HomeDeutschDie Landesregierung hat primäre Befugnis zu den Kollektivverträgen der Landesbediensteten

Die Landesregierung hat primäre Befugnis zu den Kollektivverträgen der Landesbediensteten

PRESSEMITTEILUNG.

Die primären Befugnisse über die Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals ist eine der größten Errungenschaften des Autonomiestatuts. Die politischen Väter und Mütter wussten nur zu genau, dass die Autonomie auf Dauer nur durch eine eigenständige öffentliche Verwaltung funktionieren wird, die unserer Wirtschaft und Kultur entspricht. Denn die öffentliche Verwaltung ist das Rückgrat der Autonomie.

Wenn es stimmt, dass Rom das Landesgesetz zum Nachtragshaushalt wegen eines Artikels zum Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag (BÜKV) anfechten wollte, dann hatte es die Landesregierung wohl verabsäumt, den Ministerrat auf die autonomiepolitische Rechtslage hinzuweisen. Andernfalls würde es sich um einen Frontalangriff auf das Autonomiestatut handeln. „Wenn diese Finte durchgeht, hat Rom in Zukunft leichtes Spiel und unsere Autonomie wird löchrig wie ein Schweizer Käse“, so Hanspeter Staffler.
Autonomiestatut, Mailänder Abkommen und Stabilitätspakt bestätigen die primäre Kompetenz bezüglich BÜKV und lassen der Landesregierung bei der Zuweisung der Landesmittel freie Hand. Dieser Freiraum ist zu gestalten und notfalls zu verteidigen. Weil aber die Landesregierung erst nach hartem Kampf im Landtag bereit war, Geld für die öffentliche Verwaltung zur Verfügung zu stellen, kommt ihr die Gegenwehr aus Rom durchaus gelegen.

Geht es um die Autobahnkonzession, fährt der Landeshauptmann falls notwendig auch mehrmals in der Woche nach Rom. Genauso wichtig wäre sein Engagement jedoch, wenn es um die öffentlichen Bediensteten geht.

 

Bozen, 02.10.2019

Landtagsabgeordnete
Hanspeter Staffler
Brigitte Foppa
Riccardo Dello Sbarba

Author: Heidi

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