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Kosten der Rekurse zu finanziellen Sozialhilfeleistungen

ANFRAGE ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG.

Das Landesgesetz 1991/Nr. 13 wurde im Jahr 2014 einer Änderung unterworfen, aufgrund derer den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit entzogen wurde, gegen die Kürzung oder Ablehnung von finanziellen Sozialhilfeleistungen bei der Landesverwaltung Rekurs einzureichen.
Die grüne Fraktion hat diese Beschneidung eines Grundrechts bereits bei der Gesetzgebung 2014 scharf kritisiert und in der Folge einen Landesgesetzentwurf ausgearbeitet, der die Wiedereinführung des Rekursrechts vorsieht (LGE Nr. 31/19).
Am 11.2.2020 wurde dieser LGE im zuständigen Gesetzgebungsausschuss behandelt. Wie schon 2014 wurde von der Seite der politischen Mehrheit unter anderem damit argumentiert, dass die Rekurse Bürokratieaufwand mit sich brächten und von daher abzulehnen seien.
Der Entwurf wurde vor der Endabstimmung ausgesetzt, weil der Gesetzgebungsausschuss zuerst noch das Gutachten der Finanzabteilung des Landes einholen wollte.
Auf die Frage, wie viele Stellen der Landesabteilung Soziales in der Folge der Abschaffung des Rekursrechts eingespart worden seien, konnte im Ausschuss keine Auskunft gegeben werden. Wir haben dafür Verständnis, holen die Information aber nun auf diesem Wege ein – auch weil es signifikant ist, was das Schlagwort „Bürokratieabbau“ reell bedeutet.

Daher richten wir folgende Fragen an die Landesregierung:

  1. Wie viele Rekurse im Sinne des oben stehenden Textes gab es jährlich in den 5 Jahren vor der Verabschiedung des Landesgesetzes 9/2014?
  2. Wie viele wurden jeweils angenommen, wie viele abgelehnt?
  3. Wie viele Stellen (VZÄ) wurden in der Landesverwaltung abgebaut, nachdem keine Rekurse mehr zu bearbeiten waren?
  4. Wie groß ist die daraus resultierende Ersparnis seit 2014?

Bozen, 11.02.2020

Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler

Hier kann die Antwort der Landesregierung heruntergeladen werden.

Author: Heidi

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