{"id":30440,"date":"2020-03-25T12:21:05","date_gmt":"2020-03-25T11:21:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.verdi.bz.it\/?p=30440"},"modified":"2022-03-25T12:21:35","modified_gmt":"2022-03-25T11:21:35","slug":"gleichberechtigung-von-frauen-und-maennern-beim-zugang-zu-wahlaemtern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.verdi.bz.it\/it\/gleichberechtigung-von-frauen-und-maennern-beim-zugang-zu-wahlaemtern\/","title":{"rendered":"Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern beim Zugang zu Wahl\u00e4mtern"},"content":{"rendered":"<p><strong>Regionalgesetzentwurf .<\/strong><\/p>\n<p>Die Verfassung der Republik Italien besagt im Art. 51: \u201eAlle Staatsb\u00fcrger beiderlei Geschlechts haben unter gleichen Bedingungen gem\u00e4\u00df den vom Gesetz bestimmten Erfordernissen das Recht auf Zutritt zu den \u00f6ffentlichen \u00c4mtern und zu den durch Wahl zu besetzenden Stellen. Daher f\u00f6rdert die Republik die Chancengleichheit von Frauen und M\u00e4nnern durch spezifische Ma\u00dfnahmen\u201c Der letzte Satz des Absatzes wurde in den Art. 51 mit Verfassungsgesetz Nr. 1 vom 30. Mai 2003 eingef\u00fcgt. Das beweist, dass man sich zu Beginn des 21. Jahrhunderts bewusst wurde, dass die Gleichstellung der Frauen im Bereich der politischen \u00c4mter keineswegs umgesetzt war und konkrete Ma\u00dfnahmen notwendig waren.<\/p>\n<p>Wenn man die Daten zur gleichberechtigten Vertretung von Frauen und M\u00e4nnern in Wahl\u00e4mtern betrachtet, so sieht man, dass wir weiterhin von einer echten Ausgewogenheit entfernt sind. Dies betrifft in besonderem Ma\u00dfe die Gemeindeebene. In S\u00fcdtirols Gemeinder\u00e4ten sind derzeit noch nicht einmal 1\/5 aller Mandatare Frauen. Ihnen stehen 80,5 % M\u00e4nnern gegen\u00fcber. Die 10 B\u00fcrgermeisterinnen haben 106 m\u00e4nnliche Kollegen (in Prozenten 8,6 : 91,4). Im Trentino ist die Situation nur leicht besser: 27,8% Gemeinder\u00e4tinnen gegen\u00fcber 72,2% m\u00e4nnlichen Kollegen, die B\u00fcrgermeisterinnen sind im Trentino 20 von 176 (11,4%).<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" width=\"302\">Gemeinder\u00e4tInnen S\u00fcdtirol<\/td>\n<td colspan=\"2\" width=\"301\">Gemeinder\u00e4tInnen Trentino<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"151\">weiblich<\/td>\n<td width=\"151\">m\u00e4nnlich<\/td>\n<td width=\"151\">weiblich<\/td>\n<td width=\"151\">m\u00e4nnlich<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"151\">459<\/td>\n<td width=\"151\">1.893<\/td>\n<td width=\"151\">681<\/td>\n<td width=\"151\">1.767<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"151\">19,5%<\/td>\n<td width=\"151\">80,5%<\/td>\n<td width=\"151\">27,8%<\/td>\n<td width=\"151\">72,2%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" width=\"302\">B\u00fcrgermeisterInnen S\u00fcdtirol<\/td>\n<td colspan=\"2\" width=\"301\">B\u00fcrgermeisterInnen Trentino<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"151\">weiblich<\/td>\n<td width=\"151\">m\u00e4nnlich<\/td>\n<td width=\"151\">weiblich<\/td>\n<td width=\"151\">m\u00e4nnlich<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"151\">10<\/td>\n<td width=\"151\">106<\/td>\n<td width=\"151\">20<\/td>\n<td width=\"151\">156<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"151\">8,6%<\/td>\n<td width=\"151\">91,4%<\/td>\n<td width=\"151\">11,4%<\/td>\n<td width=\"151\">88,8%<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Quelle: Die Frau in der Europaregion Tirol-S\u00fcdtirol-Trentino (2019)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wir stellen also eine gravierende Unausgewogenheit der Geschlechterrepr\u00e4sentanz in den\u00a0Gemeinder\u00e4ten unserer Region fest. Bereits seit L\u00e4ngerem versucht man mit verpflichtenden \u201eGeschlechterquoten\/Frauenquoten\u201c diesem Ungleichgewicht entgegenzutreten. Der Ansatz ist, durch eine verpflichtende Pr\u00e4senz von Frauen erstens alle Parteien oder wahlwerbenden Listen dazu zu bringen, weibliche Kandidatinnen zu finden und zu unterst\u00fctzen. Zweitens soll durch die Pr\u00e4senz von mehreren Frauen ein diversifiziertes Angebot von Kandidatinnen geschaffen werden, damit nicht eine einzige (oder gar keine) Frau zur Wahl steht. Drittens geht es aber in erster Linie um das Ziel, das Gemeinwesen von M\u00e4nnern und Frauen gemeinsam verwalten zu lassen.<\/p>\n<p>Das Gemeindewahlgesetz der Region Trentino-S\u00fcdtirol, zusammengefasst im Einheitstext des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018 (KODEX DER \u00d6RTLICHEN K\u00d6RPERSCHAFTEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-S\u00dcDTIROL) mit den durch die Regionalgesetze vom 8. August 2018, Nr. 6, vom 1. August 2019, Nr. 3 und vom 16. Dezember 2019, Nr. 8 eingef\u00fchrten \u00c4nderungen sieht f\u00fcr die Gemeindewahlen in Trentino-S\u00fcdtirol eine verpflichtende Frauenquote vor. Allerdings handelt es sich hier in Wirklichkeit nur um die Minimalverpflichtung, eine Frau bzw. eine Person des \u201eanderen\u201c Geschlechts auf der Liste vertreten zu haben. Das verpflichtende \u201eDrittel\u201c bezieht sich n\u00e4mlich nicht auf die effektive Kandidatenanzahl der Liste, sondern nur auf die zur Verf\u00fcgung stehenden Listenpl\u00e4tze. Wird das \u201eFrauendrittel\u201c nicht besetzt, so bleiben die Listenpl\u00e4tze eben leer und eine einzige Frau kann Dutzenden M\u00e4nnern gegen\u00fcberstehen (in Bozen etwa ist eine Liste mit 46 M\u00e4nnern und 1 Frau \u2013 oder umgekehrt theoretisch m\u00f6glich).<\/p>\n<p>Im Landtagswahlgesetz des Landes S\u00fcdtirol wurde hier 2017 nachgebessert. Die Kandidatenliste f\u00fcr den S\u00fcdtiroler Landtag bleibt zu einem Drittel der effektiven Kandidatinnen und Kandidaten dem anderen Geschlecht vorbehalten.<\/p>\n<p>Dieser Ansatz wird mit dem vorlegenden Regionalgesetzentwurf auf die Gemeindewahlen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten eines Geschlechts von zwei Dritteln wird nicht mehr auf die m\u00f6gliche H\u00f6chstzahl der Kandidatinnen und Kandidaten angesetzt, sondern auf die effektive Anzahl der Menschen, die auf einer Liste kandidieren.<\/p>\n<p>Weiters wird einem weiteren m\u00f6glichen Missstand entgegengetreten, n\u00e4mlich, dass die Listenspitzen vom \u00fcberrepr\u00e4sentierten Geschlecht eingenommen werden. Es wird in Diskussionen immer wieder darauf hingewiesen, dass sich Frauen nur als \u201eListenf\u00fcllerinnen\u201c f\u00fchlen, wenn sie kandidieren. Der RGE sieht deshalb vor, dass im ersten Drittel der Liste Kandidatinnen und Kandidaten alternieren. So wird zum einen die Mindestanzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten eines Geschlechts von einem Bruchteil besser auf das wahre Geschlechterverh\u00e4ltnis der die Liste vertretenen Menschen angepasst und zum anderen am Listenbeginn, der wahlstrategisch bedeutend ist, ein auch schon rein visuelles Gleichgewicht der Geschlechter hergestellt.<\/p>\n<p>Die vorgesehenen Folgen von Nichteinhaltungen sind an die derzeitigen Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes angepasst worden.<\/p>\n<p>Die Einbringerin erhofft sich durch diese Neuregelung eine Erneuerung und Diversifizierung des demokratischen Lebens in den Gemeinden unserer Region.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">Bozen, 02.03.2020<\/p>\n<p>Regionalratsabgeordnete<\/p>\n<p>Brigitte Foppa<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Regionalgesetzentwurf\u00a0 Nr. xx\/XVI \u201c Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern beim Zugang zu Wahl\u00e4mtern \u201d<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Art. 1<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>(Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern beim Zugang zu Wahl\u00e4mtern)<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ol style=\"text-align: center;\">\n<li>Artikel 240 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018 (KODEX DER \u00d6RTLICHEN K\u00d6RPERSCHAFTEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-S\u00dcDTIROL) mit den durch die Regionalgesetze vom 8. August 2018, Nr. 6, vom 1. August 2019, Nr. 3 und vom 16. Dezember 2019, Nr. 8 eingef\u00fchrten \u00c4nderungen ist wie folgt ersetzt:<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201e(Artikel 240 \u2013 Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern beim Zugang zu den Wahl\u00e4mtern)<\/p>\n<ol style=\"text-align: center;\">\n<li>F\u00fcr die Zwecke der Gleichberechtigung beim Zugang zu den Wahl\u00e4mtern m\u00fcssen die Kandidatenlisten Vertreterinnen und Vertreter beider Geschlechter umfassen.<\/li>\n<li>In jeder Kandidatenliste darf keines der beiden Geschlechter mit mehr als zwei Drittel der Kandidaten vertreten sein, wobei eventuelle Bruchteile auf die n\u00e4chste Einheit auf- bzw. abgerundet werden.<\/li>\n<li>In Listen, die mindestens sechs Kandidaten enthalten, m\u00fcssen im ersten Drittel die weiblichen Kandidatinnen und m\u00e4nnlichen Kandidaten abwechselnd gereiht werden, wobei f\u00fcr die Drittelberechnung eventuelle Bruchteile auf die n\u00e4chste Einheit auf- bzw. abgerundet werden.<\/li>\n<li>Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 237 Absatz 3, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 5 kann f\u00fcr die Kandidatinnen entweder nur der Geburtsname angegeben oder der Zuname des Ehegatten hinzugef\u00fcgt werden.<\/li>\n<li>Bei der \u00dcberpr\u00fcfung und Zulassung der Kandidatenlisten \u00fcberpr\u00fcft die zust\u00e4ndige Bezirkswahlkommission bzw. Bezirkswahlunterkommission den Anteil der Vertreter eines jeden Geschlechts in den Kandidatenlisten. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Abs. 1 weist sie die entsprechende Liste zur\u00fcck.<br \/>\nFalls in einer Liste einer der Anteile h\u00f6her als zwei Drittel ist, werden die Kandidaten des \u00fcberrepr\u00e4sentierten Geschlechts von der Liste gestrichen, beginnend beim letzten Kandidaten ebendieses Geschlechts auf der Liste. Von dieser Streichung wird abgesehen, falls ein Kandidat des unterrepr\u00e4sentierten Geschlechts von der Bezirkswahlkommission bzw. der Bezirkswahlunterkommission aus anderen Gr\u00fcnden nicht zu den\u00a0Wahlen zugelassen wird. Falls die Streichung bewirkt, dass die Zahl der Kandidaten einer Liste niedriger ist als die f\u00fcr die Zulassung erforderliche Mindestzahl, so wird die Liste zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nFalls in einer Liste laut Abs. 3 die Kandidatinnen und Kandidaten im ersten Drittel nicht alternierend gereiht sind, so nimmt die Bezirkswahlkommission bzw. die Bezirkswahlunterkommission die Reihung im ersten Drittel der Liste von Amts wegen vor, indem sie die ersten Kandidaten des unterrepr\u00e4sentierten Geschlechts alternierend zwischen die des \u00fcberrepr\u00e4sentierten reiht, beginnend beim zweiten Listenplatz und bis das erste Drittel der Liste erreicht ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Art. 2<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>(Aufgaben der Bezirkswahlkommission bzw. Bezirkswahlunterkommission im Zusammenhang mit Art. 1)<\/strong><\/p>\n<ol style=\"text-align: center;\">\n<li>In Artikel 244 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018 (KODEX DER \u00d6RTLICHEN K\u00d6RPERSCHAFTEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-S\u00dcDTIROL) mit den durch die Regionalgesetze vom 8. August 2018, Nr. 6, vom 1. August 2019, Nr. 3 und vom 16. Dezember 2019, Nr. 8 eingef\u00fchrten \u00c4nderungen wird der Abs. 1 Buchstabe a) folgenderma\u00dfen ersetzt:<\/li>\n<li>Sie f\u00fchrt die im Artikel 240 Absatz 6 vorgesehenen Amtshandlungen durch und weist die Listen zur\u00fcck, die dem Art. 240 Abs. 1 zuwiderlaufend nicht Kandidaten beider Geschlechter umfassen.<\/li>\n<li>In Artikel 244 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018 (KODEX DER \u00d6RTLICHEN K\u00d6RPERSCHAFTEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-S\u00dcDTIROL) mit den durch die Regionalgesetze vom 8. August 2018, Nr. 6, vom 1. August 2019, Nr. 3 und vom 16. Dezember 2019, Nr. 8 eingef\u00fchrten \u00c4nderungen wird in Abs. 1 der Buchstabe a)-bis mit folgendem Wortlaut eingef\u00fcgt:<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: center;\">a)-bis) Sie pr\u00fcft ob die Kandidatenlisten entsprechend Art. 240, Abs.2 einen angemessenen Anteil an Kandidaten beider Geschlechter aufweisen. Falls in einer Liste einer der Anteile h\u00f6her als zwei Drittel ist, werden die Kandidaten des \u00fcberrepr\u00e4sentierten Geschlechts von der Liste gestrichen, beginnend beim letzten Kandidaten ebendieses Geschlechts auf der Liste. Von dieser Streichung wird abgesehen, falls ein Kandidat des unterrepr\u00e4sentierten Geschlechts von der Bezirkswahlkommission bzw. der Bezirkswahlunterkommission aus anderen Gr\u00fcnden nicht zu den\u00a0Wahlen zugelassen wird. Falls die Streichung bewirkt, dass die Zahl der Kandidaten einer Liste niedriger ist als die f\u00fcr die Zulassung erforderliche Mindestzahl, so wird die Liste zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<ol style=\"text-align: center;\" start=\"3\">\n<li>In Artikel 244 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018 (KODEX DER \u00d6RTLICHEN K\u00d6RPERSCHAFTEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-S\u00dcDTIROL) mit den durch die Regionalgesetze vom 8. August 2018, Nr. 6, vom 1. August 2019, Nr. 3 und vom 16. Dezember 2019, Nr. 8 eingef\u00fchrten \u00c4nderungen wird in Abs. 1 der Buchstabe a)-ter mit folgendem Wortlaut eingef\u00fcgt:<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: center;\">a)-ter) Sie pr\u00fcft, ob in den Listen mit \u00fcber 6 Kandidaten die Bestimmung laut Art. 240 Abs. 3 eingehalten wird und im ersten Drittel der Liste die weiblichen Kandidatinnen und m\u00e4nnlichen Kandidaten abwechselnd gereiht werden. Falls in einer Liste dies nicht erfolgt ist, so nimmt die Bezirkswahlkommission bzw. die Bezirkswahlunterkommission die alternierende Reihung im ersten Drittel der Liste von Amts wegen vor, indem sie die ersten Kandidaten des unterrepr\u00e4sentierten Geschlechts alternierend zwischen die des \u00fcberrepr\u00e4sentierten reiht, beginnend beim zweiten Listenplatz und bis das erste Drittel der Liste erreicht ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Art. 3<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>(Inkrafttreten)<\/strong><\/p>\n<ol style=\"text-align: center;\">\n<li>Dieses Gesetzt tritt am Tag nach seiner Ver\u00f6ffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">Bozen, 28.02.2020<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Regionalratsabgeordnete<\/p>\n<p>Brigitte Foppa<\/p>\n<p>Riccardo Dello Sbarba<\/p>\n<p>Hanspeter Staffler<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regionalgesetzentwurf . 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