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Erste Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung

BESCHLUSSANTRAG.

In ihrem Tätigkeitsbericht 2014 machte die Volksanwältin Dr. Gabriele Morandell auf ein Problem im Zusammenhang mit der geltenden Regelung zur Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung bzw. zur Sprachgruppenangliederungserklärung aufmerksam.

Laut der Volksanwältin hat es Beschwerden gegeben, weil die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung erst nach 18 Monaten ab deren Abgabe Gültigkeit erlangt. Dieses Problem betreffe alle Bürger und Bürgerinnen, die ihre Erklärung nicht innerhalb eines Jahres nach dem 18. Geburtstag abgegeben haben; die Folge sei, dass sie dadurch an keinen öffentlichen Wettbewerben teilnehmen können. Eine kleine Unachtsamkeit habe also schwerwiegende Folgen für die Zukunftspläne der betroffenen Jugendlichen. Diese klaren Worte der Volksanwältin sollten die Politik dazu anspornen, sich für die Abschaffung dieser unzeitgemäßen Benachteiligung einzusetzen.

Rechtsgrundlage der betreffenden Regelung ist die Durchführungsbestimmung zur Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung, das DPR Nr. 752 aus dem Jahr 1976, dessen geltende Fassung das Ergebnis mehrerer Umformulierungen ist. Diese Änderungen waren notwendig – und dies sollte man nicht vergessen -, um die Bestimmungen über die Sprachgruppenerhebung an die europäischen Vorgaben zum Datenschutz anzupassen; demnach sollte die Erhebung von sensiblen Daten (darunter fällt auch die Sprachgruppenzugehörigkeit) gegenüber dem beabsichtigten Ziel angemessen sein. Auf die Sprachgruppenerhebung bezogen, musste aufgrund dieser Bestimmungen die Pflicht zur flächendeckenden Erklärung an die Stelle jenes Grundsatzes treten, nach dem nur diejenigen eine namentliche Erklärung abgeben müssen, welche diese tatsächlich für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke (Proporz) benötigen.

Die jüngste Reform hat folglich die von allen Bürgerinnen und Bürgern für rein statistische Zwecke abgegebene Erklärung anonymisiert und hingegen die namentliche Erklärung, die nur jene abgeben, die sie brauchen, freigestellt. Wie kann man jedoch wissen, ob man die Erklärung wirklich benötigen wird? Gemäß den Grundsätzen der abgeänderten Regelung hat jede Person das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob und vor allem wann er bzw. sie die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung abgeben möchte, ohne jeglichen Benachteiligungen ausgesetzt zu sein. Dem ist aber nicht so: Nach Artikel 20-ter des DPR Nr. 752/1976 muss die namentliche Erklärung nach Erreichen des 18. Lebensjahres binnen eines Jahres abgegeben werden. Lässt man diese Frist verstreichen, wird man mit einer 18-monatigen Sperrfrist „bestraft“, bevor die Erklärung Gültigkeit erlangt.

Es ist, wie die Volksanwältin anmahnt, nicht richtig, dass viele junge Menschen wegen einer kleinen Unachtsamkeit (wie sie während der Studienjahre des Öfteren vorkommen kann) mit anderthalb Jahren Sperrfrist „bestraft“ werden, falls sie die Erklärung im Nachhinein abgeben, wodurch sie viele wichtige Chancen für ihren künftigen Lebensweg verpassen. Auf diese Weise verursacht eine Maßnahme, die sich gegen den Opportunismus einiger Personen wenden sollte (wobei auch die derzeitige Regelung keinen 100%igen Schutz davor bieten kann), eine noch weitaus größere Ungerechtigkeit gegenüber einer viel höheren Anzahl an „unschuldigen“ jungen Menschen.

Zumindest die erste Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung sollte ohne Auflagen abgegeben werden können und auch der Zeitpunkt der ersten Erklärung sollte ohne jedwede Form der Benachteiligung frei wählbar sein. Diese Reform würde dem Geiste der neuen Durchführungsbestimmung eher entsprechen; demnach sollte die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung nur von jenen abgegeben werden, die sie effektiv brauchen; dies würde voraussetzen, dass jede Person das Recht hat, zumindest die erste Erklärung erst bei effektivem Bedarf abzugeben.

Die derzeitigen Bestimmungen zwingen hingegen die Bürgerinnen und Bürger zu einer Erklärung, unabhängig davon, ob sie diese benötigen oder nicht, da man Benachteiligungen befürchtet, falls die Erklärung in Zukunft erforderlich sein sollte.

Aus diesen Gründen Tutto ciò considerato, verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung, folgende Maßnahmen zu treffen: 

  1. der Sechserkommission eine Abänderung von Artikel 20/ter des DPR Nr. 752/1976 vorzuschlagen, damit zumindest der Zeitpunkt der ersten Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung von jeder Person frei gewählt werden kann und diese dann unmittelbar gültig ist;
  2. die vom Landtag in die Sechserkommission entsandten Vertreter einzuladen, Initiativen zur Änderung von Artikel 20-ter des DPR Nr. 752/1976 zu ergreifen, und zwar dahingehend, dass der Zeitpunkt der ersten Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung von jeder Person frei gewählt werden kann und diese dann unmittelbar gültig ist.

BZ, 30/09/2019

Landtagsabgeordnete
Riccardo Dello Sbarba Riccardo Dello Sbarba
Brigitte Foppa Brigitte Foppa
Hanspeter Staffler

Author: Heidi

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1 COMMENT
  • Johann Clementi / 22. Januar 2021

    Hat sich bezüglich der 18 monatigen Sperre bei der Sprachgruppenerklärung bis heute was verändert?
    Ich frage als Freiwilliger der Vinzenz Gemeinschaft für eine ausländische Familie, die eine Wobiwohnubg bekäme, aber 18 Monate diese Sperre abwarten muss.
    Danke für ihre Antwort und
    liebe Grüße

    Johann Clementi

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