HomeLandtagsarbeitBeschlussanträgeDer gesetzlich vorgeschriebene Lärmschutzplan für den Flughafen Bozen muss umgehend ausgearbeitet werden

Der gesetzlich vorgeschriebene Lärmschutzplan für den Flughafen Bozen muss umgehend ausgearbeitet werden

BESCHLUSSANTRAG.

Die Messung des Fluglärms insbesondere bei Starts und Landungen ist für den Schutz der Gesundheit der in Flughafennähe lebenden Bevölkerung unerlässlich. Ziel dieses Beschlussantrags ist
es, die Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften endlich auch für den Flughafen Bozen zu erwirken.

Dass in Bozen in diesem Bereich noch großer Handlungsbedarf besteht, wurde uns im Februar 2022 vom Umweltlandesrat selbst bestätigt, und zwar in seiner Antwort vor dem Landtagsplenum
auf die Anfrage zur aktuellen Fragestunde Nr. 8/02/22 „Luft und Lärm, welche Kontrollen werden am Flughafen durchgeführt?“.

Im Folgenden eine Zusammenfassung der Antworten des Landesrats auf unsere Fragen:

  • Frage 1: „Werden Messungen des Lärmpegels im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Bozen durchgeführt?“ Antwort: „Was die Lärmemissionen betrifft, werden keine Schallpegelmessungen durchgeführt.“
  • Frage 3: „In welchen Zeitabständen werden die Daten erhoben?“ Antwort: „Derzeit werden keine Daten erhoben.“
  • Frage 4: „Wie viele Messstationen gibt es und wo befinden sie sich?“ Antwort: „Derzeit gibt es keine Messstationen.“
  • Frage 5: „Werden die Daten veröffentlicht?“. Antwort: „Derzeit verfügen wir über keine Daten.“

Wie der Landesrat offen zugibt, werden derzeit also keinerlei Schallpegelmessungen im Umfeld des Flughafens Bozen durchgeführt. Dafür gibt es eine einfache Erklärung: Der Flughafen verfügt noch über keinen „Fluglärmschutzplan“, wie er nach geltendem Recht vorgeschrieben wäre. Ein solcher Plan ist die Grundvoraussetzung für die Einrichtung eines Lärmmessstationennetzes, das die Erhebung von Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte ermöglichen soll.

In seiner Antwort auf die Anfrage hat der Landesrat die Rechtsgrundlagen hierfür genannt.

Laut Ministerialdekret vom 31. Oktober 1997 „Methodik der Lärmmessung auf Flughäfen“ setzt die staatliche Zivilluftfahrtbehörde ENAC für jeden Flughafen, der für den zivilen Luftverkehr freigegeben ist, eine Kommission unter dem Vorsitz des zuständigen Direktors des Flughafenbezirks ein. Die Kommission setzt sich weiters aus je einem Vertreter der Region, der Provinz, der betroffenen Gemeinden, der Umweltagentur, der italienischen Flugsicherung ENAV, der Luftfahrtunternehmen und des Flughafenbetreibers zusammen.

Alle entsprechenden Verfahren und die Abfolge der zu ergreifenden Maßnahmen werden im ENACRundschreiben APT-26 vom 3. Juli 2007 erläutert, auf das hier für weitere Details verwiesen wird.

Die Kommission erfüllt folgende Aufgaben:

  • Einstufung des Flughafens hinsichtlich der von ihm ausgehenden Lärmbelastung auf der Grundlage von Parametern wie: Ausdehnung des Flughafenumfelds, Ausdehnung der drei
    Lärmschutzzonen des Flughafens, Ausdehnung der Wohngebiete, die in diese Lärmschutzzonen fallen, Bevölkerungsdichte in jeder Lärmschutzzone;
  • Festlegung von Lärmschutzverfahren für jeden Flughafen auf der Grundlage der im Dekret des Umweltministeriums vom 3. Dezember 1999 festgelegten allgemeinen Kriterien, mit dem Ziel,
    die Fluglärmwirkung am Boden zu minimieren, um die betroffene Bevölkerung bestmöglich davor zu schützen;
  • Ausweisung der Lärmschutzzonen A, B und C mit Bezug auf die Flughafeninfrastruktur und das Flughafenumfeld; jeder Lärmschutzzone entspricht ein bestimmter Grenzwert (Fluglärmbeurteilungspegel, LVA): In der Zone A darf ein LVA-Index von 65 dB(A) nicht überschritten werden, für die Zone B gilt hingegen ein LVA-Index von maximal 75 dB(A); nur in der Zone C, die der Start- und Landebahn am nächsten liegt, darf dieser LVA-Index von 75 dB(A) überschritten werden.

Aus dieser Einstufung ergeben sich die Vorschriften zur Flächennutzung. Unbeschadet der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets vom 31. Oktober 1997 bereits bestehenden Betriebe und
Siedlungen werden die allgemeinen Gemeindebauleitpläne angepasst. Dabei werden folgende Vorgaben für die Flächennutzung berücksichtigt:

  • In der Lärmschutzzone A sind keine Einschränkungen vorgesehen.
  • In der Lärmschutzzone B sind folgende Tätigkeiten nach Ergreifen geeigneter Schallschutzmaßnahmen zulässig: Landwirtschaft und Viehzucht, Industrie, Gewerbe und gleichgestellte Tätigkeiten, Handel, Verwaltung, Dienstleistungen und gleichgestellte Tätigkeiten
  • In der Lärmschutzzone C sind nur Tätigkeiten zulässig, die der Nutzung und den Dienstleistungen der Flughafeninfrastruktur zweckdienlich sind.

Nach geltendem Recht muss auf der Grundlage dieses „Lärmschutzplans für den Flughafen“ ein System zur kontinuierlichen Schallpegelmessung im Umfeld des Flughafens eingerichtet werden, um etwaige Grenzwertüberschreitungen zu erfassen und diese Informationen mit den Daten und der Flugbahn des Flugzeugs, das die Überschreitung verursacht hat, abzugleichen.

Auf diese Weise lässt sich die Lärmsituation im Umfeld des Flughafens unter Kontrolle halten. Gleichzeitig können so Sanktionen gegen Luftfahrtunternehmen verhängt werden, welche die Lärmgrenzwerte überschreiten oder die Lärmschutzverfahren nicht einhalten.

Falls eine Überschreitung der in den oben genannten Vorschriften vorgesehenen Lärmgrenzwerte festgestellt wird, werden Betriebsbeschränkungen verhängt, d. h., der Flugverkehr von Maschinen, welche die Lärmgrenzwerte nicht einhalten, wird eingeschränkt.

In einem Urteil vom 7. September 2004 betonte der Staatsrat die Bedeutung dieser Verfahren sowie deren  Abfolge: „[…] Sobald die Abgrenzung der Lärmschutzzonen festgelegt ist, wird es möglich sein, die innerhalb der Lärmschutzzonen geltenden Grenzwerte, die mit Ministerialdekret vom 31. Oktober 1997 festgelegt wurden, sowie die außerhalb der Lärmschutzzonen geltenden Grenzwerte, die mit Dekret des Ministerpräsidenten vom 14. November 1997 festgelegt wurden, konkret anzuwenden und eventuelle Grenzwertüberschreitungen festzustellen. Solange eine Abgrenzung der verschiedenen Lärmschutzzonen des Flughafens fehlt, kann nicht überprüft werden, ob die Immissionsgrenzwerte außerhalb des Flughafengeländes überschritten werden, so dass auch die Verpflichtung zur Ausarbeitung von Sanierungsplänen gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 447/1995 nicht erfüllt werden kann.“ (Staatsrat, 6. Sektion, 7. September 2004, Verhandlung vom 11. Juni 2004, Nr. 5822/2004).

Abschließend sieht das Gesetz folgende Vorgehensweise vor:

  1. Die Zivilluftfahrtbehörde ENAC setzt die Kommission ein.
  2. Die Kommission arbeitet den „Lärmschutzplan für den Flughafen“ aus.
  3. Auf der Grundlage des Lärmschutzplans wird ein Netzwerk aus Lärmmessstationen eingerichtet.
  4. Mithilfe dieses Lärmmessstationennetzes wird die Einhaltung der Lärmgrenzwerte überprüft, Verstöße werden erfasst und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit geahndet.

Das Fehlen jeglicher Lärmmessung sowie eines Lärmmessstationennetzes am Bozner Flughafen zeigt, dass das im Gesetz und im ENAC-Rundschreiben APT-26 vom 3. Juli 2007 vorgeschriebene Verfahren nicht umgesetzt wurde.

Derzeit erfährt der Flughafen Bozen einen regelrechten Aufschwung, die Zahl der Flugverbindungen, der Flugziele sowie der startenden und landenden Maschinen nimmt ständig zu. Daher ist es
dringend erforderlich, Rechtsvorschriften zum Schutz der in Flughafennähe sowie entlang der An und Abflugrouten lebenden Bevölkerung einzuführen.

Auch die Gemeinde Leifers hat dies mit Nachdruck gefordert. In seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 hat der Leiferer Gemeinderat einstimmig einen von der Grünen Fraktion eingebrachten Beschlussantrag angenommen, der den Gemeinderat verpflichtet, „formell bei der Autonomen Provinz Bozen sowie bei der ENAC zu intervenieren, um die Einrichtung der vorgesehenen Flughafenkommission zu erhalten“.

Das Land muss unbedingt auf diese Aufforderung reagieren und die notwendigen Maßnahmen einleiten.

Aus all diesen Gründen verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,

  1. alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zu ergreifen und bei der staatlichen Zivilluftfahrtbehörde ENAC offiziell zu intervenieren, um die Umsetzung des ENAC-Rundschreibens APT-26
    vom 3. Juli 2007 zu erwirken, sowie dafür zu sorgen, dass die geplante Flughafenkommission so schnell wie möglich eingesetzt wird und der nach geltendem Recht zwingend vorgeschriebene „Lärmschutzplan für den Flughafen“ somit ausgearbeitet werden kann.

 

Bozen, 17.02.2022

 

Landtagsabgeordnete

Riccardo Dello Sbarba

Brigitte Foppa

Hanspeter Staffler

 

Author: Heidi

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