stellt sich die Frage, ob die auf dem gesamten Staatsgebiet eingeführte Mindestsicherung auch in Südtirol gelten soll. Trotz Schutzklausel für die Provinzen mit Sonderstatut im Finanzgesetz 2019.

Erst einmal kann es nur als positiv gewertet werden, dass auch Italien eine universelle Mindestsicherung bekommt und damit einem wichtigen europäischen Sozialstaatsparameter entspricht. Südtirol hat kraft seiner Autonomie – Öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt ist primäre Zuständigkeit des Landes – den Bereich seit den 70er Jahren nach bundesdeutschem Vorbild ausgestaltet und ist gut damit gefahren. Wichtigste Leistungen sind das Soziale Mindesteinkommen, der Mietbeitrag und die Sonderleistungen. Daneben gibt es noch andere Grundsicherungsleistungen des Landes wie die Leistungen für Zivilinvaliden, Blinde und Gehörlose. Allesamt sind in Ausübung der primären autonomen Befugnisse eingerichtet worden. Es sind wichtige Bausteine eines lokalen solidarischen Gemeinwesens. Die Sozialrente, welche ebenfalls eine steuerfinanzierte Sozialhilfeleistung ist, ist zwar weiter beim Staat bzw. INPS/NISF verblieben, wohl deshalb, weil die „Rente“ als eine Domäne des INPS/NISF angesehen wurde, und das Land daran „noch“ nicht rütteln wollte. Anders hatte man sich bei den Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlose entschieden, die 1978 zum Land kamen. Die Leistungen waren damals beim Innenministerium angesiedelt und sind im übrigen Staatsgebiet erst später ans INPS/NISF übergegangen.

Alle entwickelten Sozialstaaten verfügen über ein steuerfinanziertes universelles Grundsicherungssystem. Dieses ist zumeist zentral über Staatsgesetz eingerichtet und garantiert und regional/lokal verwaltet und finanziert, in der Überzeugung, dass die Rechte staatsweit verbrieft sein müssen und regional/lokal je nach Gegebenheit und unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles erbracht werden müssen. Sozialhilfe ist immer stark, wenn sie ein sicheres und rechtlich gut abgesichertes Grundgerüst hat und gleichzeitig vor Ort flexibel und dem Einzelfall entsprechend erbracht wird. Und Sozialhilfe bedeutet oft eine Vielzahl von Leistungen, welche, wenn sie nicht vor Ort koordiniert und integriert werden, Zersplitterung, Unübersichtlichkeit und somit Verwirrung für die Betroffenen mit sich bringen. Die Klienten, die MitarbeiterInnen der zuständigen Dienste und der Patronate können ein Lied davon singen.

Dass die dezentrale Gestaltungsmöglichkeit eine wichtige Handhabe für größere Qualität im System ist, sieht man in Südtirol am Beispiel Pflegesicherung, bei welcher es gelungen ist, verschiedene lokal und staatlich geregelte Leistungen (z.B. das Begleitgeld für Zivilinvaliden) in das Pflegegeld des Landes einzubauen, mit einer Anhebung der Leistungshöhe und einer wertvollen Vereinfachung der bürokratischen Abläufe. Auch der Umstand, dass die Rente für Zivilinvaliden, Blinde und Gehörlose in Südtirol monatlich 441,20.- € beträgt, anstatt 285,66,- € wie im restliche Staatsgebiet, ist der Ansiedlung der Leistung beim Land zu verdanken.

Laut Prof. Christoph Badelt/Wien steht der Sozialstaat vor der Herausforderung, das Leistungsniveau zu halten, den neuen Bedürfnissen anzupassen und die Bürokratie und die Abläufe zu vereinfachen. Aus diesem Grunde haben das Land (Landesrat Richard Theiner) und die Sozialpartner im Jahre 2012 einen Tisch eingerichtet, welcher einen Vorschlag unterbreitet hat, wie die finanziellen Grundsicherungsleistungen des Landes, der Region und des Staates beim Land zusammengefasst und in ein reformiertes und vereinfachtes Leistungssystem überführt werden können. Der Vorschlag ist leider in der Schublade verschwunden und trotz Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Durchführungsverordnung zum Autonomiestatut) nicht weiter verfolgt und umgesetzt worden.
Mit dem Reddito di cittadinanza scheint die Autonomie-Uhr nochmals nach hinten gedreht zu werden. Es steht außer Zweifel, dass die Leistung in den Kompetenzbereich „Öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt“ fällt, bei welchem das Land primäre Zuständigkeit besitzt. Akzeptiert das Land, dass in einem wichtigen Bereich der sozialen Wohlfahrt der Staat das Sagen hat? Ist man sich der Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeit des Landes bewusst? Will man in Kauf nehmen, dass in Südtirol die Leistungen der Grundsicherung weiter aufgesplittert werden? Dass die Betroffenen zwischen INPS/NISF und Sozialsprengel hin und hergeschickt werden? Dass die Frage der Zumutbarkeit von Arbeit und andere für die Entscheidungspraxis im Einzelfall wichtigen Interpretationskriterien beim fernen INPS/NISF in Bozen und im fernen Rom entschieden werden? Dass das Zusammenspiel zwischen Leistungserbringer, begleitender Sozialarbeit und Arbeitsvermittlung auf noch mehr Stellen und Instanzen aufgesplittert werden? Die autonome Gestaltungsmöglichkeit des Landes gerade im Bereich einer primären Kompetenz aufgegeben anstatt ausgeweitet wird? Das alles mit der Begründung, dass der Reddito di cittadinanza über den Staat finanziert wird und somit die Landeskasse im Bereich Sozialhilfe entlastet wird? Wenn die Väter und Mütter der Autonomie so gedacht hätten, hätte Südtirol nicht ein Gesetz über die Grundfürsorge gemacht oder die Leistungen für Zivilinvaliden ans Land geholt.

Deshalb gibt es nur eine Option: a) Die staatliche Regelung über den Reddito di cittadinanza ist ein staatlicher Standard (livello essenziale), der auch für Südtirol verbindlich ist und von der autonomen Gesetzgebung des Landes eingehalten werden muss. b) Das Land behält den Bereich in der eigenen Zuständigkeit und Gestaltung, passt die Landesgesetzgebung dem neuen Standard an, behält das heutige Leistungsniveau bei und verbessert es wo notwendig und sinnvoll. c) Organisatorisch bleibt die Auszahlung bei den Sozialsprengeln; die Zusammenarbeit und Integration der Sozialhilfe mit dem Sozialdienst, der Arbeitsvermittlung, und den Bildungseinrichtungen ist wichtiges Organisationskriterium. d) Der Prozess der Vereinfachung und Zusammenführung der Leistungen der Grundsicherung wird weitergeführt und landesgesetzlich abgesichert, so wie das in der Regierungsvereinbarung zwischen SVP und Lega 2018-2023 vorgesehen ist (unter Punkt Sozialpolitik: Überprüfung der systematischeren Zusammenführung der bestehenden Sozialleistungen in ein Gesamtmodell bedarfsgerechter Mindestsicherung).

Ich bin überzeugt, dass eine solche Lösung bedarfsgerechter, einfacher und somit kostensparender bei höherem Leistungsniveau ist. Ohne die Übernahme der gesamten Grundsicherung – einschließlich des Reddito di cittadinanza – in die Zuständigkeit des Landes, wo sie laut Autonomiestatut hingehört, ist das nicht machbar.

Was tun? Art. 1 Abs. 1130 des Finanzgesetzes 2019 (G. 145/2018) enthält die Schutzklausel für die Autonomen Provinzen. Eine Entscheidung der Landesregierung und des Landtages ist dringend und unaufschiebbar, will man vermeiden, dass dem Südtiroler Wohlfahrtssystem schwerwiegender Schaden zugefügt wird.

Karl Tragust
23.1.19