HomeLandtagsarbeitBeschlussanträgeEinfach mobil. Öffentlicher Verkehr ohne Behinderung für alle!

Einfach mobil. Öffentlicher Verkehr ohne Behinderung für alle!

BESCHLUSSANTRAG.

Das Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 befasst sich in Art. 29 und 30 mit der Mobilität von Menschen mit Beeinträchtigung und mit der Zugänglichkeit der Dienste.

„Art. 29 (Zugänglichkeit)

  1. Menschen mit Behinderungen wird die Zugänglichkeit zu ihrem physischen Umfeld, zu Transportmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, im Einklang mit den geltenden EU-, Staats- und Landesbestimmungen gewährleistet.
  2. Die öffentlichen und privaten Körperschaften, welche öffentliche Dienste anbieten, machen die Informationen zugänglich und erleichtern die Kommunikation, indem sie für Menschen mit unterschiedlichen Formen der Behinderung Unterstützung anbieten und geeignete Technologien zur Verfügung stellen.
  3. Das Land fördert im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d) im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Zugang zu neuen Technologien und zu Informations- und Kommunikationssystemen.
  4. Das Land fördert die Sensibilisierung und Ausbildung des Personals sowie von Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen im Bereich der Zugänglichkeit und der leicht verständlichen Kommunikation sowie der Verwendung von Hilfsmitteln verschiedener Art.
  5. Gesetze und weitere offizielle Dokumente, die Menschen mit Behinderungen besonders betreffen, werden auch in Leichter Sprache verfasst.
  6. Die Inklusion der gehörlosen und taubblinden Menschen wird auch durch die Unterstützung, Förderung und Verbreitung der Gebärdensprache und der taktilen Gebärdensprachen anerkannt.

Art. 30 (Mobilität)

  1. Das Land trifft wirksame Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit maximaler Inklusion und Eigenständigkeit zu gewährleisten, insbesondere durch:
    a) Zugang zu den Technologien und Hilfsmitteln im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d),
    b) barrierenfreien Zugang zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß den geltenden EU-, Staats- und Landesbestimmungen,
    c) finanzielle Leistungen für den Ankauf und den Umbau von Privatkraftfahrzeugen,
    d) finanzielle Leistungen für die Beförderung und die Begleitung von Menschen mit Behinderungen,
    e) Schulungen der Fahrerinnen und Fahrer, der Begleitpersonen und der Menschen mit Behinderungen selbst über Mobilitätstechniken,
    f) Förderung von innovativen Projekten und von Mobilitätstraining, welche die Inklusion, die Eigenständigkeit und das selbstbestimmte Leben von Menschen mit Behinderungen im Bereich der Mobilität vorantreiben.
  2. Menschen mit Behinderungen werden von ihrem Wohnort zu den Kindergärten und Schulen laut Artikel 6 Absatz 1 im Einklang mit den geltenden Landesbestimmungen folgendermaßen befördert und begleitet:
    a) mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern diese für die betreffende Person zugänglich sind, gegebenenfalls auch mit Begleitdienst,
    b) durch Beförderungsdienste für Schülerinnen und Schüler oder eigene, barrierefreie Beförderungsdienste, gegebenenfalls auch mit Begleitdienst,
    c) durch die Familie, die im Rahmen der finanziellen Leistungen laut Absatz 1 Buchstabe d) ein Kilometergeld beantragen kann.
  3. Menschen mit Behinderungen erreichen die teilstationären Sozialdienste selbstständig; sind sie nicht dazu in der Lage, erhalten sie ein spezifisches Training, das sie entsprechend vorbereitet. Sind sie auch danach nicht in der Lage, die Dienste selbstständig zu erreichen, so sorgen Familienangehörige für die Beförderung und Begleitung und können dafür im Rahmen der finanziellen Leistungen laut Absatz 1 Buchstabe d) ein Kilometergeld in Anspruch nehmen. Kann die Familie nach Vorlage einer entsprechenden Begründung nicht die Beförderung und die Begleitung übernehmen, sorgen die Sozialdienste dafür:
    a) durch Begleitdienst in den öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern diese für die betreffende Person zugänglich sind,
    b) durch die bestehenden Beförderungsdienste für Schülerinnen und Schüler laut Absatz 2 Buchstabe b), sofern Plätze verfügbar sind,
    c) durch eigene, barrierefreie Beförderungsdienste, die von den Trägerkörperschaften der Sozialdienste organisiert werden, bei Bedarf auch mit Begleitdienst.
  4. Für den Beförderungsdienst laut den Absätzen 2 und 3, der von geeigneten privaten, nicht gewinnorientierten Körperschaften durchgeführt wird, ist keine Ermächtigung zur Ausübung eines Mietwagendienstes mit Fahrer erforderlich.“
    Bei der Tagung des Südtiroler Monitoringausschusses am 18. Oktober 2019 wurde deutlich, dass viele dieser sehr fortschrittlich und ambitioniert formulierten Ziele noch nicht umgesetzt sind. Viele Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen, Lernschwierigkeiten oder besonderen Bedürfnissen sind in ihrem Alltag mit vielerlei weiterhin bestehenden Barrieren konfrontiert – und werden dadurch in ihrem Recht auf freie und autonome Bewegung eingeschränkt, ja behindert. Dabei ist es besonders wichtig, dass Menschen sich OHNE HILFE bewegen können, das muss das Ziel sein. Ansonsten sind Menschen mit Beeinträchtigungen immer auf die Verfügbarkeit von Begleitpersonen angewiesen, die für die nicht vorhandenen Dienste einspringen. Es muss klar sein, dass das „Defizit“ nicht bei den Betroffenen liegt, sondern bei den Diensten.

In diesem Sinne machen die Betroffenen unter anderem darauf aufmerksam

  • dass die Durchsagen in den Bussen oft nicht verstanden werden
  • dass es an akustischen und visuellen Signalen fehlt und dass es deren Wiederholung bräuchte
  • dass weiterhin vielerorts Rampen für den Einstieg mit Rollstuhl fehlen
  • dass die Schalter an den Bahnhöfen für Rollstuhlfahrende zu hoch sind
  • dass sie bestimmte Bahnhöfe oder Züge (Trenitalia) nur nach 12-stündiger Voranmeldung nutzen können
  • dass öffentliche Toiletten – sofern überhaupt vorhanden – vielfach noch nicht barrierefrei sind
  • dass sie immer wieder in Kontakt mit ÖPNV-Personal kommen, die offensichtlich nicht geschult sind auf den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigung
  • dass sie für die Freizeitgestaltung auf teuren Privattransport zurückgreifen müssen
  • dass Fahrpläne und Information im öffentlichen Raum nur schwer verständlich und/oder lesbar sind, insbesondere für Menschen mit Lernschwierigkeiten.
  • dass einige Bahnhöfe in Südtirol immer noch nicht barrierefrei erreichbar sind (Beispiel Bahnhof Sterzing)
  • dass es für Menschen mit Lernschwierigkeiten Angebote für Mobilitätstraining braucht

All diese Problematiken, die nur einen Teil der Schwierigkeiten wiedergeben, mit denen Menschen mit Beeinträchtigung – aber nicht nur: denken wir an SeniorInnen, Eltern mit Kinderwagen, etc. – tagtäglich konfrontiert sind, zeigen auf, dass ein verstärkter Handlungsbedarf gegeben ist.
Dies auch auf der Grundlage des Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention, der u.a. „das Recht von behinderten Menschen an[erkennt], (…) geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und ‑systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereit gestellt werden, zu gewährleisten.“

Daher beauftragt der Südtiroler Landtag die Landesregierung:

  1. Alle Busse und Züge, die den öffentlichen Personentransport gewährleisten, sowie Bahnhöfe und Bushaltestellen nach dem „2-Sinne-Prinzip“ umzurüsten. Nach diesem Prinzip müssen mindestens zwei der drei Sinne „Hören, Sehen und Tasten“ angesprochen werden. Dadurch wird eine große Anzahl von Personen auch sicher von den Informationen über Haltestellen, Verspätungen etc. erreicht.
  2. Die Anstrengungen für die barrierefreie Nutzung des ÖPNV zu intensivieren, damit sämtliche Busse mit Rampen ausgestattet und alle Bahnhöfe barrierefrei gestaltet werden. Zu diesem Zwecke in Verhandlungen mit Trenitalia bzw. mit RFI zu treten.
  3. Mit Trenitalia zu verhandeln, damit der Zugang zu den Trenitaliazügen und Bahnhöfen auch ohne Voranmeldung möglich gemacht wird.
  4. Die Fahrerinnen und Fahrer des ÖPNV verstärkt auf den Umgang mit Menschen mit diversen Beeinträchtigungen zu sensibilisieren und zu schulen.
  5. Unterstützend einzuwirken, damit ein leistbarer Privattransport in Anspruch genommen werden kann. (am Vorbild des Best-Practice-Beispiels muoverSI aus Trient)
  6. Die Fahrpläne und jegliche Information über den ÖPNV in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.
  7. Eine App zu entwickeln, in dem die Mobilitätsinfo in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt und an die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung angepasst wird.
  8. Ein System zu entwickeln, mit dem Gehörlosen die Möglichkeit gegeben wird, in Gebärdensprache mit der Mobilitätszentrale zu kommunizieren. Ein Modell hierfür könnte der Service „SQAT“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bieten, bei dem gehörlose Nutzer und Nutzerinnen per Webcam eine Anfrage in Gebärdensprache als Video aufnehmen und darauf eine Antwort in Gebärdensprache erhalten.
  9. Für die Toiletten in den Bahnhöfen und bei Haltestellen den „Euroschlüssel“ zur Verfügung zu stellen. Der Euroschlüssel ist ein in vielen Ländern eingeführtes Schließsystem, welches körperlich beeinträchtigten Menschen ermöglicht, mit einem Einheitsschlüssel selbständig und kostenlos Zugang zu behindertengerechten sanitären Anlagen und Einrichtungen zu erhalten, z. B. an Autobahn- und Bahnhofstoiletten, aber auch für öffentliche Toiletten in Fußgängerzonen. Er passt in ganz Europa in insgesamt 12.000 Schlösser. (Info: Wikipedia)

Hier der Beschlussantrag in  Leichter Sprache, übersetzt vom Büro „okay“ der Lebenshilfe.

Bozen, 07.11.2019

Landtagsabgeordnete
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba
Hanspeter Staffler

Author: Serena

Kommunikationsbeauftragte der Grüne Fraktion.

Ausgewogene Vertretu
Hospiz und Palliativ
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