HomeDeutschGrüner Bericht zum Landeshaushalt: Unternehmen zahlen weniger, LohnempfängerInnen immer mehr

Grüner Bericht zum Landeshaushalt: Unternehmen zahlen weniger, LohnempfängerInnen immer mehr

Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 201, 2018, 2019 und 2020 (Landesgesetzentwurf 148/17)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2018 (Landesgesetzentwurf 146/11)
Minderheitenbericht von Hans Heiss
 
Haushalt 2018 im Übergang zu grundlegender Neuausrichtung
Der Haushaltsvoranschlag der kommenden Jahre mit einer Einnahmenhöhe von ca. 5,5 Milliarden Euro und entsprechenden Ausgaben wurde im Oktober 2017 ohne größere Diskussion der Öffentlichkeit, den Verbänden und Sozialpartnern vorgestellt, in der Landesregierung verabschiedet und in der III. Gesetzgebungskommission im Rekordtempo an nur einem Vormittag behandelt.
Trotz der reibungsarmen Behandlungsweise bleibt der Minderheitenbericht ein notwendiger Behelf, um das im Jahresverlauf meist wichtigste Gesetzes-Tris entsprechend zu würdigen, aber auch, um den Blick der Landtagskollegen im Vorfeld der Behandlung ein wenig zu schärfen. Zwar ist eine umfassende Analyse und Durchforstung des Haushalts für eine kleine Landtagsfraktion ein aussichtsloses Unterfangen, aber Grundausrichtung, Schwerpunkte und Perspektiven sollten ebenso seriös behandelt werden wie die flankierenden Bestimmungen.
Die grundsätzliche (im Detail auch kritikwürdige) Ausgewogenheit des Entwurfs, die stabile Haushaltslage und die konstant anziehende Konjunktur mit ihren Nebeneffekten gab wenig Anlass zur Polemik, Klagen der Wirtschaftsverbände, vorab des Unternehmerverbandes, unterblieben zur Gänze, abgesehen von der routinierten Kritik an den stetig steigenden laufenden Kosten. Die Sozialpartner der Gegenseite hingegen zeigten sich vielfach zufrieden über den positiven Ansatz des Haushalts im Bereich Gesundheit, Bildung und Soziales.
Nicht zufrieden erscheint hingegen die Plattform der Gewerkschaften, die sich im Hinblick auf die Situation des Kindergartenpersonals, der Mitarbeiterschaft für Integration und die Erneuerung des Bereichsvertrags für das gesamte Landespersonal bislang vergeblich Antworten erwarten.
Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, da mit dem Nachtragshaushalt 2018 wichtige Justierungen erfolgen sollen, die den Wirtschaftssektoren entgegen kommen.
Einkommenssteuer steigt, Unternehmenssteuern sinken stetig.
Einnahmenseitig ist anzumerken, dass im Bereich abgetretener Staatssteuern die Rolle der Einkommensteuer IRPEF als die bei weitem stärkste Position stetig an Bedeutung gewinnt: Während die Gesellschaftssteuer IRES wegen des von staatlicher Seite abgesenkten Steuersatzes auf ca. 285 Mio. € sinken wird, erreichen die IRPEF-Einnahmen der Marke von 1.865 Mio. € und stellen damit ziemlich exakt ein Drittel der Einnahmen. Mit Nachdruck ist zu betonen, dass in den Landeshaushalten die Einnahmen aus der Einkommenssteuer seit Jahren stetig im Wachsen begriffen sind. Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung in einer kurzen Zeitreihe recht eindrücklich.
Die veranschlagten Einkommensteuer-IRPEF-Eingänge liegen 2018 bei 1865 Mio. €, hielten 2017 bei 1795 Mio. €, 2016 bei 1735 Mio. €, 2012 betrugen sie dagegen erst 1610 Mio. € und 2009 gar nur 1534 Mio. €, also 330 Mio. € weniger als gegenwärtig. Der Trend der letzten Jahre zeigt, in welch beeindruckendem Ausmaß Einzelpersonen und Arbeitnehmer zum Steueraufkommen beitragen. Der partiellen Entlastung im Haushalt zugunsten dieser Kategorien steht also eine langfristig wachsende Belastung der Lohn- und Gehaltsempfänger gegenüber.
Die Gesellschaftssteuer IRES – dies zur Erinnerung – schmilzt allmählich ab: Sie liegt 2018 bei 285 Mio. €, lag 2017 bei 290 Mio. €, 2016 bei 302 Mio. €.
Die privat erlegte Wertschöpfungssteuer IRAP kommt 2018 auf 120 Mio. €, 2017 lag sie bei 125 Mio. €, 2016 bei 115 Mio. €, 2015 immerhin noch bei 205 Mio. €. Die öffentliche IRAP zeigt Konstanz: Sie hält 2018 bei 146 Mio. €, 2017 betrug sie 147 Mio. €, 2016 147 Mio. €, 2015 145 Mio. €.
Auch wenn diese Angaben noch näher zu validieren und zu vervollständigen sind, ist der Trend deutlich: Den Unternehmen sichert die Steuerpolitik des Landes deutliche Entlastung, die in Zeiten schwächelnder Konjunktur bis 2015 bestens ankam und Positiv-Effekte zeitigte. Privatpersonen hingegen, vorab Lohn- und Gehaltsempfänger, schultern hingegen eine stetig wachsende IRPEF-Säule. Diese verweist zwar auch auf steigende Einkommen, denen aber keine vergleichbare Entlastung gegenüber steht. Gewiss sorgt die vor zwei Jahren eingeführte No-Tax-Area von 28.000 € beim IRPEF-Zuschlag für eine weiträumige Befreiung von diesem Steueranteil, er federt aber nur begrenzt ab.
Dass viele Unternehmen im bald dreijährigen Konjunkturzyklus 2016, 2017 und 2018 blendend dastehen, unterliegt keinem Zweifel. Dabei spielt die gute Auftragslage eine Rolle, aber auch die schonende Behandlung durch das Land, das die IRAP und die Landessteuern tief hält. Wenn die Konjunktur weiter so brummt, wäre eine moderate Anpassung des IRAP-Hebesatzes keine unbillige Forderung: Im Sinne des Landeshaushalts, aber auch der „Normalos“ unter den Steuerzahlern, der kleinen und mittleren Einkommensbezieher.
Die Landesregierung sorgt im Bereich der Landesabgaben für Entlastung und hält die Steuern für KfZ, für Landesumschreibung, für die die KfZ-Haftpflichtversicherung und den regionalen IRPEF-Zuschlag auf einem Minimum. Die Maßnahmen wirken zwar dämpfend, dienen aber insgesamt mehr dem Autohandel als den Autobesitzern, da Immatrikulation und Ankauf zwar erleichtert werden, aber auch die Freude am Fahren steigt. Die Steuerschnitte kommen Autohaltern entgegen, fördern aber auch den Autoabsatz. Die Tatsache, dass weniger Autos und Autofahren ökologisch vorteilhaft und zudem auch einkommensstärkend wirken, wird durch diese Entlastungen konterkariert.
Wie üblich, sind also die Steuern der Lohnabhängigen und Gehaltsempfänger nicht nur grundlegend für das Gesamtaufkommen der Einnahmen im Südtiroler Landeshaushalt, sondern wachsen stetig. Dass demgegenüber die Senkung des Regionalzuschlags auf die IRPEF vor zwei Jahren von 20.000 auf 28.000 Euro erhöht wurde, bewirkt zwar eine deutliche Entlastung gegenüber dem Höchsttarif, dies ändert aber nichts daran, dass „kleine“ und mittlere Einkommen mehr denn je Hauptsäulen des Südtiroler Landeshaushalts sind.
Gewiss ist anzuerkennen, dass zumindest unter Landesbediensteten dank jüngster Gehaltserhöhungen ein beträchtlicher Rückfluss von Steuermitteln zugunsten dieser Ebene der Steuerzahlenden erfolgt, er erreicht aber eine relativ stärker geschützte Gruppe, die zwar nicht üppig, aber kollektivvertraglich und arbeitsrechtlich deutlich besser abgesichert ist als private Bedienstete.
Ein erster Kommentar: In einem Territorium wie Südtirol, wo dank der Finanzautonomie das Steuerungsinstrument des Haushalts wirkungsvoll einsetzbar ist, ist das Bemühen um Verteilungsgerechtigkeit mittels des Haushalts gewiss spürbar. Trotzdem: Die allgemeinen, staats- und europaweit spürbaren Generaltendenzen von Steuerbelastung, anhaltender Lohnschwäche in vielen Bereichen, einem festgefrorenen Sockel von Arbeitslosen und einer ansteigenden Zahl Niedrigrentner gegenüber wachsender Rendite in bestimmten Sektoren bei denkbarer Steuervermeidung oder –-hinterziehung schlagen sich auch in Südtirol durch. Sie gefährden damit einen Grundsatz der Autonomie – das Versprechen von Gerechtigkeit auf allen Ebenen: In Politik, Verwaltung, aber auch in der Ressourcenverteilung und den sozialen Ausgleich im Lande.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Steuervermeidung und –hinterziehung: Gewiss ist die allgemeine Steuermoral in Südtirol vergleichsweise hoch, daneben ist aber auch die Dunkelziffer nicht entrichteter Steuern als beträchtlich anzusehen. Der soeben aufgedeckte Abgrund an weltweiter Steuervermeidung und -betrugs ist am Bsp. der „Paradise Papers“ wieder deutlich geworden, wobei gewiss auch in Südtirol manche Akteure solcher Operationen beheimatet sind. Wir hoffen zuversichtlich, dass die Finanzpolizei solchen Praktiken ähnliche Aufmerksamkeit zuwendet wie der Geldgebarung der Landtagsparteien, die Resultate und Eingänge würden die Mühe lohnen. Und sie würden den Vorwurf der Einwanderung in die Sozialsysteme, den Migranten und Asylwerber oft kassieren, auf jene Gruppen lenken, die wirklich und tief greifend die Solidarität und Steuergerechtigkeit in Südtirol gefährden.
Sorge um künftige Einnahmen
Die Einnahmen aus abgetretenen Staatssteuern, vorab der Einkommens- und Gesellschaftssteuern, tragen wesentlich dazu bei, die nun rückläufigen Zuweisungen des Staates aus vergangenen Jahren abzufedern. Auch der leichte Zuwachs der MWSt. ist hilfreich.
Wie der Haushaltsbericht ausführt, sind die Einnahmen aus staatlichen Rückständen für 2017 und in den Folgejahren sinkend, von denen ab 2018 ca. 200-300 Mio. € jährlich fehlen werden, sodass die Landesabgaben und die vom Staat abgetretenen Abgaben im Bereich der IRPEF mehr denn je zentral bleiben. Der Abbau von Finanzanlagen, wie etwa die Abgabe von Alperia-Aktien, spült 2018 zwar nochmals 216 Mio. € in die Kassen, bleibt aber ein einmaliger, in den folgenden Jahren nicht mehr wiederholbarer Vorgang.
Grundsätzliche Sorgen sind also angebracht: Der Anstieg der laufenden Kosten verengt den Spielraum der Investitionen fortwährend, wie der absehbare Einnahmenrückgang in den kommenden Jahren zeigen wird. Zu recht hat LR Schuler bereits 2016 auf diese Tendenz eines strukturellen Wachstums laufender Kosten hingewiesen. Die durch das angekündigte „zero base budgeting“ angekündigte Überprüfung aller Haushaltspositionen zeitigt trotz redlicher Bemühungen der damit betrauten Arbeitsgruppe keine tieferen Einschnitte. In den Bereichen der Haushaltsumschichtung bedarf es grundsätzlicher Eingriffe, ohne in falschen Austeritätswahn zu verfallen.
Im Hinblick auf die Ausgaben vorab wenige Bemerkungen, die in der Generaldebatte näher ausgeführt werden.
Ausgabenseitig hat sich die noch 2014 spürbare Panik rund um die Entwicklung der größten Haushaltsposition gelegt, um den Bereich Gesundheit, der mit 1266 Mio. € rund ein Viertel des Haushalts umfasst. Der Anteil der Gesundheitskosten am BIP liegt mit knapp 7% im italienischen Vergleich, aber auch im deutschen und österreichischen Ranking immer noch günstig, wenn auch die pro-Kopf-Ausgaben auf höherem Niveau platziert sind.
Der Spardruck auf das Gesundheitswesen wird in den kommenden Jahren wieder wachsen, obwohl die Sanität bereits jetzt eine Fülle von Ausgabenpositionen gekürzt hat. Ähnliches gilt für die heuer wieder leicht gestiegenen Positionen Bildung und Soziales, an denen auch künftig keine Abstriche zu erwarten sind.
Denn trotz aktuell gebesserter wirtschaftlicher Situation bleiben die Anforderungen im sozialen Bereich anhaltend hoch, aufgrund struktureller Armut und sozialer Schwäche wachsender Bevölkerungsgruppen, aber auch wegen des weiter steigenden Pflegebedarfs. Trotz Hochkonjunktur liegt der Stand der langfristigen Arbeitslosen bei 13.016 und damit mehr als dreimal so hoch wie im Rekordmonat Juli 2002.
Der wachsende Bedarf in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziales darf trotz denkbarer Rationalisierungsschritte nicht grundsätzlich zurückgefahren werden, da die Dotierung und planvolle Mittelverwendung dieser Sektoren wesentlich über die Solidarität und Zusammenhalt der Südtiroler Gesellschaft entscheidet. Die Beispiele aus anderen Regionen Italiens und großen Nationen zeigen, wie sehr es sich rächt, wenn sich große Gruppe abgehängt und unterversorgt sehen: Spaltung und Wut, vor allem aber schleichende Verarmung bis hin zur Verelendung sind die unausweichliche Konsequenz.
Umso wichtiger, die finanziellen Weichen für die Zukunft jetzt zu stellen, um die Finanzierung zentraler Ausgabenbereiche Bildung, Gesundheit, Soziales, auch des Wohnbaus zu sichern. St steigt im Bereich des Sozialen Wohnbaus der Bedarf an Sozialwohnungen rapid, während der konkrete Output an Wohnungen mit 100 im Jahr (1987 noch: 800) nur schleppend voran kommt.
Trotz erster Bemühungen steht die Neugestaltung des Haushalts erst am Anfang, nicht nur durch bessere Ausgabengestaltung und -rationalisierung, durch Inwertsetzung von Vermögenspositionen wie des schlecht genutzten Immobilienportfolios, aber auch durch Einnahmenerhöhung, die sich auch durch den Kampf gegen Steuervermeidung und -hinterziehung erzielen lässt.
„Bestimmungen zum Stabilitätsgesetz“: Bagatellen und Großbaustellen
Die Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz präsentieren sich als das zu Jahresausgang unvermeidliche Wechselbad von sinnvollen Anpassungen, Sanierungen und klientelgerechten Artikeln. Obwohl sie unausrottbar scheinen, sind sie dennoch stets zurück zu stutzen: Als notwendiges Ventil zwar unvermeidlich, wuchern die Artikel darüber hinaus wie die Köpfe einer Hydra, die mit scharfen Schnitten zu bekämpfen ist.
Dies gilt aber nicht für Artikel 1 zur Modifikation des Wohnbauförderungsgesetzes: Abs. 1 ermöglicht die Nutzung von Wohnheimen auch für Begleitpersonen von Kranken mit längerem Aufenthalt in Krankenhäusern. Dagegen spricht ebenso wenig wie im Falle von Abs. 2, der die Beiträge für private Wiedergewinnung und energetische Sanierung auf 5 Mio. € festlegt.
Art. 2 befasst sich mit Personalfragen:  Abs. 1 begrenzt im Sinne der staatlichen Rechtsprechung die befristete Beschäftigung auf 36 Monate und schafft bisherige Erstreckungen über diese Frist hinaus ab. Neben der Fixierung des Gesamtstellenkontingents des Landes werden 40 neue Stellen für Integration und 5 Stellen für Personen mit Beeinträchtigung vorgesehen, als notwendige und begrüßenswerte Zusatzeinstellung angesichts rasch wachsenden Bedarfs. Dass freilich, wie in Abs. 4 des veränderten Art. 44-bis vorgeschrieben, damit der Stellenabbau abgeschlossen sei, klingt freilich ziemlich paradox – in Wahrheit hat er nie stattgefunden.
Art. 3 nimmt Minimal-Korrekturen im Bereich „Regelung des Verwaltungsverfahrens“ und Transparenzbestimmungen vor, mit der Ankündigung einer eigenen Webseiten-Sektion für die Landesregierung und Direktoren.
Art. 4 ebnet den Weg zur Gründung einer „Stilfser Joch GmbH“, die der Aufwertung des grenzüberschreitenden Erlebnisraumes der Historischen Passstraße dienen soll, etwa nach dem Vorbild am Großglockner. Unter Beteiligung des Landes und der Region Lombardei kann hier ein in jeder Hinsicht aussichtsreiches Projekt entstehen, das für echten Cash-Flow und neue Attraktivität des Straßenzuges sorgt. Umso wichtiger, die Tätigkeit der neuen „Stilfser Joch GmbH“ an ein Minimum ökologischer Auflagen zu knüpfen, um nicht auch im Westen des Landes einen hyperaktiven Erlebnisparcours á la „un passo dal Cielo“ entstehen zu lassen.
Änderungen im Vergabegesetz: Nicht ohne Hintergrund!
Art. 5 gilt dem 2015 verabschiedeten Vergabegesetz, das staatsgesetzlichen Vorgaben und Regierungswünschen entsprechend angepasst wird, aber auch anderen Zwecken dient.
Abs. 1 sieht eine Erweiterung des gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs auch auf andere Rechtssubjekte als das Land vor, Abs. 2 erhöht die Zahl der Stichproben bei Vergabestellen von 6% auf 20%, Abs. 3 verfügt eine sprachliche Anpassung.
Abs. 4 hingegen ist trotz unauffälliger Knappheit von echter Brisanz und verdient erhöhte Aufmerksamkeit. Er ermöglicht aufgrund einfacher Ziffernverschiebung in Art. 25, Abs. 2 des Vergabegesetzes, „einzigartige künstlerische Leistungen“ und Kunstwerke im Falle herausragender Qualifikation des Auftragnehmers ohne Ausschreibung zu vergeben und zu vergüten. Welche sind die Folgen dieses auf den ersten Blick minimalen Eingriffs?
Er könnte es zum einen ermöglichen, den für die Intervention am Piffrader-Relief die Ideen gebenden Künstlern Bernardi und Holzknecht ein verdientes zusätzliches Honorar in maßvollem Umfang zu gewähren.
Die Änderung könnte aber auch dazu dienen, einem Künstler wie André Heller den umfassenden Auftrag zur Planung, Gestaltung und Umsetzung des Brixner Hofburggartens zu erteilen und eine weitere Ausschreibung des südtirolweit ausstrahlungsstarken Projekts zu umgehen. Bei diesem Vorhaben handelt es sich nicht um wenige 100.000 €, sondern um eine Größenordnung von mindestens 10-15 Mio. € – um es vorsichtig anzutragen. Dass die kleine Ziffernverschiebung im Vergabegesetz auf diese Weise einen ebenso eleganten wie weit reichenden Coup zugunsten des Multimediakünstlers zur Folge haben könnte, ist nicht nur denkbar, sondern wahrscheinlich – dann aber wäre die Änderung eine „Leggina Heller“ und legistisch ein „Kunstwerk“ in bester Durnwalder’scher Trickkisten-Tradition.
Die in Art. 5, Abs. 5 vorgesehene Einschränkung der Auswahlkandidaturen für die Bewertungskommissionen von 10 auf 5 ist eine problematische Einschränkung der zur Unparteilichkeit notwendigen Auswahl.
Abs. 7 kommt den Wünschen der kleineren Gemeinden (unter 10.000 Ew.) entgegen und erhöht die bisher gültigen EU-Schwellenwerte für Dienstleistungen und Bauaufträge von zuvor 209.000 € auf nunmehr 500.000 €, die nunmehr autonom beschafft werden können.
Eine von der Kommission akzeptierte Änderung, eingebracht von Kollegen Köllensperger, dient in sinnvoller Weise der Stärkung der regionalen Kreisläufe.
Art. 7-bis: Vorsichtige Handelsliberalisierung in Gewerbegebieten
Die Bestimmungen zum Stabilitätsgesetz greifen auch wie im Vorjahr einen Artikel des Landesraumordnungsgesetzes (LROG) auf, in dem der Charakter der Gewerbezonen profiliert ist.
Der lange gültige Grundsatz des Handelsverbots in Gewerbezonen wurde durch die Handelsliberalisierung der Regierung Monti 2012 und das entsprechende Landesgesetz stark aufgeweicht und die bislang relativ klare Sperre für Einzelhandel in Gewerbegebieten in Frage gestellt.
Nachdem seit Juli 2016 durch neue Durchführungsbestimmung die Handelsmaterie wieder der primären Kompetenz des Landes überantwortet ist, wurde der autonomiepolitische Geländegewinn im Dezember 2016 durch die Anpassung des „Gewerbezonenartikels“ im LROG neu bekräftigt.
Damit wurden Handelseinschränkungen in Gewerbegebieten grundsätzlich wieder möglich, Gesundheit, klare Raumordnungsprinzipien, Lebensqualität und Schutz der Ortskerne in ihrer Handelsfunktion hatten neuerdings prinzipiell Vorrang. Die Ausnahme der sperrigen Güter, deren Verkauf auch in Gewerbegebieten aus Anfahrts- und Zuliefergründen ermöglicht werden soll, blieb aufrecht. Eine Vorzugsspur erhielten wieder landwirtschaftliche Genossenschaften, deren Produktpalette verkauft werden darf. Die Reformulierung war grundsätzlich zu begrüßen; sie traf aber auf heftige Gegnerschaft der davon frontal betroffenen ASPIAG.
Nun wird zum einen diese Reform zwar bekräftigt, aber auch in Gewerbezonen bestimmte Ausnahmen unter strikten Auflagen und umfassenden Pflichtenheften ermöglicht. Angesichts dieser signifikanten Änderung ist Vorsicht angebracht, zumal der Artikel als Änderung überfallsartig in die III GK gelangte. Zwar geben sich die Vertreter des hds gelassen, bis zum Plenum sollte aber Klarheit über den Sinn dieser Norm erbracht werden, zumal er der Reform des Landesraumordnungsgesetzes vorgreift.
Der kleine Gesetzesbaukasten: Handelskammer, Asylwerber-Heime, Gemeinden, Gesundheit
Art. 6 und 7 erweitern bereits bestehende Eingriffsmöglichkeiten der Handelskammer im Falle von Verstößen gegen die Handelsordnung auf der Ebene der Gemeinde und sichern die fallweise Finanzierung ab; auch im Bereich der erweiterten Zuständigkeit der Handelskammer im Messesektor. Dies ist trotz erweiterter HK-Kompetenz akzeptabel.
Art. 8 erleichtert die Benutzung und Adaptierung von Gebäuden, die als Aufnahmeeinrichtungen für Personen bestimmt sind, die internationalem Schutz unterliegen – also für Flüchtlinge und Asylwerber. Solche Bauten werden von urbanistischen Bindungen befreit, ebenso können im Falle von Adaptierungen die ansonsten notwendige Baukonzession und weitere Genehmigungen entfallen. Auch öffentliche und private Bauten kommen in den Genuss dieser Vorzugsschiene, allerdings nur für die Dauer der Nutzung resp. der Laufzeit der entsprechenden Verträge. So notwendig solche Erleichterungen auch fallweise sind, so fragt sich doch, ob damit nicht auch Private die Möglichkeit von langfristig profitablen Baumaßnahmen „aus humanitären Gründen“ gewinnen, etwa der Erhöhung von Volumina und Anbauten, die dann später erfolgreich nachgenutzt werden können. In der Kommission hat der LH diese Möglichkeit kategorisch ausgeschlossen, aus Erfahrung ist hier allerdings Vorsicht angebracht.
Art. 9 ist Gegenstand einer intensiven Auseinandersetzung zwischen Landesregierung und Gemeindenverband: Es geht um die Frage, wem die Entschädigungen zufließen, die der Staat für die Strafzahlungen im Falle vorzeitiger Schuldentilgung zuerkennt. Ob und in welcher Höhe diese Entschädigungen dem Land oder den Gemeinden zufließen, war in der III. GK Gegenstand lebhafter Debatten, dürfte aber zwischen den Kontrahenten geregelt werden.
Art. 10 erweitert den Ausgleich von Schulden und Guthaben über das Land hinaus auch auf dessen Hilfskörperschaften und ist eine zulässige Ausdehnung bereits bestehender Normen.
Art. 11 erleichtert die Aufnahme von Führungskräften in das Landesverzeichnis, da es ihre Aufnahmequote pro Jahr erweitert. Zudem werden Dienstzeiten bei Privaten und Unternehmen, die von Führungskräften erbracht wurden, durch Zeitverkürzung von acht auf vier Jahren als Qualifikation aufgewertet – beides Maßnahmen zur Verbesserung der Chancen- und Zugangsgerechtigkeit, wie die anwesende Amtsdirektorin plausibel erläuterte.
Art. 12 erleichtert die bisher geltenden Pflichten vorab der Gemeinden, im Hinblick auf den Stabilitätspakt und gestaltet die Koordinierung von Fragen des Haushalts, zumal des Haushaltsausgleichs, im Verhältnis zwischen Gemeinden und Land deutlich flexibler.
Art. 13 regelt die Übernahme von Repräsentationskosten bei Ehrungen von Sportlern und Sportfunktionären und sucht deren Zulässigkeit zu begründen. Falls es sich weiterhin um kleinere Beträge der angetragenen Größenordnung handelt, ist die Norm zum Selbstschutz der Landesregierung nachvollziehbar und weckte das spontane Interesse der Gemeinden in Gestalt ihres Präsidenten, der eine analoge Regelung für die Kommunen anregte.
Art. 14 ist eine signifikante Änderung im Bereich Gesundheitsversorgung und -leistungen: Zum einen erhalten gemäß Abs. 1 Basisärzte für die zusätzliche Übernahme von Patienten eine ab 1. 1. 2017 rückwirkende Vergütung in noch festzulegender Höhe, dies ist angesichts des pensionsbedingten Ausscheidens von Allgemeinmedizinern und Nachwuchslücken nachvollziehbar.
Dann aber will Abs. 2 all jenen Patienten, die sich zur Untersuchung im Sanitätsbetrieb vorgemerkt haben und nicht erschienen sind, eine Strafe in Höhe von 35 € auferlegen: Angesichts der hohen Zahl nicht erschienener Vorgemerkter ist die Notwendigkeit einer Regelung verständlich, allerdings dürfte das anschließende Eintreiben der 35 € schwierig sein und vielfach aufwändige Mahnverfahren mit dürftigen Ergebnissen nach sich ziehen:
Wäre es stattdessen nicht zielführender, wenn Interessenten bei der Vormerkung eine Kaution von 10 € als „Caparra“ hinterlegten, die sie dann nach erfolgter Visite rückerstattet bekämen? Ob hier nicht ein wenig Hausverstand ausreichte? Videant consules, rev.ma dom.na Martha ac Thomasius omnipräsens.
Art. 15: Weitere Trendwende im Bereich Öffentliche Gesellschaften
Aufmerksamkeit verdient Art. 15, der das vor 10 Jahren verabschiedete Gesetz „Lokale öffentliche Dienstleistungen“ (12/2007) zufolge des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. 8. 2016, Nr. 175 nach den einschneidenden Änderungen im Vorjahr weiter neue Grundlagen stellt.
Zur Erinnerung: Noch 2007 hatte der staatliche Gesetzgeber darauf gedrängt, die Leistungsverwaltung und Beteiligungen der öffentlichen Körperschaften auf ein Mindestmaß herab zu drücken, deren Qualität zu sichern und den Dschungel von Gesellschaften zu lichten – bekanntlich mit mäßigem Erfolg. Der Landtag rezipierte dieses Gesetz, das 2016 grundlegend revidiert wurde. Es regelte einschneidend und im Hinblick auf anstehende Reformen die Frage der öffentlichen Beteiligungen des Landes und anderer Körperschaften wie Gemeinden und Bezirksgemeinschaften. Dies zeigte sich daran, dass bereits der Titel „Lokale öffentliche Dienstleistungen um den Zusatz „und öffentliche Beteiligungen“ ergänzt wurde. Denn dass nunmehr die Beteiligungsverhältnisse des Landes u. a. öffentlicher Rechtsträger an großen Unternehmen vorab des Transport- und Energiebereichs neu geregelt werden, ist absolut gewiss. Daher soll nach gesetzlichem O-Ton auf „Besonderheiten des Territoriums“ und Minderheitenschutz Bedacht genommen werden (Art. 10 ter, Abs. 3), wobei es aber um grundlegende Beteiligungen der öffentlichen Hand, etwa bei Alperia und ihren Gesellschaften oder aber bei SASA und SAD gehen wird.
Bereits im Vorjahr erschloss eine Änderung des Landesgesetzes von 2007 – entgegen der ursprünglich vorgesehenen Einschränkung – eine Palette neuer Möglichkeiten zum Erwerb von Beteiligungen und zur Gründung von Gesellschaften: Im Bereich von Gütern und Dienstleistungen von öffentlichen Interesse, zur Projektierung, Realisierung und Führung größerer Bauvorhaben, im Sektor Beschaffung oder der Lancierung von Messeprojekten, Mobilität, Thermen u. v. a. m. Auf den ersten Blick eine Kehrtwende der öffentlichen Hand, die damit auch größere Aktivitäten für die Zukunft ankündigte. Sogar für den Liegenschaftsbereich wurden Wertsteigerungen durch Ausweitung des Immobiliarportfolios ausdrücklich zulässig. Ähnlich radikal ausgeweitet wurde auch der monokratische Charakter der Organe, da gemäß Abs. 4-quater die Satzungen der Gesellschaften eine Übertragung der Verwaltungsvollmacht vom Verwaltungsrat an den alleinigen Verwalter vorsahen.
Stark erweiterte Aufgabenbereiche öffentlicher Gesellschaften und deren straffere Führung „aus einer Hand“ sollten von einer Grundrevision aller direkt und indirekt kontrollierten Gesellschaften bis Jahresende 2017 begleitet werden, mit der Folge allfälliger Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Auf derselben Linie lag die vorgesehene Analyse, die ab 2020 alle drei Jahre erfolgen soll, mit dem Zweck allfällig notwendiger Rationalisierung und Umstrukturierung, falls die jeweiligen Gesellschaften nicht bestimmte notwendige Benchmarks erreichen.
Fazit: Die ursprüngliche Ausrichtung von Art. 5-bis aus dem Jahr 2007, eine grundlegende „Reduzierung“ der Gesellschaften „bis zum 31. Dezember 2016 zu ermöglichen“, war damit bereits im Vorjahr vom Tisch gefegt.
Die letzte Pointe dieser Ausweitung bildete schließlich ein Passus, der Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung, sofern diese zu bestimmten Terminen börsennotiert sind, von dieser Neuregelung ausdrücklich ausnimmt – sprich „Alperia“.
So erfolgte also bereits 2016 eine Trendumkehr im Bereich der Öffentlichen Beteiligungen, die dem Land und anderen Trägern neue, bisher verwehrte Optionen des Einstiegs ebenso ermöglichte, wie sie bestimmte Sektoren jedem Zugriff entzog. Der 2007 bis 2012 vorherrschende Kurs eines Rückzugs des Landes aus öffentlichen Beteiligungen erscheint damit zumindest gestoppt, wenn nicht gar eine neue Ära eingeleitet werden soll. Die eingehende Beobachtung dieses „Turns“, der keinesfalls eine Rückkehr zum „System Südtirol“ mit seinen vielfältigen Verflechtungen und Gunsterweisen darstellen sollte, ist in jedem Fall notwendig.
Der im vorliegenden Gesetzesentwurf eingefügte Art. 15 schreibt mit immerhin 17 Absätzen die 2016 erfolgte Trendumkehr fort:
Abs. 1 erweitert zwar die Möglichkeiten zur Gründung von Gesellschaften zur Schaffung von Gütern und Dienstleistungen für öffentliche Körperschaften, schränkt aber immerhin die Gründung von Subgesellschaften ein.
Abs. 2 ermöglicht nun definitiv auch die Gründung von Gesellschaften zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, angesichts der abzutretenden Alperia-Beteiligungen an die Gemeinden eine wichtige Perspektive, die aufmerksam und kritisch zu verfolgen ist.
Abs. 3 erschließt dieselbe Chance im Bereich der Netze, also etwa der Glasfaserversorgung, auch außerhalb des Einzugsgebietes der jeweiligen Gemeinde.
Abs. 4 und 7 bringen eine sprachliche Anpassung, Abs. 5 und 6 eine genaue Terminstellung für die Revision der Bilanzen der einzelnen Gesellschaften.
Abs. 8 sieht für die Verwaltungsorgane der Gesellschaften eine bislang vermiedene monokratische Struktur gemäß Staatsgesetz vor („das Verwaltungsorgan besteht in der Regel aus einem Einzelverwalter“), was problematisch ist, da so wechselseitige Kontrollen in den Organen fehlen. Nur im Sinne des Sprachgruppenvertretung und organisatorischer Angemessenheit soll der Verwaltungsrat aus 3-6 Mitgliedern bestehen; eine im Plenum im Sinne von Transparenz und Kontrolle zu bessernde Vorlage.
Abs. 9 und 10, ebenso 12-16 sind sprachliche Nachbesserungen, Abs. 11 hingegen dehnt die Ernennungsbefugnis von Verwaltern von Gesellschaften über das Land hinaus auf weitere Träger der Verwaltung aus, auch auf die Handelskammer.
Abs. 17 regelt neben einem deontologischen Passus auch die künftigen Vergütungen der Gesellschaftsorgane, die nach einer Reihe von Beschwichtigungsformeln doch auf eine stattliche Obergrenze von 240.000 € gedeckelt werden sollen, die nach unten zu korrigieren ist. Auch Interessenkonflikte sollen durch den langen Abs. 17 ausgeschlossen, ebenso die Personalrekrutierung, -entwicklung und der Mitarbeiterstand transparent gestaltet werden.
Fazit: Der 2016 erfolgte Kurswechsel wird 2017/18 fortgeschrieben und verdient mehr denn je aufmerksame Beachtung.
 
Finale
Art. 16 weitet den bisher auf „gewerbliche Tätigkeiten“ beschränkten Einheitsschalter auch auf das Bauwesen aus, auch durch die weitere Einführung und präzisere Friststellung der „Zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns“, der ZMT, besser bekannt unter dem Kürzel „SCIA“, die jeweils vor Tätigkeitsbeginn der zuständigen Gemeinde zu übermitteln ist.
Art. 17 bereitet den Übergang von Alperia-Aktien auf die Gemeinden vor und verleiht in Abs. 1 dem SEL-Gesetz von 1997 einen neuen Titel „Neues Management im Stromsektor“, womit die SEL definitiv der Geschichte überantwortet wird. Abs. 2 sieht die Abtretung von kleinen und mittleren Alperia-Anlagen und ihrer Beteiligungen an andere örtliche Körperschaften, v. a. an Gemeinden vor und legt den Rahmen des Abtretungspreises fest.
Art- 18 erweitert nachvollziehbar die Kostendeckung im Bereich Ausbildungs- und Berufsberatung auf Fälle der Verpflegung.
In die Aufhebungen gemäß Art. 19 fallen die wichtige Frage der Verwendung des Verwaltungsüberschusses von Seiten der Gemeinden (Abs. 1 a), der staatlich angeordnete Rückzug des Landes aus der Regelung des Jagdkalenders für Füchse (Abs.1 b), der Verzicht auf die Angleichung der Preise in Landes- und Sanitätsmensen (Abs. 1 c) und weitere nachvollziehbare Aufhebungen, etwa die Förderung im Bereich E-Fahrzeuge (Abs. 1 f).
Mit diesen Bewertungen – so steht zu hoffen wird die Diskussion erleichtert, auch ohne Vorstellung der Bestimmungen des Stabilitätsgesetzes (147/17), wo etwa Art. 3 gleichfalls für Diskussion sorgte. Aber dieser Passus sei den Kollegen als „Hausaufgabe“ anvertraut.
 
Hans Heiss                                                                                        Bozen, 27. 11. 2017
 
 

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