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Gleichberechtigung von Frauen und Männern beim Zugang zu Wahlämtern

Regionalgesetzentwurf .

Die Verfassung der Republik Italien besagt im Art. 51: „Alle Staatsbürger beiderlei Geschlechts haben unter gleichen Bedingungen gemäß den vom Gesetz bestimmten Erfordernissen das Recht auf Zutritt zu den öffentlichen Ämtern und zu den durch Wahl zu besetzenden Stellen. Daher fördert die Republik die Chancengleichheit von Frauen und Männern durch spezifische Maßnahmen“ Der letzte Satz des Absatzes wurde in den Art. 51 mit Verfassungsgesetz Nr. 1 vom 30. Mai 2003 eingefügt. Das beweist, dass man sich zu Beginn des 21. Jahrhunderts bewusst wurde, dass die Gleichstellung der Frauen im Bereich der politischen Ämter keineswegs umgesetzt war und konkrete Maßnahmen notwendig waren.

Wenn man die Daten zur gleichberechtigten Vertretung von Frauen und Männern in Wahlämtern betrachtet, so sieht man, dass wir weiterhin von einer echten Ausgewogenheit entfernt sind. Dies betrifft in besonderem Maße die Gemeindeebene. In Südtirols Gemeinderäten sind derzeit noch nicht einmal 1/5 aller Mandatare Frauen. Ihnen stehen 80,5 % Männern gegenüber. Die 10 Bürgermeisterinnen haben 106 männliche Kollegen (in Prozenten 8,6 : 91,4). Im Trentino ist die Situation nur leicht besser: 27,8% Gemeinderätinnen gegenüber 72,2% männlichen Kollegen, die Bürgermeisterinnen sind im Trentino 20 von 176 (11,4%).

GemeinderätInnen Südtirol GemeinderätInnen Trentino
weiblich männlich weiblich männlich
459 1.893 681 1.767
19,5% 80,5% 27,8% 72,2%
BürgermeisterInnen Südtirol BürgermeisterInnen Trentino
weiblich männlich weiblich männlich
10 106 20 156
8,6% 91,4% 11,4% 88,8%

Quelle: Die Frau in der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino (2019)

 

Wir stellen also eine gravierende Unausgewogenheit der Geschlechterrepräsentanz in den Gemeinderäten unserer Region fest. Bereits seit Längerem versucht man mit verpflichtenden „Geschlechterquoten/Frauenquoten“ diesem Ungleichgewicht entgegenzutreten. Der Ansatz ist, durch eine verpflichtende Präsenz von Frauen erstens alle Parteien oder wahlwerbenden Listen dazu zu bringen, weibliche Kandidatinnen zu finden und zu unterstützen. Zweitens soll durch die Präsenz von mehreren Frauen ein diversifiziertes Angebot von Kandidatinnen geschaffen werden, damit nicht eine einzige (oder gar keine) Frau zur Wahl steht. Drittens geht es aber in erster Linie um das Ziel, das Gemeinwesen von Männern und Frauen gemeinsam verwalten zu lassen.

Das Gemeindewahlgesetz der Region Trentino-Südtirol, zusammengefasst im Einheitstext des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018 (KODEX DER ÖRTLICHEN KÖRPERSCHAFTEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL) mit den durch die Regionalgesetze vom 8. August 2018, Nr. 6, vom 1. August 2019, Nr. 3 und vom 16. Dezember 2019, Nr. 8 eingeführten Änderungen sieht für die Gemeindewahlen in Trentino-Südtirol eine verpflichtende Frauenquote vor. Allerdings handelt es sich hier in Wirklichkeit nur um die Minimalverpflichtung, eine Frau bzw. eine Person des „anderen“ Geschlechts auf der Liste vertreten zu haben. Das verpflichtende „Drittel“ bezieht sich nämlich nicht auf die effektive Kandidatenanzahl der Liste, sondern nur auf die zur Verfügung stehenden Listenplätze. Wird das „Frauendrittel“ nicht besetzt, so bleiben die Listenplätze eben leer und eine einzige Frau kann Dutzenden Männern gegenüberstehen (in Bozen etwa ist eine Liste mit 46 Männern und 1 Frau – oder umgekehrt theoretisch möglich).

Im Landtagswahlgesetz des Landes Südtirol wurde hier 2017 nachgebessert. Die Kandidatenliste für den Südtiroler Landtag bleibt zu einem Drittel der effektiven Kandidatinnen und Kandidaten dem anderen Geschlecht vorbehalten.

Dieser Ansatz wird mit dem vorlegenden Regionalgesetzentwurf auf die Gemeindewahlen übertragen.

Die Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten eines Geschlechts von zwei Dritteln wird nicht mehr auf die mögliche Höchstzahl der Kandidatinnen und Kandidaten angesetzt, sondern auf die effektive Anzahl der Menschen, die auf einer Liste kandidieren.

Weiters wird einem weiteren möglichen Missstand entgegengetreten, nämlich, dass die Listenspitzen vom überrepräsentierten Geschlecht eingenommen werden. Es wird in Diskussionen immer wieder darauf hingewiesen, dass sich Frauen nur als „Listenfüllerinnen“ fühlen, wenn sie kandidieren. Der RGE sieht deshalb vor, dass im ersten Drittel der Liste Kandidatinnen und Kandidaten alternieren. So wird zum einen die Mindestanzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten eines Geschlechts von einem Bruchteil besser auf das wahre Geschlechterverhältnis der die Liste vertretenen Menschen angepasst und zum anderen am Listenbeginn, der wahlstrategisch bedeutend ist, ein auch schon rein visuelles Gleichgewicht der Geschlechter hergestellt.

Die vorgesehenen Folgen von Nichteinhaltungen sind an die derzeitigen Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes angepasst worden.

Die Einbringerin erhofft sich durch diese Neuregelung eine Erneuerung und Diversifizierung des demokratischen Lebens in den Gemeinden unserer Region.

Bozen, 02.03.2020

Regionalratsabgeordnete

Brigitte Foppa

 

 

 

Regionalgesetzentwurf  Nr. xx/XVI “ Gleichberechtigung von Frauen und Männern beim Zugang zu Wahlämtern ”

Art. 1

(Gleichberechtigung von Frauen und Männern beim Zugang zu Wahlämtern) 

  1. Artikel 240 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018 (KODEX DER ÖRTLICHEN KÖRPERSCHAFTEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL) mit den durch die Regionalgesetze vom 8. August 2018, Nr. 6, vom 1. August 2019, Nr. 3 und vom 16. Dezember 2019, Nr. 8 eingeführten Änderungen ist wie folgt ersetzt:

„(Artikel 240 – Gleichberechtigung von Frauen und Männern beim Zugang zu den Wahlämtern)

  1. Für die Zwecke der Gleichberechtigung beim Zugang zu den Wahlämtern müssen die Kandidatenlisten Vertreterinnen und Vertreter beider Geschlechter umfassen.
  2. In jeder Kandidatenliste darf keines der beiden Geschlechter mit mehr als zwei Drittel der Kandidaten vertreten sein, wobei eventuelle Bruchteile auf die nächste Einheit auf- bzw. abgerundet werden.
  3. In Listen, die mindestens sechs Kandidaten enthalten, müssen im ersten Drittel die weiblichen Kandidatinnen und männlichen Kandidaten abwechselnd gereiht werden, wobei für die Drittelberechnung eventuelle Bruchteile auf die nächste Einheit auf- bzw. abgerundet werden.
  4. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 237 Absatz 3, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 5 kann für die Kandidatinnen entweder nur der Geburtsname angegeben oder der Zuname des Ehegatten hinzugefügt werden.
  5. Bei der Überprüfung und Zulassung der Kandidatenlisten überprüft die zuständige Bezirkswahlkommission bzw. Bezirkswahlunterkommission den Anteil der Vertreter eines jeden Geschlechts in den Kandidatenlisten. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Abs. 1 weist sie die entsprechende Liste zurück.
    Falls in einer Liste einer der Anteile höher als zwei Drittel ist, werden die Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts von der Liste gestrichen, beginnend beim letzten Kandidaten ebendieses Geschlechts auf der Liste. Von dieser Streichung wird abgesehen, falls ein Kandidat des unterrepräsentierten Geschlechts von der Bezirkswahlkommission bzw. der Bezirkswahlunterkommission aus anderen Gründen nicht zu den Wahlen zugelassen wird. Falls die Streichung bewirkt, dass die Zahl der Kandidaten einer Liste niedriger ist als die für die Zulassung erforderliche Mindestzahl, so wird die Liste zurückgewiesen.
    Falls in einer Liste laut Abs. 3 die Kandidatinnen und Kandidaten im ersten Drittel nicht alternierend gereiht sind, so nimmt die Bezirkswahlkommission bzw. die Bezirkswahlunterkommission die Reihung im ersten Drittel der Liste von Amts wegen vor, indem sie die ersten Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts alternierend zwischen die des überrepräsentierten reiht, beginnend beim zweiten Listenplatz und bis das erste Drittel der Liste erreicht ist.

Art. 2

(Aufgaben der Bezirkswahlkommission bzw. Bezirkswahlunterkommission im Zusammenhang mit Art. 1)

  1. In Artikel 244 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018 (KODEX DER ÖRTLICHEN KÖRPERSCHAFTEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL) mit den durch die Regionalgesetze vom 8. August 2018, Nr. 6, vom 1. August 2019, Nr. 3 und vom 16. Dezember 2019, Nr. 8 eingeführten Änderungen wird der Abs. 1 Buchstabe a) folgendermaßen ersetzt:
  2. Sie führt die im Artikel 240 Absatz 6 vorgesehenen Amtshandlungen durch und weist die Listen zurück, die dem Art. 240 Abs. 1 zuwiderlaufend nicht Kandidaten beider Geschlechter umfassen.
  3. In Artikel 244 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018 (KODEX DER ÖRTLICHEN KÖRPERSCHAFTEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL) mit den durch die Regionalgesetze vom 8. August 2018, Nr. 6, vom 1. August 2019, Nr. 3 und vom 16. Dezember 2019, Nr. 8 eingeführten Änderungen wird in Abs. 1 der Buchstabe a)-bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

a)-bis) Sie prüft ob die Kandidatenlisten entsprechend Art. 240, Abs.2 einen angemessenen Anteil an Kandidaten beider Geschlechter aufweisen. Falls in einer Liste einer der Anteile höher als zwei Drittel ist, werden die Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts von der Liste gestrichen, beginnend beim letzten Kandidaten ebendieses Geschlechts auf der Liste. Von dieser Streichung wird abgesehen, falls ein Kandidat des unterrepräsentierten Geschlechts von der Bezirkswahlkommission bzw. der Bezirkswahlunterkommission aus anderen Gründen nicht zu den Wahlen zugelassen wird. Falls die Streichung bewirkt, dass die Zahl der Kandidaten einer Liste niedriger ist als die für die Zulassung erforderliche Mindestzahl, so wird die Liste zurückgewiesen.

  1. In Artikel 244 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018 (KODEX DER ÖRTLICHEN KÖRPERSCHAFTEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL) mit den durch die Regionalgesetze vom 8. August 2018, Nr. 6, vom 1. August 2019, Nr. 3 und vom 16. Dezember 2019, Nr. 8 eingeführten Änderungen wird in Abs. 1 der Buchstabe a)-ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

a)-ter) Sie prüft, ob in den Listen mit über 6 Kandidaten die Bestimmung laut Art. 240 Abs. 3 eingehalten wird und im ersten Drittel der Liste die weiblichen Kandidatinnen und männlichen Kandidaten abwechselnd gereiht werden. Falls in einer Liste dies nicht erfolgt ist, so nimmt die Bezirkswahlkommission bzw. die Bezirkswahlunterkommission die alternierende Reihung im ersten Drittel der Liste von Amts wegen vor, indem sie die ersten Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts alternierend zwischen die des überrepräsentierten reiht, beginnend beim zweiten Listenplatz und bis das erste Drittel der Liste erreicht ist.

 

Art. 3

(Inkrafttreten)

  1. Dieses Gesetzt tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

 

Bozen, 28.02.2020

 

Regionalratsabgeordnete

Brigitte Foppa

Riccardo Dello Sbarba

Hanspeter Staffler

Author: Heidi

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