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Kein Rechtsschutz-Abbau in der Sozialhilfe

Grüner Sozialtisch (v.l. Sola, Troger, Dello Sbarba, Tragust, Foppa, Trincanato)
Karl Tragust kritisiert in seinem Gastkommentar für salto.bz, wie der Landesgesetzentwurf „Sozialomnibus“ den Rechtsschutz für Sozialhilfe-Empfänger einschränkt.
Der Landesgesetzentwurf „Sozialomnibus“ schränkt den Rechtsschutz für SozialhilfeempfängerInnen ein. Die vorgeschlagene Regelung sagt, dass die Entscheidungen der Fachausschüsse im Sozialsprengel „betreffend die Kürzung oder Ablehnung von finanziellen Sozialhilfeleistungen aufgrund der Nichteinhaltung der Auflagen und der vereinbarten Projekte bezüglich der persönlichen Aktivierung zur Gewährleistung des eigenen Unterhaltes sowie wegen Abwesenheit der Leistungsbezieher vom Landesgebiet“ endgültig sind. Der Weg zur Sektion Einsprüche des Landesbeirates für Soziales ist nicht mehr möglich. Bleibt nur mehr der Weg zur Gerichtsbarkeit. SozialhilfeempfängerInnen können sich die zeitlich aufwändige und teure Anrufung der Gerichte aber nicht leisten. Der Verweis auf die hohe Anzahl der Einsprüche und auf die langen Bearbeitungszeiten ist zynisch. Gerade in Zeiten ökonomischer Schwierigkeiten ist die Ausstattung der Sozialhilfedienste zu verstärken. Die Einschränkung des Rechtsschutzes ist hier keine Option.
Die vorgeschlagene Einschränkung betrifft zwei Tatbestände:

  1. Verletzung der Pflicht zur Selbsthilfe (bei mangelndem Bemühen um Arbeit): Die Frage, ab wann die Verletzung der Pflicht zur Selbsthilfe zum Wegfall oder zu Einschränkungen von Sozialhilfe führt, ist eine der schwierigsten und zentralsten des Sozialhilferechtes. Diese Entscheidungen, der Kontrolle der zweiten Instanz zu entziehen, ist fatal und erhöht das Risiko willkürlicher Interpretationen und der unterschiedlichen Entscheidungspraxis in den Sprengeln. Die Lösung ist nicht die Abschaffung der Einspruchsmöglichkeit, sondern die Verbesserung der Qualität der Bestimmungen und der Professionalität der Fachkräfte. Kriterien für die konkrete Anwendung der unbestimmten Rechtbegriffe sind zu entwickeln. Sie sollen in die Informations- und Beratungstätigkeit und in die Entscheidungspraxis einfließen (qualitativer Rechtsschutz). So können Information und Beratung von potentiellen Einspruchswerbern verbessert und aussichtslose Einsprüche vermieden werden. Die Entscheidungen der zweiten Instanz sind für die Steuerung der gesamten Entscheidungspraxis wichtig. Die zweite Instanz entscheidet über Grundsätzliches. Die so erarbeiteten Grundsätze werden in die erste Entscheidungsebene zurückgegeben. Hier steht ein ganzes System auf dem Prüfstand.
  1. Beim zweiten Tatbestand – Abwesenheit vom Landesgebiet als Grund für den Entzug der Sozialhilfe – ist die Problematik ähnlich: Die Kriterien für die Handhabung der Bestimmungen transparent machen, die Entscheidungen entsprechend begründen und Information und Beratung verbessern.

Sollen Wirtschaftskrise und Bürokratieabbau gerade bei den Schwächsten in so radikaler Form durchschlagen? Schon scheint die Linie Erfolg zu haben, dass soziale Rechte immer mehr in das Ermessen der Verwaltungsebene verlagert werden. Beim Pflegegeld für BewohnerInnen von Seniorenwohnheimen und beim Familiengeld des Landes wurden diese Schritte bereits getan. Bei den Renten für Zivilinvaliden versucht man es im Omnibusgesetzentwurf. Das Einsparen am falschen Ort hat Konsequenzen.
Die Anzahl der stillen Armen und der Bettler auf den Straßen wird zunehmen, immer mehr Obdachlose werden ihre Schlafstätten irgendwo am Rande der Städte und unter den Brücken organisieren. Ordnungskräfte werden mehr Arbeit haben. Wie sagt Claus Offe: „In dem Ausmaß, in welchem der Sozialstaat abgebaut wird, wird der Sicherheitsstaat aufgebaut“. Na dann.
Karl Tragust, 24.8.2014

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