HomeLandtagsarbeitBeschlussanträgeFür ein blühendes Südtirol – Schluss mit den „Bagatelleingriffen“

Für ein blühendes Südtirol – Schluss mit den „Bagatelleingriffen“

BESCHLUSSANTRAG.

Beschlussantrag zur Änderung des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Eingriffen im Sinne des Landschaftsschutzgesetztes (Bagatelleingriff).

Der Begriff „Bagatelleingriff“ hat sich in Südtirols Gemeindestuben breit gemacht und gehört gewissermaßen zum Verwaltungsinventar. Bagatelleingriffe werden vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin mittels eines vereinfachten Verfahrens genehmigt, wobei die Gemeindeverwaltung in diesem Fall der verlängerte Arm der zuständigen Landesbehörden (Landschaftsschutzbehörde und Forstbehörde) ist. Genehmigungen von Bagatelleingriffen werden dem Begriff entsprechend als harmlos wahrgenommen, es handelt sich dabei um kleinere Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten an Gebäuden und um geringfügige Eingriffe in die Landschaft. Leider ist der Begriff Bagatelleingriff, was die geringfügigen Eingriffe in die Landschaft betrifft, äußerst irreführend.
Ein Blick zurück in die Evolution der Rechtslage lohnt sich, weil sie ein Südtiroler Spezifikum darstellt. Das Landschaftsschutzgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16 regelt die Erhaltung von Landschaften und Gebieten, die besondere Werte aufweisen oder ein typisches Naturbild darstellen. Im Jahr 1998 kam es dann zu einer Abänderung des Landschaftsschutzgesetzes, indem Art. 8 Absatz 1/bis eingefügt wurde, welcher jene „Kategorien von Arbeiten festlegt, die wegen ihrer Natur und ihres Umfanges geringfügige Eingriffe in die Landschaft darstellen“ und die Materie an eine Durchführungsverordnung bindet.
Das entsprechende Dekret des Landeshauptmannes Nr. 33/1998 listet dann von Buchstabe a) bis i) all jene Arbeiten auf, die mit dem vereinfachten Verfahren „hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Eingriffen im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes“ (Bagatelleingriffe) vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin genehmigt werden können.
Betrachtet man nun die geringfügigen Eingriffe in die Landschaft im Detail, dann finden sich etliche darunter, die zwar harmlos klingen aber im Kern substantielle Eingriffe in die Landschaft sind, weil sie zum Rückgang und zur Zerstörung der Artenvielfalt führen. Das lässt sich an den Beispielen b), d), e) und f) erklären:
„b) Erdbewegungen für die unterirdische Verlegung von Leitungen, sofern die während der Bauzeit besetzte Fläche schmäler ist als 5 m. Im Falle von Wasserleitungen muss die Wasserkonzession vorliegen. In den Naturparken ist ein Gutachten des Landesamtes für Naturparke einzuholen,”
Bemerkung zu Buchstabe b): mit dieser Bestimmung werden auch Drainageleitungen verlegt, die zur Entwässerung von Wiesen dienen. Nass- oder Feuchtflächen sind aber durch Art. 16 des Naturschutzgesetztes (LG 6/2010) vollkommen geschützt und gehören mittlerweile in Südtirol zu den am stärksten gefährdeten Lebensräumen.
“d) Ablagerung von Aushubmaterial von maximal 1.000 m³ auf einer Fläche von 1.000 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist,”
Bemerkung zu Buchstabe d): mit dieser Bestimmung ist es möglich, kleine Landschaftselemente wie Tümpel, Lesesteinhaufen, Trockenmauern, Kleinstgewässer und Böschungen zuzuschütten, weil eine Fläche von 1000 m² um einen Meter angehoben werden kann.
“e) Materialentnahme von maximal 200 m³ auf maximal 500 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist,”
“f) Planierungen von Flächen mit intensiver Landwirtschaftsnutzung unter 1600 m Meereshöhe, sofern die Flächen insgesamt nicht mehr als 5.000 m² betragen oder die Hangneigung im Durchschnitt nicht mehr als 40 Prozent beträgt oder eine Nivellierung von nicht mehr als +/- 1 m vorgesehen ist.”
Bemerkung zu Buchstabe e) und f): mit diesen Bestimmungen ist es möglich, kleine bis mittelgroße Hügel in den Wiesen, welche häufig Trockenstandorte sind, einzuebnen. Diese Trockenstandorte sind ebenfalls durch das Naturschutzgesetz (LG 6/2010) geschützt, „wobei eine bestandserhaltende Nutzung erlaubt ist“.
Zwischen den Jahren 1998 und 2010 war es also möglich, eine große Anzahl wertvoller Klein- und Kleinstlebensräume durch das Verfahren der Bagatelleingriffe zu zerstören. Schätzungsweise wurden auf diese Art in ganz Südtirol mehrere tausend schützenwerte Lebensräume vernichtet.
Im Jahr 2010 wurde dann endlich das höchst überfällige Naturschutzgesetz (LG 6/2010) vom Landtag beschlossen: in diesem Gesetz wurde definiert, welche Lebensräume, welche Tierarten und welche Pflanzenarten vollkommen oder teilweise geschützt sind. Die im Naturschutzgesetz aufgelisteten Lebensräume wie Nass- und Feuchtflächen sowie Trockenstandorte befinden sich häufig im landwirtschaftlichen Grün (Grasland und bestocktes Grasland), dürfen weiterhin genutzt aber nicht verändert oder gar zerstört werden.
An einem Beispiel in der Gemeinde Olang hat sich gezeigt, dass das Verfahren der Bagatelleingriffe trotz des Schutzstatus seltener Lebensräume, seltener Tier- und Pflanzenarten weiter angewendet wurde. Im speziellen Fall wurden zwei Moore, das Kranebitten und das Schwarze Moor mittels einer Genehmigung des Bürgermeisters im Jahre 2019 endgültig zerstört. Endgültig deshalb, weil es bereits in der Vergangenheit mehrere Eingriffe gab, die Stück für Stück die Moore entwässerten und planierten. Fast wie durch ein Wunder hat sich ein kleiner Teil dieses Moores von mehreren 100 m² mit seltenen Pflanzen- und Tierarten bis ins Jahr 2019 retten können. Im Juni 2019 wurde auch dieser Rest durch einen Bagatelleingriff, genehmigt durch den Bürgermeister, endgültig vernichtet.
Der Lebensraum wurde zufällig vor seiner Zerstörung ausführlich fotografisch dokumentiert und als Moor, bzw. Hangmoor definiert. Aufgrund von Vegetationsaufnahmen, welche im Mai 2019 an Ort und Stelle gemacht wurden, ist es sogar möglich, das ehemals vorhandene Moor als FFH (Flora Fauna Habitat)-Lebensraumtyp Nr. 7230 „Kalkreiches Niedermoor“ einzustufen. Dieses kleine Rest-Moor genoss also nicht nur den Schutz des Naturschutzgesetzes (LG 6/2010) sondern auch den europäischen Schutzstatuts gemäß FFH-Richtlinie. Beides hat den dort lebenden Pflanzen und Tieren nichts genutzt: das Verfahren des Bagatelleingriffs gemäß Dekret des Landeshauptmannes Nr. 33/1998 hat sowohl Landesgesetz als auch die europäische FFH-Richtlinie missachtet.
Es ergibt sich aus den Erläuterungen, dass die seit Jahren übliche Handhabung des Verfahrens der Bagatelleingriffe Klein- und Kleinstlebensräume im Grasland, aber auch im intensiv genutzten Grünland gefährdet, obwohl es für die Lebensräume einen gesetzlichen Schutzstatus gibt.

Daher beauftragt der Südtiroler Landtag die Landesregierung

  1. Das Dekret des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33 abzuändern und die Eingriffe in die Natur und Landschaft neu zu definieren.
  2. Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe b) aus dem Dekret zu streichen (Erdbewegungen für die unterirdische Verlegung von Leitungen, sofern die während der Bauzeit besetzte Fläche schmäler ist als 5 m. Im Falle von Wasserleitungen muss die Wasserkonzession vorliegen. In den Naturparks ist ein Gutachten des Landesamtes für Naturparke einzuholen).
  3. Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe d) aus dem Dekret zu streichen (Ablagerung von Aushubmaterial von maximal 1.000 m³ auf einer Fläche von 1.000 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist).
  4. Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe e) aus dem Dekret zu streichen (Materialentnahme von maximal 200 m³ auf maximal 500 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist).
  5. Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe f) aus dem Dekret zu streichen (Planierungen von Flächen mit intensiver Landwirtschaftsnutzung unter 1600 m Meereshöhe, sofern die Flächen insgesamt nicht mehr als 5.000 m² betragen oder die Hangneigung im Durchschnitt nicht mehr als 40 Prozent beträgt oder eine Nivellierung von nicht mehr als +/- 1 m vorgesehen ist).

Bozen, 15.10.2019

Landtagsabgeordnete
Hanspeter Staffler
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba

Author: Heidi

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