HomeLavoro consiliareInterrogazioniErweiterung des Gewerbegebiets D1 “Fructus“ in der K.G. Terlan

Erweiterung des Gewerbegebiets D1 “Fructus“ in der K.G. Terlan

ANFRAGE ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG.

Am 27.07.2021 hat der Gemeindeausschuss von Terlan einen Beschluss gefasst, der die Umwidmung von öffentlicher Grünfläche und Kinderspielplatz in Gewerbegebiet D1, sowie Umwidmung von Landwirtschaftsgebiet in Öffentliche Grünfläche auf den G.p. 968/11, G.p. 2688/2 und G.p. 2687/2 in der K.G. Terlan vorsieht.

In der Beschlussniederschrift sind die Gutachten des Amtes für Gewässerschutz vom 29.01.2021 und des Amtes für Wildbachverbauung Süd vom 08.02.2021 nicht angeführt. Beide Gutachten sehen Abstandsregelungen vor, die verpflichtend einzuhalten sind.

Mit dieser Umwidmung wird nicht nur eine von der lokalen Bevölkerung geschätzte öffentliche Grünfläche reduziert, sondern das Gewerbegebiet D1 schiebt sich im südlichen Teil sehr nahe an einen dokumentierten und damit schützenswerten FFH-Lebensraum (Natura 2000: 3270) heran. Dabei wird der für den FFH-Lebensraum aktuelle Pufferstreifen stark reduziert. Positiv ist die Tatsache, dass für die Umwidmung in Gewerbegebiet, eine ökologische Ausgleichsfläche in Etschnähe geschaffen wird.

Aus den Gutachten der Ämter geht eindeutig hervor, dass in einem Abstand – gemessen ab der Uferoberkante – von zehn Metern keine Gebäude errichtet werden dürfen, dass in einem Abstand von fünf Metern keinerlei Material abgelagert werden darf und dass die Ufervegetation in einem Abstand von drei Metern zu pflegen ist.

Aus diesen Vorschriften lässt sich ableiten, dass der zukünftige Pufferstreifen mindestens fünf Meter und maximal zehn Meter betragen muss. Da der Pufferstreifen einen FFH-Lebensraum umgibt, ist aus naturschutzfachlicher Sicht zumindest ein Zehnmeter-Pufferstreifen notwendig.

Daher richten wir folgende Fragen an die Landesregierung:

  1. Haben sich die Landesämter und die Landesregierung bereits mit dieser Umwidmung beschäftigt?
  2. Falls ja, wurden die zitierten Gutachten der Ämter entsprechend berücksichtigt?
  3. Falls ja, sind die für Raumplanung zuständigen Ämter in Kenntnis davon, dass dort ein schützenswerter FFH-Lebensraum vorkommt?
  4. Falls nein, wird bei der Ausweisung in Gewerbegebiet dem Umstand Rechnung getragen, dass der FFH-Lebensraum Natura 2000: 3270 auch im südlichen Teilabschnitt beidseitig einen großzügigen ökologischen Zehnmeter-Pufferstreifen benötigt?

 

Bozen, 16.09.2021

Landtagsabgeordnete

Hanspeter Staffler

Brigitte Foppa

Riccardo Dello Sbarba

 

Author: Heidi

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